Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Nach der Rechtsprechung wird mit der Kaskoversicherung regelmäßig das Interesse des Eigentümers am Sachwert des Fahrzeuges geschützt (vgl VR 1988/92 uva). Im Falle der Kaskoversicherung eines fremden Fahrzeuges, die der Versicherungsnehmer für Rechnung des Eigentümers abschließt, handelt es sich demnach um eine Fremdversicherung, auf die die §§ 74 ff VersVG anzuwenden sind. Diese Ansicht wird sowohl in der deutschen (vgl Stiefel/Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung15 § 12 AKB Anm 2) als auch in der österreichischen Lehre (vgl Petrasch ZVR 1979, 322) geteilt. Was unter der dem Gesetz unbekannten Rechtsfigur der "Vinkulierung" zu verstehen ist, ist primär der Parteienvereinbarung zu entnehmen. In der Lehre wird die Vinkulierung teils als schlichte Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers, teils als Verpfändung oder Sicherungszession des Anspruches beurteilt (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3 284 ff mwN). Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 7 Ob 11/93 (= VersR 1994, 459 = VR 1993, 275 = ZVR 1994/24) ausgesprochen, daß bei einer Vinkulierung einer vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Kaskoversicherung zugunsten des Leasinggebers dieser (Mit-)Versicherter wird. Die Ansicht, daß es sich hier um eine Fremdversicherung, auf die die §§ 74 ff VersVG anzuwenden sind, handelt, wurde damit begründet, daß die Einrichtung eines Versicherungsscheines, wie sie im deutschen Rechtsbereich üblich ist, und nach dessen Inhalt der Versicherungsnehmer dem Kreditgeber ein in dem Schein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug zur Sicherung gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen übereignet, im Ergebnis in Fällen der Autofinanzierung mit einer Vinkulierung der Kaskoversicherung zugunsten des Leasinggebers verglichen werden kann. Auch durch die Erteilung des Versicherungsscheines an den Kreditgeber wird das Versicherungsverhältnis des Vollkaskoversicherers mit dem Versicherungsnehmer zu einem Fremdversicherungsvertrag, wobei der Kreditgeber der Versicherte ist (vgl Stiefel/Hofmann aaO § 3 AKB Rz 87).Nach der Rechtsprechung wird mit der Kaskoversicherung regelmäßig das Interesse des Eigentümers am Sachwert des Fahrzeuges geschützt vergleiche VR 1988/92 uva). Im Falle der Kaskoversicherung eines fremden Fahrzeuges, die der Versicherungsnehmer für Rechnung des Eigentümers abschließt, handelt es sich demnach um eine Fremdversicherung, auf die die Paragraphen 74, ff VersVG anzuwenden sind. Diese Ansicht wird sowohl in der deutschen vergleiche Stiefel/Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung15 Paragraph 12, AKB Anmerkung 2) als auch in der österreichischen Lehre vergleiche Petrasch ZVR 1979, 322) geteilt. Was unter der dem Gesetz unbekannten Rechtsfigur der "Vinkulierung" zu verstehen ist, ist primär der Parteienvereinbarung zu entnehmen. In der Lehre wird die Vinkulierung teils als schlichte Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers, teils als Verpfändung oder Sicherungszession des Anspruches beurteilt vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3 284 ff mwN). Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 7 Ob 11/93 (= VersR 1994, 459 = VR 1993, 275 = ZVR 1994/24) ausgesprochen, daß bei einer Vinkulierung einer vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Kaskoversicherung zugunsten des Leasinggebers dieser (Mit-)Versicherter wird. Die Ansicht, daß es sich hier um eine Fremdversicherung, auf die die Paragraphen 74, ff VersVG anzuwenden sind, handelt, wurde damit begründet, daß die Einrichtung eines Versicherungsscheines, wie sie im deutschen Rechtsbereich üblich ist, und nach dessen Inhalt der Versicherungsnehmer dem Kreditgeber ein in dem Schein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug zur Sicherung gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen übereignet, im Ergebnis in Fällen der Autofinanzierung mit einer Vinkulierung der Kaskoversicherung zugunsten des Leasinggebers verglichen werden kann. Auch durch die Erteilung des Versicherungsscheines an den Kreditgeber wird das Versicherungsverhältnis des Vollkaskoversicherers mit dem Versicherungsnehmer zu einem Fremdversicherungsvertrag, wobei der Kreditgeber der Versicherte ist vergleiche Stiefel/Hofmann aaO Paragraph 3, AKB Rz 87).
