Begründung:
Auf Grund eines Bewerbungs- und Vorstellungsgesprächs beim Geschäftsführer der beklagten Partei, welche per Zeitungsannonce eine Sekretärin gesucht hatte, stellte die beklagte Partei zum 3. 2. 1999 eine solche mit einem monatlichen Entgelt von S 25.000 ein. Am selben Tag beantragte die beklagte Partei, wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer, bei der klagenden Partei (Arbeitsmarktservice [AMS] Wien) die Gewährung einer besonderen Eingliederungshilfe für die neue Dienstnehmerin im Sinne des § 34a AMSG für den Zeitraum 3. 2. 1999 bis 2. 2. 2000. Mit Schreiben vom 2. 4. 1999 gab das AMS Wien der beklagten Partei bekannt, dass dem Antrag stattgegeben und die beantragte Beihilfe in 12 monatlichen Teilbeträgen á S 14.551,17, beginnend mit März 1999, angewiesen werde. Auf dem Anforderungsformular hatte sich auch eine vom Geschäftsführer unterfertigte "Verpflichtungserklärung" dahingehend befunden, dass ua (Punkt 4.) "bereits ausbezahlte Beihilfenteilbeträge bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ... durch den Arbeitgeber ... in vollem Umfang rückgefordert werden."Auf Grund eines Bewerbungs- und Vorstellungsgesprächs beim Geschäftsführer der beklagten Partei, welche per Zeitungsannonce eine Sekretärin gesucht hatte, stellte die beklagte Partei zum 3. 2. 1999 eine solche mit einem monatlichen Entgelt von S 25.000 ein. Am selben Tag beantragte die beklagte Partei, wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer, bei der klagenden Partei (Arbeitsmarktservice [AMS] Wien) die Gewährung einer besonderen Eingliederungshilfe für die neue Dienstnehmerin im Sinne des Paragraph 34 a, AMSG für den Zeitraum 3. 2. 1999 bis 2. 2. 2000. Mit Schreiben vom 2. 4. 1999 gab das AMS Wien der beklagten Partei bekannt, dass dem Antrag stattgegeben und die beantragte Beihilfe in 12 monatlichen Teilbeträgen á S 14.551,17, beginnend mit März 1999, angewiesen werde. Auf dem Anforderungsformular hatte sich auch eine vom Geschäftsführer unterfertigte "Verpflichtungserklärung" dahingehend befunden, dass ua (Punkt 4.) "bereits ausbezahlte Beihilfenteilbeträge bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ... durch den Arbeitgeber ... in vollem Umfang rückgefordert werden."
Da die Dienstnehmerin den Vorstellungen des Geschäftsführers der beklagten Partei nicht entsprach, wurde sie gekündigt; das Beschäftigungsverhältnis endigte damit per 30. 6. 1999. Als Abmeldegrund wurde bei der Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse "Kündigung durch Dienstgeber" vermerkt, ebenso in dem am 12. 8. 1999 von der beklagten Partei an das AMS übermittelten (und dort am 16. 8. 1999 eingelangten) Endabrechnungsformular, welches - so wie das seinerzeitige Antragsformular - wiederum vom Geschäftsführer unter Beifügung einer Firmenstampiglie gefertigt wurde.
Auf Grund der Antragstellung der beklagten Partei waren an diese von der klagenden Partei insgesamt sieben Teilbeträge (zuletzt am 8. 9. 1999) á S 14.551,17, zusammen sohin S 101.858,19, angewiesen worden. Mit Schreiben vom 17. 9. 1999 forderte die klagende Partei die beklagte Partei auf, die erhaltenen Beihilfezahlungen im Sinne ihrer Verpflichtungserklärung zurückzuzahlen. Nach weiteren Mahnungen kam es zu einem Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Sachbearbeiter des AMS, im Rahmen dessen der Geschäftsführer zusagte, dass der ausstehende Betrag bis spätestens Ende Mai 2000 der klagenden Partei zurückbezahlt werde; dies wurde mit Schreiben der beklagten Partei vom 15. 5. 2000 nochmals ausdrücklich bestätigt. Tatsächlich erfolgte bisher keine Rückzahlung, weshalb die klagende Partei am 17. 6. 2002 eine entsprechende Mahnklage über S 101.858 samt 4 % Zinsen seit 7. 7. 1999 einbrachte.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; das lediglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Beide Instanzen beurteilten den eingangs zusammenfassend wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die beklagte Partei im Sinne der von ihr als private Vereinbarung mit der klagenden Partei eingegangenen Verpflichtungserklärung zufolge Bedingungseintrittes (Arbeitgeberkündigung) auch zur Rückzahlung der der Höhe nach gar nicht bestrittenen Beihilfeleistungen verpflichtet sei. Von Sittenwidrigkeit könne keine Rede sein; die klagende Partei habe auf die Auswahl der später gekündigten Dienstnehmerin durch die beklagte Partei gar keinen Einfluss genommen. Das Berufungsgericht verneinte zunächst die Revisionszulässigkeit mit der Begründung, dass es sich um eine Einzelfallbeurteilung handle und zur (verneinten) Sittenwidrigkeit die hiefür maßgebliche Judikatur beachtet worden sei.
Hierauf stellte die klagende Partei einen Abänderungsantrag nach § 508a ZPO samt Ausführung der auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne einer Klageabweisung (hilfsweise Aufhebung) abzuändern. Das Berufungsgericht änderte hierauf seinen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, dass es aussprach, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, und zwar deshalb, "da die Frage der 'Sowiesokosten' des AMS, unabhängig davon, ob ein nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Versicherter eingestellt wird und daher Förderungsbeiträge nach §§ 34, 34a AMSG erhält oder nicht, und daher Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung hat, allenfalls Einfluss auf die Frage der Beurteilung der Sittenwidrigkeit haben könnte."Hierauf stellte die klagende Partei einen Abänderungsantrag nach Paragraph 508 a, ZPO samt Ausführung der auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne einer Klageabweisung (hilfsweise Aufhebung) abzuändern. Das Berufungsgericht änderte hierauf seinen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, dass es aussprach, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, und zwar deshalb, "da die Frage der 'Sowiesokosten' des AMS, unabhängig davon, ob ein nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Versicherter eingestellt wird und daher Förderungsbeiträge nach Paragraphen 34, 34 a, AMSG erhält oder nicht, und daher Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung hat, allenfalls Einfluss auf die Frage der Beurteilung der Sittenwidrigkeit haben könnte."
Die klagende Partei hat hierauf eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen wird, in eventu beantragt wird, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.