Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Die Revisionsrekurswerberin verweist darauf, dass die Gefährdung des Kindeswohls deshalb nicht vorliege, weil die Bestellung eines Sachwalters für die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung des Kindes gemäß § 145b Abs 1 ABGB denkbar wäre. Das Veto der Mutter gründe sich darauf, dass sie über wichtige Belange des Kindes wie zB Gesundheitszustand, Entwicklung etc nicht hinreichend informiert worden sei. Es sei zu Spannungen zwischen ihr und den Pflegeeltern gekommen. Die Mutter habe grundsätzlich gegen die Obsorgeübertragung an die Pflegeeltern nichts, spreche sich aber momentan dagegen aus.Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Die Revisionsrekurswerberin verweist darauf, dass die Gefährdung des Kindeswohls deshalb nicht vorliege, weil die Bestellung eines Sachwalters für die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung des Kindes gemäß Paragraph 145 b, Absatz eins, ABGB denkbar wäre. Das Veto der Mutter gründe sich darauf, dass sie über wichtige Belange des Kindes wie zB Gesundheitszustand, Entwicklung etc nicht hinreichend informiert worden sei. Es sei zu Spannungen zwischen ihr und den Pflegeeltern gekommen. Die Mutter habe grundsätzlich gegen die Obsorgeübertragung an die Pflegeeltern nichts, spreche sich aber momentan dagegen aus.
Die Revisionsrekurswerberin übersieht mit ihrer Argumentation, dass die bisherige Regelung des § 145b ABGB infolge des KindRÄG 2001, BGBl I 135/2000, durch eine inhaltlich völlig neue Bestimmung ersetzt wurde, da für Minderjährige die Bestellung eines Sachwalters nicht mehr vorgesehen ist (vgl auch Schwarzl in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts, S 27).Die Revisionsrekurswerberin übersieht mit ihrer Argumentation, dass die bisherige Regelung des Paragraph 145 b, ABGB infolge des KindRÄG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2000,, durch eine inhaltlich völlig neue Bestimmung ersetzt wurde, da für Minderjährige die Bestellung eines Sachwalters nicht mehr vorgesehen ist vergleiche auch Schwarzl in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts, S 27).
Gemäß § 145a ABGB hat ein Elternteil nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten, solange er nicht voll geschäftsfähig ist. Dies bedeutet, dass jede Sachwalterbestellung für einen Elternteil bewirkt, dass dieser als nicht mehr voll Geschäftsfähiger von der Vermögensverwaltung und gesetzlichen Vertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen (Schwimann in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, § 145a, Rz 1, Stabentheiner in Rummel I3, § 145a, Rz 1). Im vorliegenden Fall ist also das Wohl des Kindes gefährdet, da der Mutter in dem ihr obliegenden Teilbereich der Obsorge wegen der Besachwalterung keine Rechte und Pflichten zukommen, das Kind sohin unvertreten ist. Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass die Übertragung der Obsorge nun zur Gänze an die Pflegeeltern nicht nur dem Kindeswohl entspricht, sondern ohne sie auch das Wohl des Kindes im Hinblick auf § 145a ABGB gefährdet wäre.Gemäß Paragraph 145 a, ABGB hat ein Elternteil nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten, solange er nicht voll geschäftsfähig ist. Dies bedeutet, dass jede Sachwalterbestellung für einen Elternteil bewirkt, dass dieser als nicht mehr voll Geschäftsfähiger von der Vermögensverwaltung und gesetzlichen Vertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen (Schwimann in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Paragraph 145 a,, Rz 1, Stabentheiner in Rummel I3, Paragraph 145 a,, Rz 1). Im vorliegenden Fall ist also das Wohl des Kindes gefährdet, da der Mutter in dem ihr obliegenden Teilbereich der Obsorge wegen der Besachwalterung keine Rechte und Pflichten zukommen, das Kind sohin unvertreten ist. Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass die Übertragung der Obsorge nun zur Gänze an die Pflegeeltern nicht nur dem Kindeswohl entspricht, sondern ohne sie auch das Wohl des Kindes im Hinblick auf Paragraph 145 a, ABGB gefährdet wäre.