Der Verneinung der Zulässigkeit der Revision durch die beklagte Partei ist entgegenzuhalten, dass zur Auslegung der Wortfolge „bei der Begehung“ in der Risikoausschlussbestimmung des Art 3 III Z 2 der AUVB eine ständige Rechtsprechung fehlt, an der grundsätzlichen Auslegung dieser Bestimmung aber ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse besteht.Der Verneinung der Zulässigkeit der Revision durch die beklagte Partei ist entgegenzuhalten, dass zur Auslegung der Wortfolge „bei der Begehung“ in der Risikoausschlussbestimmung des Artikel 3, römisch drei Ziffer 2, der AUVB eine ständige Rechtsprechung fehlt, an der grundsätzlichen Auslegung dieser Bestimmung aber ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse besteht.
Auf sich beruhen kann die Frage, ob Versicherungsbedingungen wie Gesetze auszulegen oder wie Verträge zu behandeln sind (vgl hiezu Bydlinski in Rummel ABGB Rdz 1 zu § 6), weil im vorliegenden Fall beide Arten der Auslegung zum gleichen Ergebnis führen. Nach dem Wortlaut des Art 3 III Z 2 AUVB ist der Ausschluss nicht auf Unfälle bis zur Vollendung der Tat im strafrechtlichen Sinn beschränkt, wie überhaupt der Begriff der Begehung ein versicherungsrechtlicher und kein strafrechtlicher Begriff ist. Die genannte Bestimmung enthält gewisse typisierte Fälle der Gefahrenerhöhung (vgl Prölss-Martin VVG23 1245). Ihr Zweck ist somit erkennbar – wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat – darauf gerichtet, das vom Versicherer übernommene Risiko auf solche Unfälle zu begrenzen, die sich aus einer regulären, normalen Gefahrenlage entwickeln (Bruck-Möller-Wagner VVG8 VI/1352). Das selbst verschuldete besondere Unfallrisiko, das mit der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gewöhnlich verbunden ist und durch die Erregung und durch die Furcht vor Entdeckung noch gesteigert wird, soll von der Deckung ausgeschlossen sein (vgl Bruck-Möller-Wagner aaO 353; BGH 23, 76). Dieses besondere Risiko fällt aber regelmäßig nicht schon mit der Vollendung der Straftat weg. Auch wenn der strafbare Tatbestand bereits verwirklicht ist, kann der Zustand der mit der Straftat verbundenen, typisch gesteigerten Gefahr andauern, was insbesondere für die Flucht nach Entdeckung zutrifft. Es gehört daher auch die Flucht vor der Polizei zur Begehung der Tat (vgl Wussow AUB4 93 f; Stiefel-Hofmann AKB12, 724). Auch vom Standpunkt des Erklärungsempfängers aus war die Absicht der Gefahrenbeschränkung erkennbar. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kommt es daher nicht darauf an, ob der Tatbestand des Delikts bereits vollendet war, als sich der Unfall ereignete.Auf sich beruhen kann die Frage, ob Versicherungsbedingungen wie Gesetze auszulegen oder wie Verträge zu behandeln sind vergleiche hiezu Bydlinski in Rummel ABGB Rdz 1 zu Paragraph 6,), weil im vorliegenden Fall beide Arten der Auslegung zum gleichen Ergebnis führen. Nach dem Wortlaut des Artikel 3, römisch drei Ziffer 2, AUVB ist der Ausschluss nicht auf Unfälle bis zur Vollendung der Tat im strafrechtlichen Sinn beschränkt, wie überhaupt der Begriff der Begehung ein versicherungsrechtlicher und kein strafrechtlicher Begriff ist. Die genannte Bestimmung enthält gewisse typisierte Fälle der Gefahrenerhöhung vergleiche Prölss-Martin VVG23 1245). Ihr Zweck ist somit erkennbar – wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat – darauf gerichtet, das vom Versicherer übernommene Risiko auf solche Unfälle zu begrenzen, die sich aus einer regulären, normalen Gefahrenlage entwickeln (Bruck-Möller-Wagner VVG8 VI/1352). Das selbst verschuldete besondere Unfallrisiko, das mit der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gewöhnlich verbunden ist und durch die Erregung und durch die Furcht vor Entdeckung noch gesteigert wird, soll von der Deckung ausgeschlossen sein vergleiche Bruck-Möller-Wagner aaO 353; BGH 23, 76). Dieses besondere Risiko fällt aber regelmäßig nicht schon mit der Vollendung der Straftat weg. Auch wenn der strafbare Tatbestand bereits verwirklicht ist, kann der Zustand der mit der Straftat verbundenen, typisch gesteigerten Gefahr andauern, was insbesondere für die Flucht nach Entdeckung zutrifft. Es gehört daher auch die Flucht vor der Polizei zur Begehung der Tat vergleiche Wussow AUB4 93 f; Stiefel-Hofmann AKB12, 724). Auch vom Standpunkt des Erklärungsempfängers aus war die Absicht der Gefahrenbeschränkung erkennbar. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kommt es daher nicht darauf an, ob der Tatbestand des Delikts bereits vollendet war, als sich der Unfall ereignete.
