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Entscheidung 7 Ob 189/25g×

Entscheidung 7 Ob 189/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Versicherungsvertragsrecht

Geschäftszahl

7Ob189/25g

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R* K*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.288 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2025, GZ 1 R 76/25k-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 19. Februar 2025, GZ 12 C 1045/24z-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.221,90 EUR (darin enthalten 203,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]         Der Kläger ist eingetragener Rechtsanwalt und bei der Beklagten als Rechtsanwalt haftpflichtversichert. Auf das Versicherungsverhältnis kommen die AVBV 1999 in der Fassung 12 aus 2010, zur Anwendung, die auszugsweise lauten:

„Artikel 1.

Gegenstand der Versicherung.

römisch eins.

(1) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der in der Versicherungsurkunde angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetz einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden (2) verantwortlich gemacht wird.“

[2]                 Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht für zwei Verfahren, an denen er als Beklagter bzw als Nebenintervenient beteiligt sei, und 2.288 EUR sA an Gerichtsgebühren für eine Berufung in einem dieser Verfahren.

[3]                 Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[5]         1. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer gemäß Paragraph 149, VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig (RS0081015). Andernfalls hätte es nämlich der Versicherungsnehmer in der Hand durch bloße, dem Anspruch des Geschädigten widersprechende, Behauptungen Deckung zu erlangen. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt (RS0081927 [T7]; RS0081015 [T1]). Einen – hier nicht relevanten – Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind (RS0132326 [T1]; vergleiche auch RS0131696).

[6]         Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass Erfüllungsansprüche von der Haftpflichtversicherung des Klägers nicht gedeckt sind vergleiche RS0081898). Sie stellt auch nicht in Abrede, dass die Berufshaftpflichtversicherung einen Erfüllungsanspruch aus einer Treuhandschaft nicht deckt, sondern argumentiert, dass der Kläger im Verfahren, für das er Deckung begehrt, Einwände dahingehend erhoben habe, dass die Treuhandschaft bereits erfüllt worden sei.

[7]                 Diese Einwände ändern aber nichts daran, dass die Treugeberin – als dortige Klägerin – bloß Erfüllungs- und keine Schadenersatzansprüche geltend macht, zumal sie mit ihrer Stufenklage (ausschließlich) Rechnungslegung und die Auszahlung des sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden bis dahin nicht im Sinne des Treuhandauftrags verwendeten Treugeldes begehrt (RS0019312 [T3]). Dass die Berufshaftpflichtversicherung derartige Ansprüche nicht deckt, wurde bereits zu 7 Ob 127/17b ausgesprochen.

[8]                 2. In Bezug auf das zweite Verfahren, für das der Kläger Deckung begehrt, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen dem Revisionswerber die rechtliche Beurteilung unrichtig erscheint (RS0043654, RS0043603, RS0043605). Auf die Begründung des Berufungsgerichts, dass jene Partei, auf deren Seite der Kläger als Nebenintervenient beigetreten ist, nicht Partei des Treuhandvertrags gewesen sei und mangels anderslautenden Vorbringens davon ausgegangen werden könne, dass sie keine Ansprüche gegen den Kläger aus der Treuhandvereinbarung, sondern allenfalls solche aus seiner Organstellung bei der streitverkündenden Partei ableite, die somit nicht aus seiner anwaltlichen Tätigkeit resultierten, geht die Revision nicht ein.

[9]              3. Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

[10]       4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E146931

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00189.25G.0225.000

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260225_OGH0002_0070OB00189_25G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019312 Rechtssatz 23.02.1994Zivilrecht
Beim Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer nach § 1009 ABGB handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Erfüllungsanspruch, der aber voraussetzt, dass der Nutzen dem Geschäftsbesorger auch zugekommen …
RS0043605 Rechtssatz 02.10.1969Zivilrecht
Hat es der Revisionswerber unterlassen, darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, ist damit die Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe …
RS0043654 Rechtssatz 15.11.1988Zivilrecht
Erschöpft sich die Zulassungsbeschwerde in der bloßen Rüge, das Berufungsgericht habe "die Rechtsfrage unrichtig gelöst", ist damit aber eine Prüfung der Frage, ob entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig …
RS0081015 Rechtssatz 16.01.1975Zivilrecht
Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig.
RS0081898 Rechtssatz 28.09.1966Zivilrecht
Der Versicherungsschutz umfasst bei Berufshaftpflichtversicherung nur jenen Schaden, der über das Erfüllungsinteresses des Dritten an der Leistung des Versicherungsnehmers hinausgeht.
RS0081927 Rechtssatz 28.06.1995Zivilrecht
Im Deckungsprozess sind Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungspro …
RS0131696 Rechtssatz 18.10.2017Zivilrecht
Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Deckungspflicht grundsätzlich nicht in Betracht; hingegen hat die für die Frage des Inhalts des Versicherungsvertrags, der Verwirk …
RS0132326 Rechtssatz 26.09.2018Zivilrecht
Zwar umfasst der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auch die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht. Versicherungsschutz b …