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Entscheidung 7 Ob 19/16v×

Entscheidung 7 Ob 19/16v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016972 Rechtssatz 16.03.1988Zivilrecht
Berechtigt zur Erhebung von Kondiktionsansprüchen ist nicht der Garant, sondern der Garantieauftraggeber, da dann, wenn vom Begünstigten die Garantie in Anspruch genommen wird, der Zahlung Tilgungswirkung für das Valutaverhältnis zukommen soll. Der Auftragg …
RS0017997 Rechtssatz 16.01.1992Zivilrecht
Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauches bei der Inanspruchnahme einer Bankgarantie wird allgemein gefordert, dass das Nichtbestehen eines Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie als evident erwiesen wird oder …
RS0032740 Rechtssatz 12.06.1986Zivilrecht
Die Rechtsstellung des Schuldners darf durch die Abtretung nicht verschlechtert werden.
RS0034907 Rechtssatz 14.06.1983Zivilrecht
Eines besonderen, aus der Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses abgeleiteten Hilfeanspruches auf Rechnungslegung bedarf es überhaupt nur dann, wenn der Berechtigte die erforderlichen Daten nicht schon anderweitig in Erfahrung bringen konnte und d …
RS0034956 Rechtssatz 17.06.1980Zivilrecht
Sind die zur beabsichtigten Erhebung der Klage notwendigen Umstände dem Kläger ohnehin bekannt, so fehlt es an einem privatrechtlichen Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes im Sinne des Art XLII Abs 2 EGZPO; der Kläger kann unmi …
RS0034960 Rechtssatz 30.10.1973Zivilrecht
Ob der mit Klage nach Art XLII EGZPO in Anspruch genommene Beklagte verhalten ist, das Vermögen ober die Schulden anzugeben bzw darüber Rechnung zu legen, bestimmt sich ausschließlich nach dem der Klage zugrunde liegenden Rechtsverhältnis des bürgerlichen R …
RS0034986 Rechtssatz 30.10.1973Zivilrecht
Der keinesfalls ausdehnend auszulegende erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO begründet keinen neuen materiell - rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung; er setzt vielmehr voraus, dass eine solche Verpflichtung sc …
RS0106545 Rechtssatz 12.08.1996Zivilrecht
Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. Diese dem Auftraggeber zustehend …