Die Frage, ob ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Unfall genügt bzw zu fordern ist oder ob ein adäquater Verursachungszusammenhang vorliegen muss (vgl Bruck-Möller-Wagner aaO 351), braucht nicht erörtert zu werden, weil im vorliegenden Fall beide Voraussetzungen zutreffen. Insoweit der Revisionswerber einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang unter Hinweis auf die Vollendung des Delikts im Unfallszeitpunkt zu verneinen versucht, ist er auf die vorgenannten Darlegungen zu verweisen. Dass die strafbare Handlung des Klägers generell geeignet war, den Unfall herbeizuführen, weil die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht ohne Bedeutung für den Unfall war (Bruck-Möller-Wagner aaO 354), kann nicht zweifelhaft sein. Nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Strafgerichts hat der Kläger Polizeibeamte dadurch mit Gewalt an Amtshandlungen gehindert, dass er zunächst mit seinem PKW stark beschleunigend anfuhr, wodurch der Polizeibeamte, der die Personaldaten des Klägers feststellen wollte, zu Boden stürzte, und dass er in der Folge auf seine Anhaltung versuchende weitere Polizeibeamte losfuhr, sodass sich diese durch einen Sprung zur Seite bzw durch Wegfahren mit dem Polizeifahrzeug in Sicherheit bringen mussten. Ein solches Verhalten hat zwangsläufig die Verfolgung des Täters auch durch Einsatzfahrzeuge und den Versuch der Polizei zur Folge, allenfalls auch durch Anwendung von geeigneten Gewaltmaßnahmen die Amtshandlung zu erzwingen. Eine allfällige Verletzung des Täters gehört zum eigentümlichen Gefahrenbereich einer solchen strafbaren Handlung. Liegen aber die Voraussetzungen der Ausschlussklausel nach Art 3 III Z 2 AUVB vor, ist es belanglos, dass der Sachverhalt gleichzeitig auch noch den Tatbestand von Verwaltungsübertretungen erfüllt. Da die Ausschlussklausel auf gerichtlich strafbare Handlungen beschränkt ist, kommt der Frage keine Bedeutung zu, ob auch mit Verwaltungsübertretungen eine Gefahrenerhöhung verbunden sein kann.Die Frage, ob ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Unfall genügt bzw zu fordern ist oder ob ein adäquater Verursachungszusammenhang vorliegen muss vergleiche Bruck-Möller-Wagner aaO 351), braucht nicht erörtert zu werden, weil im vorliegenden Fall beide Voraussetzungen zutreffen. Insoweit der Revisionswerber einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang unter Hinweis auf die Vollendung des Delikts im Unfallszeitpunkt zu verneinen versucht, ist er auf die vorgenannten Darlegungen zu verweisen. Dass die strafbare Handlung des Klägers generell geeignet war, den Unfall herbeizuführen, weil die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht ohne Bedeutung für den Unfall war (Bruck-Möller-Wagner aaO 354), kann nicht zweifelhaft sein. Nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Strafgerichts hat der Kläger Polizeibeamte dadurch mit Gewalt an Amtshandlungen gehindert, dass er zunächst mit seinem PKW stark beschleunigend anfuhr, wodurch der Polizeibeamte, der die Personaldaten des Klägers feststellen wollte, zu Boden stürzte, und dass er in der Folge auf seine Anhaltung versuchende weitere Polizeibeamte losfuhr, sodass sich diese durch einen Sprung zur Seite bzw durch Wegfahren mit dem Polizeifahrzeug in Sicherheit bringen mussten. Ein solches Verhalten hat zwangsläufig die Verfolgung des Täters auch durch Einsatzfahrzeuge und den Versuch der Polizei zur Folge, allenfalls auch durch Anwendung von geeigneten Gewaltmaßnahmen die Amtshandlung zu erzwingen. Eine allfällige Verletzung des Täters gehört zum eigentümlichen Gefahrenbereich einer solchen strafbaren Handlung. Liegen aber die Voraussetzungen der Ausschlussklausel nach Artikel 3, römisch drei Ziffer 2, AUVB vor, ist es belanglos, dass der Sachverhalt gleichzeitig auch noch den Tatbestand von Verwaltungsübertretungen erfüllt. Da die Ausschlussklausel auf gerichtlich strafbare Handlungen beschränkt ist, kommt der Frage keine Bedeutung zu, ob auch mit Verwaltungsübertretungen eine Gefahrenerhöhung verbunden sein kann.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.