Dieser Ausspruch ist entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsbeschwerde ihrer außerordentlichen Revision zutreffend:
Gemäß § 943 ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag kein Klagerecht. „Wirkliche Übergabe" liegt nach hM vor, wenn zum Schenkungsvertrag noch ein anderer, von diesem verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzukommt. Dieser Akt muss sinnfällig nach außen hin bemerkbar und so beschaffen sein, dass aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (Schubert in Rummel3, § 943 ABGB Rz 1; Binder in Schwimann ABGB2 V § 943 Rz 8, je mwN aus der Rsp; RIS-Jusitz RS0011383 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Der Ausdruck „wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (SZ 23/383; JBl 1985, 672; NZ 1997, 51 uva; RIS-Justiz RS0011295 [T2]). Nach stRsp genügt körperliche Übergabe, Übergabe durch Zeichen, Besitzauflassung (EvBl 1976/62; NZ 1997, 51; JBl 1998, 247 = ecolex 1998, 317) und Besitzanweisung (EvBl 1995/148, nicht aber Besitzauftragung nach § 428 ABGB, erster Fall (RIS-Justiz RS0011214; 9 Ob 149/04h, RIS-Justiz RS0011143 [T 6]; Schubert aaO mit weiteren Nachweisen aus der Rsp). Ein Besitzkonstitut reicht, wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 3 Ob 575/91, JBl 1992, 792 = NZ 1992, 232 (abl Hofmeister) = ecolex 1992, 161 (Puck) = HS 22.474 und 2 Ob 587/91, JBl 1992, 793 (zust Schwimann) = ZfRV 1992/30 sowie 2 Ob 274/01k, JBl 2002, 451 (abl Wagner), auf die sich die Revisionswerberin beruft, ausgesprochen hat, ausnahmsweise dann hin, wenn ein qualifiziert geäußerter Schenkungswille vorliegt, der die Annahme einer Übereilung des Geschenkgebers ausschließt (vgl auch 1 Ob 11/03d, EfSlg 104.604). Der Oberste Gerichtshof hat in diesen Entscheidungen jeweils fallbezogen argumentiert, auch durch ein Besitzkonstitut sei dem Schutzzweck des § 943 ABGB unter den festgestellten Umständen Genüge getan worden und hat insbesondere in der letzten Entscheidung 2 Ob 274/01k ausdrücklich betont, dass die Bejahung einer Besitzauftragung als für die wirkliche Übergabe genügend nur die Ausnahme und keineswegs die Regel darstellen dürfe. Ob eine besondere Konstellation, wonach die Notwendigkeit eines Übereilungsschutzes des Schenkers ausgeschlossen werden kann, gegeben ist oder nicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Diese Frage lässt sich daher nicht allgemein gültig beantworten und stellt demnach nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden muss.Gemäß Paragraph 943, ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag kein Klagerecht. „Wirkliche Übergabe" liegt nach hM vor, wenn zum Schenkungsvertrag noch ein anderer, von diesem verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzukommt. Dieser Akt muss sinnfällig nach außen hin bemerkbar und so beschaffen sein, dass aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (Schubert in Rummel3, Paragraph 943, ABGB Rz 1; Binder in Schwimann ABGB2 römisch fünf Paragraph 943, Rz 8, je mwN aus der Rsp; RIS-Jusitz RS0011383 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Der Ausdruck „wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (SZ 23/383; JBl 1985, 672; NZ 1997, 51 uva; RIS-Justiz RS0011295 [T2]). Nach stRsp genügt körperliche Übergabe, Übergabe durch Zeichen, Besitzauflassung (EvBl 1976/62; NZ 1997, 51; JBl 1998, 247 = ecolex 1998, 317) und Besitzanweisung (EvBl 1995/148, nicht aber Besitzauftragung nach Paragraph 428, ABGB, erster Fall (RIS-Justiz RS0011214; 9 Ob 149/04h, RIS-Justiz RS0011143 [T 6]; Schubert aaO mit weiteren Nachweisen aus der Rsp). Ein Besitzkonstitut reicht, wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 3 Ob 575/91, JBl 1992, 792 = NZ 1992, 232 (abl Hofmeister) = ecolex 1992, 161 (Puck) = HS 22.474 und 2 Ob 587/91, JBl 1992, 793 (zust Schwimann) = ZfRV 1992/30 sowie 2 Ob 274/01k, JBl 2002, 451 (abl Wagner), auf die sich die Revisionswerberin beruft, ausgesprochen hat, ausnahmsweise dann hin, wenn ein qualifiziert geäußerter Schenkungswille vorliegt, der die Annahme einer Übereilung des Geschenkgebers ausschließt vergleiche auch 1 Ob 11/03d, EfSlg 104.604). Der Oberste Gerichtshof hat in diesen Entscheidungen jeweils fallbezogen argumentiert, auch durch ein Besitzkonstitut sei dem Schutzzweck des Paragraph 943, ABGB unter den festgestellten Umständen Genüge getan worden und hat insbesondere in der letzten Entscheidung 2 Ob 274/01k ausdrücklich betont, dass die Bejahung einer Besitzauftragung als für die wirkliche Übergabe genügend nur die Ausnahme und keineswegs die Regel darstellen dürfe. Ob eine besondere Konstellation, wonach die Notwendigkeit eines Übereilungsschutzes des Schenkers ausgeschlossen werden kann, gegeben ist oder nicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Diese Frage lässt sich daher nicht allgemein gültig beantworten und stellt demnach nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden muss.
Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu: Während nämlich etwa zu 2 Ob 274/01k der Geschenkgeber die Schenkung nicht nur in den Jahren danach mehrfach ausdrücklich als solche auch vor Dritten erwähnte, sondern auch in einem schriftlichen Testament festhielt (weshalb eine Übereilungsgefahr dort ausgeschlossen wurde), hat der verstorbene Freund der Klägerin, hier den genannten Zeugen gegenüber lediglich eher beiläufig erwähnt, dass der Klägerin, mit der ihn seit nur ca vier Monaten eine Liebesbeziehung verband, nun „alle seine Bilder gehörten". Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Fall von einem qualifiziert geäußerten Schenkungswillen, der die Annahme einer Übereilung des Geschenkgebers ganz ausschlösse, nicht gesprochen und daher die gegenständliche Besitzauftragung nicht als „wirkliche Übergabe" iSd § 943 ABGB angesehen werden. Das angefochtene Teilurteil steht mit den drei zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht im Widerspruch, sondern im Einklang.Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu: Während nämlich etwa zu 2 Ob 274/01k der Geschenkgeber die Schenkung nicht nur in den Jahren danach mehrfach ausdrücklich als solche auch vor Dritten erwähnte, sondern auch in einem schriftlichen Testament festhielt (weshalb eine Übereilungsgefahr dort ausgeschlossen wurde), hat der verstorbene Freund der Klägerin, hier den genannten Zeugen gegenüber lediglich eher beiläufig erwähnt, dass der Klägerin, mit der ihn seit nur ca vier Monaten eine Liebesbeziehung verband, nun „alle seine Bilder gehörten". Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Fall von einem qualifiziert geäußerten Schenkungswillen, der die Annahme einer Übereilung des Geschenkgebers ganz ausschlösse, nicht gesprochen und daher die gegenständliche Besitzauftragung nicht als „wirkliche Übergabe" iSd Paragraph 943, ABGB angesehen werden. Das angefochtene Teilurteil steht mit den drei zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht im Widerspruch, sondern im Einklang.
Der Revisionswerberin ist einzuräumen, dass die Ausführungen des Berufungsgerichtes, sie habe die Bestätigung der Ernstlichkeit des Schenkungswillens durch spätere Erklärungen des Geschenkgebers im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet, weshalb auf diese unzulässigen Neuerungen im Rechtsmittelverfahren nicht mehr eingegangen werden könne, insofern unzutreffend sind, als sie bereits in dem in der Verhandlung am 2. 9. 2004 vorgetragenen Schriftsatz vom 17. 8. 2004 vorgebracht hat, der Verstorbene habe im Juli und August 2003 die Schenkung gegenüber den betreffenden Zeugen erwähnt. Da das Erstgericht eine diesem Vorbringen entsprechende Feststellung ohnehin getroffen hat, daraus aber für den Prozessstandpunkt der Klägerin, wie dargelegt, letztlich nichts zu gewinnen ist, stellt auch dieses aufgezeigte Versehen des Berufungsgerichtes aber mangels Entscheidungsrelevanz keinen tauglichen Grund für die Zulassung der außerordentlichen Revision dar.
Das demnach unzulässige außerordentliche Rechtsmittel der Klägerin war daher spruchgemäß zurückzuweisen.