Der von der beklagten Partei gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Wenn es auch zutrifft, daß sich die klagende Partei nicht ausdrücklich auf die Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB gestützt hat, ist dieser Haftungsgrund allein schon von der Schilderung des Geschehensablaufes und der daran beteiligten Firmen im Tatsächlichen geltend gemacht worden, weil sich dieser Schilderung klar entnehmen läßt, wer wem zu welchen Erfüllungshandlungen verpflichtet war, wer dagegen verstoßen hat und wem daraus ein Schaden erwuchs.Wenn es auch zutrifft, daß sich die klagende Partei nicht ausdrücklich auf die Erfüllungsgehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB gestützt hat, ist dieser Haftungsgrund allein schon von der Schilderung des Geschehensablaufes und der daran beteiligten Firmen im Tatsächlichen geltend gemacht worden, weil sich dieser Schilderung klar entnehmen läßt, wer wem zu welchen Erfüllungshandlungen verpflichtet war, wer dagegen verstoßen hat und wem daraus ein Schaden erwuchs.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Verschuldensabhängigkeit der Konventionalstrafe treffen zu (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Verschuldensabhängigkeit der Konventionalstrafe treffen zu (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß aus dem Vertrag eines Erzeugers mit seinem ersten Abnehmer Schutzpflichten des Erzeugers gegenüber dem Letztabnehmer abgeleitet werden, sodaß auch die Haftung des Erzeugers gegenüber dem Letztabnehmer den §§ 1298 und 1313a ABGB unterliegt (vgl RZ 1992/76 mwN). Werden von einem Werkunternehmer wie hier der beklagten Partei bei der klagenden Partei Akte gesetzt, die erkennbar der Erfüllung künftiger Verträge durch die klagende Partei dienen sollen, so ist der Werkunternehmer als Erfüllungsgehilfe der Vertragspartner der klagenden Partei zu betrachten. Im Gegensatz zu der von der Rekurswerberin herangezogenen Entscheidung 7 Ob 516/88 (= JBl 1988, 650) war die beklagte Partei nicht bloßer Zulieferer, sondern Werkunternehmer, dem klar sein mußte, daß ein Loch in der Zwischenwand zu einer Vermengung der in die zwei Silos verschieden abgefüllten Materialien führen kann und daß dies zu einem mangelhaften bzw untauglichen Betongemisch führen wird. Durch das Verschulden der beklagten Partei kam es daher zu einer vorhersehbaren Verletzung der Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Vertragspartnern der Klägerin. Die Berufung auf Reischauer in Rummel ABGB2 § 1313a Rz 5 durch das Berufungsgericht erfolgte daher im vorliegenden Fall durchaus zu Recht. In dieser Beurteilung ist auch keine abwegige Ausweitung der Haftungsverpflichtung eines Werkunternehmers zu erblicken.Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß aus dem Vertrag eines Erzeugers mit seinem ersten Abnehmer Schutzpflichten des Erzeugers gegenüber dem Letztabnehmer abgeleitet werden, sodaß auch die Haftung des Erzeugers gegenüber dem Letztabnehmer den Paragraphen 1298 und 1313 a ABGB unterliegt vergleiche RZ 1992/76 mwN). Werden von einem Werkunternehmer wie hier der beklagten Partei bei der klagenden Partei Akte gesetzt, die erkennbar der Erfüllung künftiger Verträge durch die klagende Partei dienen sollen, so ist der Werkunternehmer als Erfüllungsgehilfe der Vertragspartner der klagenden Partei zu betrachten. Im Gegensatz zu der von der Rekurswerberin herangezogenen Entscheidung 7 Ob 516/88 (= JBl 1988, 650) war die beklagte Partei nicht bloßer Zulieferer, sondern Werkunternehmer, dem klar sein mußte, daß ein Loch in der Zwischenwand zu einer Vermengung der in die zwei Silos verschieden abgefüllten Materialien führen kann und daß dies zu einem mangelhaften bzw untauglichen Betongemisch führen wird. Durch das Verschulden der beklagten Partei kam es daher zu einer vorhersehbaren Verletzung der Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Vertragspartnern der Klägerin. Die Berufung auf Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1313 a, Rz 5 durch das Berufungsgericht erfolgte daher im vorliegenden Fall durchaus zu Recht. In dieser Beurteilung ist auch keine abwegige Ausweitung der Haftungsverpflichtung eines Werkunternehmers zu erblicken.
