Rechtssatz RS0082144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082144
Entscheidungsdatum
10.05.1984
Rechtssatz
Diese Bestimmung enthält gewisse typische Fälle der Gefahrenerhöhung. Ihr Zweck ist somit erkennbar darauf gerichtet, das vom Versicherer übernommene Risiko auf solche Unfälle zu begrenzen, die sich aus einer regulären, normalen Gefahrenlage entwickeln. Das selbst verschuldete besondere Unfallrisiko, das mit der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gewöhnlich verbunden ist und durch die Erregung und durch die Furcht vor Entdeckung noch gesteigert wird, soll von der Deckung ausgeschlossen sein (hier: Andauern der gesteigerten Gefahr während der Furcht nach Entdeckung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0082144
Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0070OB00019_8400000_001