Rechtssatz RS0131696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131696
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Norm
AHVB Art10
Haushaltsversicherung Art10 ABH
Rechtssatz
Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Deckungspflicht grundsätzlich nicht in Betracht; hingegen hat die für die Frage des Inhalts des Versicherungsvertrags, der Verwirklichung des primären Risikos und damit des Eintritts des Versicherungsfalls der Haftpflichtversicherung erforderliche rechtliche Beurteilung, ob sich in einem bestimmten Geschehen eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklichte, auch dann im Deckungsprozess zu erfolgen, wenn dieselbe Frage auch für die materielle Berechtigung des von einem Dritten gegen den Versicherten im Haftpflichtprozess erhobenen Anspruchs (etwa nach § 1310 letzter Halbsatz ABGB) relevant ist.Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Deckungspflicht grundsätzlich nicht in Betracht; hingegen hat die für die Frage des Inhalts des Versicherungsvertrags, der Verwirklichung des primären Risikos und damit des Eintritts des Versicherungsfalls der Haftpflichtversicherung erforderliche rechtliche Beurteilung, ob sich in einem bestimmten Geschehen eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklichte, auch dann im Deckungsprozess zu erfolgen, wenn dieselbe Frage auch für die materielle Berechtigung des von einem Dritten gegen den Versicherten im Haftpflichtprozess erhobenen Anspruchs (etwa nach Paragraph 1310, letzter Halbsatz ABGB) relevant ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 145/17z
Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 145/17z
- 7 Ob 142/21i
Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 142/21i
Vgl
- 7 Ob 93/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 7 Ob 93/23m
Beisatz: Die Frage der Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum privaten Bereich ist im Deckungsprozess zu prüfen (T1)
- 7 Ob 189/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2026 7 Ob 189/25g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131696
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20171018_OGH0002_0070OB00145_17Z0000_001