Daher ist zu prüfen, ob die Beklagte wegen ihres vorschrifts- und vertragswidrigen Verhaltens für die geltend gemachten Schäden zu haften hat. Nach der Äquivalenztheorie hat jeder Schädiger nicht nur für den "nächsten" Schaden, sondern auch für Folgeschäden, also alle weiteren nachteiligen Auswirkungen beim Geschädigten einzustehen; dabei ist es gleichgültig, ob die Höhe des Schadens nur durch Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände hervorgerufen wurde. Daß aber die Haftung nicht uferlos sein kann, sondern eine Begrenzung der Zurechnung stattzufinden hat, wird allgemein anerkannt. Der Haftungsbegrenzung dienen die Adäquanzlehre und die Lehre vom Schutzzweck der die Haftung begründenden Norm (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/1). Adäquität liegt - positiv umschrieben - vor, wenn das Schadensereignis die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht (Koziol aaO Rz 8/8; ZVR 1983/13; ZVR 1984/93; SZ 60/147; JBl 1986, 101; JBl 1998/113); inadäquat ist ein Schaden, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (negative Umschreibung: Koziol aaO; SZ 29/84; SZ 54/108; SZ 69/147; JBl 1986, 98; JBl 1993, 396; JBl 1998, 113).
Auch derjenige, der eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber für daraus entstehende Schäden nur insoweit, als jene Interessen verletzt sind, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt (JBl 1984, 41; JBl 1986, 98). Welche die geschützten Interessen sind, ist aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinerten schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäqanztheorie tritt eine am konkreten Vertrags- oder Normzweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung (JBl 1986, 98 mwN). Da, wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, es vorhersehbar war, daß die mangelhafte Erfüllung der Silotrennwand zu einer späteren mangelhaften Erfüllung der Kauf- bzw Werkverträge mit der diesem Silo entnommenen Betonmenge führen wird, ist der aus der Fehlleistung der Beklagten resultierende Schaden als adäquat zu beurteilen.
Richtig wäre nur, daß einem Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn (=
Werkunternehmer = hier L*****) und seinem Erfüllungsgehilfen (= hier:
Beklagte) regelmäßig keine Schutzwirkungen zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn (= Besteller = hier klagende Partei) zukommen. Dies gilt auch dann, wenn der Gehilfe selbständiger Unternehmer ist (vgl JBl 1994, 331 mit zustimmender Anmerkung von Karollus). Im vorliegenden Fall bestreitet aber die Rekurswerberin nicht die Zession der Ansprüche an die klagende Partei, die L***** bei Eintritt einer Bauverzögerung gegen sie hätte, sodaß deren Aktivlegitimation nicht in Frage steht. Da sich sohin die Rechtsansicht des Erstgerichtes als unzutreffend erwies, wird, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, zu prüfen sein, ob eine auf den Betonmangel zurückzuführende Bauverzögerung eingetreten ist, die tatsächlich zu einer Pönalezahlung durch die O***** GesmbH führte.Beklagte) regelmäßig keine Schutzwirkungen zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn (= Besteller = hier klagende Partei) zukommen. Dies gilt auch dann, wenn der Gehilfe selbständiger Unternehmer ist vergleiche JBl 1994, 331 mit zustimmender Anmerkung von Karollus). Im vorliegenden Fall bestreitet aber die Rekurswerberin nicht die Zession der Ansprüche an die klagende Partei, die L***** bei Eintritt einer Bauverzögerung gegen sie hätte, sodaß deren Aktivlegitimation nicht in Frage steht. Da sich sohin die Rechtsansicht des Erstgerichtes als unzutreffend erwies, wird, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, zu prüfen sein, ob eine auf den Betonmangel zurückzuführende Bauverzögerung eingetreten ist, die tatsächlich zu einer Pönalezahlung durch die O***** GesmbH führte.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.