Die Bestimmung des § 35 b VersVG trägt den Besonderheiten des Versicherungsvertragsrechtes Rechnung. Versicherungsverträge werden häufig mit einem Inhalt abgeschlossen, der nicht nur dem Versicherungsnehmer Leistungsansprüche gegen den Versicherer einräumt, sondern auch Personen, die im Vertrag genannt sind oder auf die sich der Vertrag bezieht. Im Hinblick auf den Umstand, daß die Kompensation in der Regel Gegenseitigkeit der beiderseitigen Forderungen voraussetzt, hätte der Versicherer, falls ihm eine Prämienforderung aus dem Vertrag nur gegen den Versicherungsnehmer zusteht, keine Möglichkeit, seinen Prämienanspruch mit aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Forderungen Dritter aufzurechnen. Das besondere Spezifikum des Versicherungsvertrages mit erkennbarer Begünstigung eines Dritten würde demnach den Versicherer im Vergleich zu anderen Gläubigern wesentlich schlechter stellen. Obwohl der Versicherer von vornherein damit rechnen muß, daß er die Leistung nicht seinem Vertragspartner, sondern einem Dritten zu erbringen haben wird, wird ihm die zur Befriedigung seines Prämienanspruches wirksamste Möglichkeit der Kompensation gegenüber demjenigen, dem er die Leistungen zu erbringen hat, genommen. Diesen Nachteil des Versicherers wollte der Gesetzgeber durch § 35 b VersVG ausgleichen (EvBl 1988/51 = ZVR 1988/157 = VersR 1989, 419). "Dritter" im Sinne des § 35 b VersVG ist aber der Versicherte in einem Versicherungsvertrag zu seinem Gunsten, insbesondere bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung nach Eintritt des Versicherungsfalles (vgl Bruck-Möller VVG8 I, 480). Dem Versicherer steht daher gegenüber dem anspruchsberechtigten Dritten ein über die §§ 1438 ff ABGB hinausgehendes Aufrechnungsrecht zu. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit ist zum Schutz des Versicherers aufgehoben, jedoch wird eine qualifizierte Konnexität verlangt. Die Prämienforderung und der Anspruch auf die Versicherungsleistung müssen auf demselben Vertrag beruhen (Prölss/Martin, VVG25, 285 sowie Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht 134). Würde man auch die Aufrechenbarkeit der Kaskoentschädigung mit anderen gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehenden Forderungen des Versicherers zulassen, wäre die mit dem Kaskoversicherungsvertrag bezweckte Sicherung des Eigentumsrechtes des Leasinggebers vereitelt oder gemindert gefährdet.Die Bestimmung des Paragraph 35, b VersVG trägt den Besonderheiten des Versicherungsvertragsrechtes Rechnung. Versicherungsverträge werden häufig mit einem Inhalt abgeschlossen, der nicht nur dem Versicherungsnehmer Leistungsansprüche gegen den Versicherer einräumt, sondern auch Personen, die im Vertrag genannt sind oder auf die sich der Vertrag bezieht. Im Hinblick auf den Umstand, daß die Kompensation in der Regel Gegenseitigkeit der beiderseitigen Forderungen voraussetzt, hätte der Versicherer, falls ihm eine Prämienforderung aus dem Vertrag nur gegen den Versicherungsnehmer zusteht, keine Möglichkeit, seinen Prämienanspruch mit aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Forderungen Dritter aufzurechnen. Das besondere Spezifikum des Versicherungsvertrages mit erkennbarer Begünstigung eines Dritten würde demnach den Versicherer im Vergleich zu anderen Gläubigern wesentlich schlechter stellen. Obwohl der Versicherer von vornherein damit rechnen muß, daß er die Leistung nicht seinem Vertragspartner, sondern einem Dritten zu erbringen haben wird, wird ihm die zur Befriedigung seines Prämienanspruches wirksamste Möglichkeit der Kompensation gegenüber demjenigen, dem er die Leistungen zu erbringen hat, genommen. Diesen Nachteil des Versicherers wollte der Gesetzgeber durch Paragraph 35, b VersVG ausgleichen (EvBl 1988/51 = ZVR 1988/157 = VersR 1989, 419). "Dritter" im Sinne des Paragraph 35, b VersVG ist aber der Versicherte in einem Versicherungsvertrag zu seinem Gunsten, insbesondere bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung nach Eintritt des Versicherungsfalles vergleiche Bruck-Möller VVG8 römisch eins, 480). Dem Versicherer steht daher gegenüber dem anspruchsberechtigten Dritten ein über die Paragraphen 1438, ff ABGB hinausgehendes Aufrechnungsrecht zu. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit ist zum Schutz des Versicherers aufgehoben, jedoch wird eine qualifizierte Konnexität verlangt. Die Prämienforderung und der Anspruch auf die Versicherungsleistung müssen auf demselben Vertrag beruhen (Prölss/Martin, VVG25, 285 sowie Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht 134). Würde man auch die Aufrechenbarkeit der Kaskoentschädigung mit anderen gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehenden Forderungen des Versicherers zulassen, wäre die mit dem Kaskoversicherungsvertrag bezweckte Sicherung des Eigentumsrechtes des Leasinggebers vereitelt oder gemindert gefährdet.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.