[4] Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[5] 1. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer gemäß § 149 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig (RS0081015). Andernfalls hätte es nämlich der Versicherungsnehmer in der Hand durch bloße, dem Anspruch des Geschädigten widersprechende, Behauptungen Deckung zu erlangen. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt (RS0081927 [T7]; RS0081015 [T1]). Einen – hier nicht relevanten – Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind (RS0132326 [T1]; vgl auch RS0131696). 1. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer gemäß Paragraph 149, VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig (RS0081015). Andernfalls hätte es nämlich der Versicherungsnehmer in der Hand durch bloße, dem Anspruch des Geschädigten widersprechende, Behauptungen Deckung zu erlangen. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt (RS0081927 [T7]; RS0081015 [T1]). Einen – hier nicht relevanten – Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind (RS0132326 [T1]; vergleiche auch RS0131696).
[6] Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass Erfüllungsansprüche von der Haftpflichtversicherung des Klägers nicht gedeckt sind (vgl RS0081898). Sie stellt auch nicht in Abrede, dass die Berufshaftpflichtversicherung einen Erfüllungsanspruch aus einer Treuhandschaft nicht deckt, sondern argumentiert, dass der Kläger im Verfahren, für das er Deckung begehrt, Einwände dahingehend erhoben habe, dass die Treuhandschaft bereits erfüllt worden sei. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass Erfüllungsansprüche von der Haftpflichtversicherung des Klägers nicht gedeckt sind vergleiche RS0081898). Sie stellt auch nicht in Abrede, dass die Berufshaftpflichtversicherung einen Erfüllungsanspruch aus einer Treuhandschaft nicht deckt, sondern argumentiert, dass der Kläger im Verfahren, für das er Deckung begehrt, Einwände dahingehend erhoben habe, dass die Treuhandschaft bereits erfüllt worden sei.
[7] Diese Einwände ändern aber nichts daran, dass die Treugeberin – als dortige Klägerin – bloß Erfüllungs- und keine Schadenersatzansprüche geltend macht, zumal sie mit ihrer Stufenklage (ausschließlich) Rechnungslegung und die Auszahlung des sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden bis dahin nicht im Sinne des Treuhandauftrags verwendeten Treugeldes begehrt (RS0019312 [T3]). Dass die Berufshaftpflichtversicherung derartige Ansprüche nicht deckt, wurde bereits zu 7 Ob 127/17b ausgesprochen.
[8] 2. In Bezug auf das zweite Verfahren, für das der Kläger Deckung begehrt, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen dem Revisionswerber die rechtliche Beurteilung unrichtig erscheint (RS0043654, RS0043603, RS0043605). Auf die Begründung des Berufungsgerichts, dass jene Partei, auf deren Seite der Kläger als Nebenintervenient beigetreten ist, nicht Partei des Treuhandvertrags gewesen sei und mangels anderslautenden Vorbringens davon ausgegangen werden könne, dass sie keine Ansprüche gegen den Kläger aus der Treuhandvereinbarung, sondern allenfalls solche aus seiner Organstellung bei der streitverkündenden Partei ableite, die somit nicht aus seiner anwaltlichen Tätigkeit resultierten, geht die Revision nicht ein.
[9] 3. Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.