Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - bezugnehmend auf die Ausführungen des Revisionsrekurses - wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - bezugnehmend auf die Ausführungen des Revisionsrekurses - wie folgt zu ergänzen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO):
Das Rekursgericht hat insbesondere zutreffend erkannt, dass die Art 21 EuGVÜ betreffenden Ausführungen der zitierten Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-163/95 auch auf die nach Wortlaut und Zielsetzung ganz vergleichbare Bestimmung des Art 11 der Brüssel II-Verordnung anwendbar sind. Da dies klar auf der Hand liegt, besteht kein Anlass, zur vorliegend notwendigen Auslegung der Art 42 und Art 11 der Brüssel II-Verordnung ein Ersuchen zur Vorabentscheidung an den EuGH zu stellen.Das Rekursgericht hat insbesondere zutreffend erkannt, dass die Artikel 21, EuGVÜ betreffenden Ausführungen der zitierten Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-163/95 auch auf die nach Wortlaut und Zielsetzung ganz vergleichbare Bestimmung des Artikel 11, der Brüssel II-Verordnung anwendbar sind. Da dies klar auf der Hand liegt, besteht kein Anlass, zur vorliegend notwendigen Auslegung der Artikel 42 und Artikel 11, der Brüssel II-Verordnung ein Ersuchen zur Vorabentscheidung an den EuGH zu stellen.
Der Kläger widerspricht im Revisionsrekurs den in allen Punkten der genannten Entscheidung des EuGH folgenden Ausführungen des Rekursgerichtes nur mehr insoweit, als er sich gegen die Auffassung wendet, zunächst habe das Amtsgericht Walsrode seine Zuständigkeit zu beurteilen. Der Revisionsrekurswerber vertritt dagegen die Ansicht, die Voraussetzungen, ob die Brüssel II-Verordnung auf ein später eingeleitetes Verfahren anzuwenden sei, seien von dem jeweils angerufenen Gericht selbstständig zu beurteilen, da nur so sichergestellt werden könne, dass es nicht zu einer Verweigerung der Gewährung von Rechtsschutz komme. Von der Anwendung der Brüssel II-Verordnung sei abzusehen, wenn das zuerst angerufene Gericht (nur) auf Grund von Vorschriften zuständig sei, die mit Kapitel II der Brüssel II-Verordnung oder mit zwischenstaatlich geltenden Regeln nicht in Einklang stünden, da dann die Entscheidung dieses Gerichtes nicht im Vertragsstaat des später angerufenen Gerichtes anerkannt werde. Das Amtsgericht Walsrode wäre aber weder nach den Bestimmungen der Brüssel II-Verordnung, noch nach den Zuständigkeitsbestimmungen des österreichischen Rechtes, noch nach deutschem Recht, noch nach einem zwischenstaatlichen Übereinkommen zwischen Deutschland und Österreich zuständig.Der Kläger widerspricht im Revisionsrekurs den in allen Punkten der genannten Entscheidung des EuGH folgenden Ausführungen des Rekursgerichtes nur mehr insoweit, als er sich gegen die Auffassung wendet, zunächst habe das Amtsgericht Walsrode seine Zuständigkeit zu beurteilen. Der Revisionsrekurswerber vertritt dagegen die Ansicht, die Voraussetzungen, ob die Brüssel II-Verordnung auf ein später eingeleitetes Verfahren anzuwenden sei, seien von dem jeweils angerufenen Gericht selbstständig zu beurteilen, da nur so sichergestellt werden könne, dass es nicht zu einer Verweigerung der Gewährung von Rechtsschutz komme. Von der Anwendung der Brüssel II-Verordnung sei abzusehen, wenn das zuerst angerufene Gericht (nur) auf Grund von Vorschriften zuständig sei, die mit Kapitel römisch zwei der Brüssel II-Verordnung oder mit zwischenstaatlich geltenden Regeln nicht in Einklang stünden, da dann die Entscheidung dieses Gerichtes nicht im Vertragsstaat des später angerufenen Gerichtes anerkannt werde. Das Amtsgericht Walsrode wäre aber weder nach den Bestimmungen der Brüssel II-Verordnung, noch nach den Zuständigkeitsbestimmungen des österreichischen Rechtes, noch nach deutschem Recht, noch nach einem zwischenstaatlichen Übereinkommen zwischen Deutschland und Österreich zuständig.
Richtig an dieser Argumentation ist lediglich, dass - wie aus Art 42 der Verordnung Brüssel II herzuleiten ist - das später angerufene Gericht Art 11 der Verordnung Brüssel II nicht anwenden darf, wenn das zuerst angerufene Gericht sich auf Grund einer Vorschrift für zuständig erklärt hat, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II der Verordnung Brüssel II oder eines Abkommens, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen den beiden Staaten in Kraft war, nicht übereinstimmt (vgl EuGH C-163/95 Rn 20 f). Um beurteilen zu können, ob die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichtes im Sinne dieser Voraussetzungen bejaht werden kann, ist es allerdings notwendig, die Gründe, auf die das zuerst angerufene Gericht allenfalls seine Zuständigkeit stützt, zu kennen. Folgerichtig hat der EuGH daher in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung formuliert, dass dann, wenn das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit noch nicht entschieden hat, das später angerufene Gericht Art 21 EuGVÜ (hier also Art 11 der Brüssel II-Verordnung) vorläufig anzuwenden hat.Richtig an dieser Argumentation ist lediglich, dass - wie aus Artikel 42, der Verordnung Brüssel römisch zwei herzuleiten ist - das später angerufene Gericht Artikel 11, der Verordnung Brüssel römisch zwei nicht anwenden darf, wenn das zuerst angerufene Gericht sich auf Grund einer Vorschrift für zuständig erklärt hat, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels römisch zwei der Verordnung Brüssel römisch zwei oder eines Abkommens, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen den beiden Staaten in Kraft war, nicht übereinstimmt vergleiche EuGH C-163/95 Rn 20 f). Um beurteilen zu können, ob die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichtes im Sinne dieser Voraussetzungen bejaht werden kann, ist es allerdings notwendig, die Gründe, auf die das zuerst angerufene Gericht allenfalls seine Zuständigkeit stützt, zu kennen. Folgerichtig hat der EuGH daher in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung formuliert, dass dann, wenn das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit noch nicht entschieden hat, das später angerufene Gericht Artikel 21, EuGVÜ (hier also Artikel 11, der Brüssel II-Verordnung) vorläufig anzuwenden hat.
Da im vorliegenden Fall eine Entscheidung des Amtsgerichtes Walsrode über die Einrede der Unzuständigkeit durch den Kläger noch nicht vorliegt, hat das Erstgericht das Verfahren über die gegenständliche Scheidungsklage zu Recht von Amts wegen bis zur Klärung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Amtsgerichtes ausgesetzt. Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.