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Rechtssatz RS0082144

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082144

Geschäftszahl

7Ob19/84

Entscheidungsdatum

10.05.1984

Norm

AUVB Art3 III Z2

Rechtssatz

Diese Bestimmung enthält gewisse typische Fälle der Gefahrenerhöhung. Ihr Zweck ist somit erkennbar darauf gerichtet, das vom Versicherer übernommene Risiko auf solche Unfälle zu begrenzen, die sich aus einer regulären, normalen Gefahrenlage entwickeln. Das selbst verschuldete besondere Unfallrisiko, das mit der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gewöhnlich verbunden ist und durch die Erregung und durch die Furcht vor Entdeckung noch gesteigert wird, soll von der Deckung ausgeschlossen sein (hier: Andauern der gesteigerten Gefahr während der Furcht nach Entdeckung).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 19/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 7 Ob 19/84
    Veröff: SZ 57/93 = RdW 1984,371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0082144

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0070OB00019_8400000_001