Die Revision ist auch berechtigt.
Denselben Zweck wie vertraglich vereinbarte vorbeugende Obliegenheiten nach § 6 Abs 2 VersVG verfolgt auch die Gefahrstandspflicht nach § 23 Abs 1 VersVG, ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vorzunehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten zu gestatten. Bei Vorliegen beider Voraussetzungen kann der Versicherer die Leistungsfreiheit aus beiden Gründen in Anspruch nehmen (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in Der Sachverständige Heft 3/84 6). Im vorliegenden Fall hat sich die beklagte Partei auch auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Gefahrstandspflicht nach § 23 VersVG und somit auf eine sich aus dem Gesetz ergebende Leistungsfreiheit berufen, sodaß das Vorbringen eines Sachverhaltes im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung genügte (Petrasch aaO 4, SZ 50/136), und im Rahmen des geltend gemachten Befreiungsgrundes auch überschießende Feststellungen berücksichtigt werden können (JBl 1964, 208; SZ 21/123).Denselben Zweck wie vertraglich vereinbarte vorbeugende Obliegenheiten nach Paragraph 6, Absatz 2, VersVG verfolgt auch die Gefahrstandspflicht nach Paragraph 23, Absatz eins, VersVG, ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vorzunehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten zu gestatten. Bei Vorliegen beider Voraussetzungen kann der Versicherer die Leistungsfreiheit aus beiden Gründen in Anspruch nehmen (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in Der Sachverständige Heft 3/84 6). Im vorliegenden Fall hat sich die beklagte Partei auch auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Gefahrstandspflicht nach Paragraph 23, VersVG und somit auf eine sich aus dem Gesetz ergebende Leistungsfreiheit berufen, sodaß das Vorbringen eines Sachverhaltes im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung genügte (Petrasch aaO 4, SZ 50/136), und im Rahmen des geltend gemachten Befreiungsgrundes auch überschießende Feststellungen berücksichtigt werden können (JBl 1964, 208; SZ 21/123).
Eine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluß tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen (SZ 50/136; Prölss-Martin VVG 23 168). Zufolge des § 29 a VersVG ist einer nach Vertragsabschluß eingetretenen Änderung gefahrenerheblicher Umstände auch eine zwischen Stellung und Annahme des Antrages vorgenommene Gefahrenerhöhung gleichgestellt. Als erhebliche Gefahrenerhöhung im Sinne der §§ 23 f VersVG wurde die Umwandlung eines nur zeitweisen Saalbetriebes einer ländlichen Gastwirtschaft in einen dauernden Gewerbebetrieb, die Lagerung leicht entzündlicher Materialien in einem holzverarbeitenden Betrieb und auch die Benützung eines als Wohngebäude versicherten Hauses zum Betrieb einer Fabrik für chemisch-technische Erzeugnisse angesehen (Prölss-Martin aaO 174, insbes.VersR 1966, 721). Der zuletzt genannte Fall ist dem hier vorliegenden durchaus vergleichbar. Es wurde nach der Antragstellung der an das versicherte Objekt unmittelbar und ohne Vorhandensein einer durchgehenden Feuermauer angrenzende Zubau aus Holz, der bisher nur zur Kleintierhaltung verwendet wurde, der gewerblichen Verwendung zugeführt. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung und Beschriftung von Schildern, wozu Kunststoff, Holz, Papier, Lacke und Verdünnungsmittel, somit leicht brennbare Materialien, verwendet und gelagert wurden. Diese Änderung der Verwendungsart des ohne durchgehende Feuermauer an das versicherte Objekt angrenzenden Holzzubaues stellt eine Gefahrenerhöhung nach § 23 Abs 1 VersVG dar, weil es offensichtlich ist, daß die Gefahr des Ausbruches eines Brandes gegenüber dem früheren Zustand erheblich gesteigert wurde, eine Zustimmung der beklagten Partei nicht vorlag und die Klägerin selbst alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Ges.m.b.H. war.Eine Gefahrenerhöhung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluß tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen (SZ 50/136; Prölss-Martin VVG 23 168). Zufolge des Paragraph 29, a VersVG ist einer nach Vertragsabschluß eingetretenen Änderung gefahrenerheblicher Umstände auch eine zwischen Stellung und Annahme des Antrages vorgenommene Gefahrenerhöhung gleichgestellt. Als erhebliche Gefahrenerhöhung im Sinne der Paragraphen 23, f VersVG wurde die Umwandlung eines nur zeitweisen Saalbetriebes einer ländlichen Gastwirtschaft in einen dauernden Gewerbebetrieb, die Lagerung leicht entzündlicher Materialien in einem holzverarbeitenden Betrieb und auch die Benützung eines als Wohngebäude versicherten Hauses zum Betrieb einer Fabrik für chemisch-technische Erzeugnisse angesehen (Prölss-Martin aaO 174, insbes.VersR 1966, 721). Der zuletzt genannte Fall ist dem hier vorliegenden durchaus vergleichbar. Es wurde nach der Antragstellung der an das versicherte Objekt unmittelbar und ohne Vorhandensein einer durchgehenden Feuermauer angrenzende Zubau aus Holz, der bisher nur zur Kleintierhaltung verwendet wurde, der gewerblichen Verwendung zugeführt. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung und Beschriftung von Schildern, wozu Kunststoff, Holz, Papier, Lacke und Verdünnungsmittel, somit leicht brennbare Materialien, verwendet und gelagert wurden. Diese Änderung der Verwendungsart des ohne durchgehende Feuermauer an das versicherte Objekt angrenzenden Holzzubaues stellt eine Gefahrenerhöhung nach Paragraph 23, Absatz eins, VersVG dar, weil es offensichtlich ist, daß die Gefahr des Ausbruches eines Brandes gegenüber dem früheren Zustand erheblich gesteigert wurde, eine Zustimmung der beklagten Partei nicht vorlag und die Klägerin selbst alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Ges.m.b.H. war.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird nach österreichischer Rechtsauffassung eine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG nicht nur bei positiver Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände vorgenommen. Dem Wissen um die Herbeiführung einer Gefahrenerhöhung steht das verschuldete Nichtwissen gleich, wenn dieses so schwer ins Gewicht fällt, daß es wegen der Sinnfälligkeit der Gefahr einer positiven Kenntnis gleichkommt (SZ 52/97 mwN). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der beharrlichen Mißachtung ins Auge fallender Umstände erhebliche Bedeutung zu (JBl 1980, 658; ZVR 1976/82). Diesen Beurteilungskriterien widerspricht aber die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, es liege auf Seiten der Klägerin keine verschuldete Unkenntnis vor. Als Geschäftsführerin der Ges.m.b.H. war die Klägerin gehalten, bei Aufnahme des Betriebes auch für die Einhaltung der feuerpolizeilichen Bestimmungen nach der Oberösterreichischen Brandverhütungsverordnung Vorsorge zu treffen. Bei Anwendung nur geringer Aufmerksamkeit hätte sie das Fehlen einer durchgehenden Feuermauer zwischen dem Wohn- und dem Betriebsgebäude und der dadurch bei der Verwendung leicht brennbarer Materialien bei der gewerblichen Produktion bewirkten Gefahrenlage leicht erkennen können. Wenn die Klägerin dies nicht erkannte, weil sie die tatsächliche Betriebsführung ihrem Ehemann überließ und sich um die Belange des Betriebes nicht weiter kümmerte, stellt dies eine beharrliche Mißachtung ins Auge fallender Umstände dar. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen liegt daher eine Verletzung der Gefahrstandspflicht nach § 23 Abs 1 VersVG vor, die die Leistungsfreiheit der beklagten Partei zur Folge hat. Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird nach österreichischer Rechtsauffassung eine Gefahrenerhöhung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, VersVG nicht nur bei positiver Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände vorgenommen. Dem Wissen um die Herbeiführung einer Gefahrenerhöhung steht das verschuldete Nichtwissen gleich, wenn dieses so schwer ins Gewicht fällt, daß es wegen der Sinnfälligkeit der Gefahr einer positiven Kenntnis gleichkommt (SZ 52/97 mwN). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der beharrlichen Mißachtung ins Auge fallender Umstände erhebliche Bedeutung zu (JBl 1980, 658; ZVR 1976/82). Diesen Beurteilungskriterien widerspricht aber die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, es liege auf Seiten der Klägerin keine verschuldete Unkenntnis vor. Als Geschäftsführerin der Ges.m.b.H. war die Klägerin gehalten, bei Aufnahme des Betriebes auch für die Einhaltung der feuerpolizeilichen Bestimmungen nach der Oberösterreichischen Brandverhütungsverordnung Vorsorge zu treffen. Bei Anwendung nur geringer Aufmerksamkeit hätte sie das Fehlen einer durchgehenden Feuermauer zwischen dem Wohn- und dem Betriebsgebäude und der dadurch bei der Verwendung leicht brennbarer Materialien bei der gewerblichen Produktion bewirkten Gefahrenlage leicht erkennen können. Wenn die Klägerin dies nicht erkannte, weil sie die tatsächliche Betriebsführung ihrem Ehemann überließ und sich um die Belange des Betriebes nicht weiter kümmerte, stellt dies eine beharrliche Mißachtung ins Auge fallender Umstände dar. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen liegt daher eine Verletzung der Gefahrstandspflicht nach Paragraph 23, Absatz eins, VersVG vor, die die Leistungsfreiheit der beklagten Partei zur Folge hat. Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.