Begründung:
Der Minderjährigen wurden wiederholt, zuletzt mit Beschluß vom 6. 11. 1997 Titelunterhaltsvorschüsse nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG in der Höhe von S 1.500 monatlich für die Zeit vom 1. 9. 1997 bis 31. 8. 2000 gewährt. Am 10. 11. 1987 beantragte der Unterhaltssachwalter die Gewährung von Haftvorschüssen nach § 4 Z 3 UVG, weil sich der unterhaltspflichtige Vater seit 26. 9. 1997 in Untersuchungshaft befand. Das Erstgericht hat daraufhin die Titelvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von monatlich S 1.500,- per 31. 10. 1997 eingestellt und der Minderjährigen nur für November 1997 einen Haftvorschuß gemäß § 4 Z 3 UVG in Richtsatzhöhe gewährt (und hat sinngemäß das Vorschußmehrbegehren damit abgewiesen). Der Vater habe sich vom 26. 9. 1997 bis 10. 11. 1997 in Untersuchungshaft befunden und absolviere seither eine Drogenentzugstherapie beim Verein "Grüner Kreis". Daher liege lediglich für den Monat November 1997 die Voraussetzung für eine Haftvorschußgewährung vor.Der Minderjährigen wurden wiederholt, zuletzt mit Beschluß vom 6. 11. 1997 Titelunterhaltsvorschüsse nach den Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in der Höhe von S 1.500 monatlich für die Zeit vom 1. 9. 1997 bis 31. 8. 2000 gewährt. Am 10. 11. 1987 beantragte der Unterhaltssachwalter die Gewährung von Haftvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG, weil sich der unterhaltspflichtige Vater seit 26. 9. 1997 in Untersuchungshaft befand. Das Erstgericht hat daraufhin die Titelvorschüsse nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in Höhe von monatlich S 1.500,- per 31. 10. 1997 eingestellt und der Minderjährigen nur für November 1997 einen Haftvorschuß gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG in Richtsatzhöhe gewährt (und hat sinngemäß das Vorschußmehrbegehren damit abgewiesen). Der Vater habe sich vom 26. 9. 1997 bis 10. 11. 1997 in Untersuchungshaft befunden und absolviere seither eine Drogenentzugstherapie beim Verein "Grüner Kreis". Daher liege lediglich für den Monat November 1997 die Voraussetzung für eine Haftvorschußgewährung vor.
Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß auch nach dem 1. 12. 1997 für die Dauer der Drogenentzugstherapie des Unterhaltsschuldners, der Minderjährigen weiterhin Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG bewilligt werden, gab das Rekursgericht mit der angefochtenen Entscheidung keine Folge. Nach der Aktenlage sei der unterhaltspflichtige Vater bereits mehrfach wegen Suchtdelikten inhaftiert gewesen. Nunmehr halte er sich "aufgrund einer richterlichen Weisung nach § 23 a SGG seit 10. 11. 1997" in der vom Verein "Grüner Kreis" betriebenen Therapieeinrichtung "T*****hof" in K***** auf, "wo er sich einer stationären sozialpsychologischen und psychotherapeutischen Langzeitbehandlung unterziehe" und ein Taschengeld von täglich S 35,-Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß auch nach dem 1. 12. 1997 für die Dauer der Drogenentzugstherapie des Unterhaltsschuldners, der Minderjährigen weiterhin Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG bewilligt werden, gab das Rekursgericht mit der angefochtenen Entscheidung keine Folge. Nach der Aktenlage sei der unterhaltspflichtige Vater bereits mehrfach wegen Suchtdelikten inhaftiert gewesen. Nunmehr halte er sich "aufgrund einer richterlichen Weisung nach Paragraph 23, a SGG seit 10. 11. 1997" in der vom Verein "Grüner Kreis" betriebenen Therapieeinrichtung "T*****hof" in K***** auf, "wo er sich einer stationären sozialpsychologischen und psychotherapeutischen Langzeitbehandlung unterziehe" und ein Taschengeld von täglich S 35,-
erhalte. Eine Haftvorschußgewährung nach § 4 Abs 3 UVG setze eine mehr als einmonatige Haft im Inland voraus. Eine stationäre Drogenentzugstherapie aufgrund einer richterlichen Weisung nach § 23 a SGG an einem wegen eines Suchtgiftdeliktes Verurteilten könne nicht einer Haft gleichgesetzt werden, weil es dem Verurteilten freistehe, die Therapie nicht anzutreten oder vorzeitig abzubrechen. Es liege daher eine freiwillige Krankenbehandlung vor, die mit einer Haft nicht vergleichbar sei.erhalte. Eine Haftvorschußgewährung nach Paragraph 4, Absatz 3, UVG setze eine mehr als einmonatige Haft im Inland voraus. Eine stationäre Drogenentzugstherapie aufgrund einer richterlichen Weisung nach Paragraph 23, a SGG an einem wegen eines Suchtgiftdeliktes Verurteilten könne nicht einer Haft gleichgesetzt werden, weil es dem Verurteilten freistehe, die Therapie nicht anzutreten oder vorzeitig abzubrechen. Es liege daher eine freiwillige Krankenbehandlung vor, die mit einer Haft nicht vergleichbar sei.
Der gegen diese Entscheidung vom Unterhaltssachwalter erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.