Rechtssatz RS0080535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080535
Entscheidungsdatum
25.04.1985
Rechtssatz
Denselben Zweck wie vertraglich vereinbarte vorbeugende Obliegenheiten nach § 6 Abs 2 VersVG erfolgt auch die Gefahrstandspflicht nach § 23 Abs 1 VersVG, ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vorzunehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten zu gestatten. Bei Vorliegen beider Voraussetzungen kann der Versicherer die Leistungsfreiheit aus beiden Gründen in Anspruch nehmen.Denselben Zweck wie vertraglich vereinbarte vorbeugende Obliegenheiten nach Paragraph 6, Absatz 2, VersVG erfolgt auch die Gefahrstandspflicht nach Paragraph 23, Absatz eins, VersVG, ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vorzunehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten zu gestatten. Bei Vorliegen beider Voraussetzungen kann der Versicherer die Leistungsfreiheit aus beiden Gründen in Anspruch nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080535
Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0070OB00019_8500000_002