Der Oberste Gerichtshof ist zwar dann nicht an die Bewertung des Rekursgerichtes gemäß § 13 Abs 2 AußStrG gebunden, wenn das Rekursgericht von den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 JN abgewichen ist. Für das Rechtsgestaltungsbegehren des Antragstellers sehen diese Bestimmungen aber keine zwingenden Bewertungsregeln vor.Der Oberste Gerichtshof ist zwar dann nicht an die Bewertung des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG gebunden, wenn das Rekursgericht von den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 JN abgewichen ist. Für das Rechtsgestaltungsbegehren des Antragstellers sehen diese Bestimmungen aber keine zwingenden Bewertungsregeln vor.
Da also der Entscheidungsgegenstand S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist der Revisionsrekurs des Antragstellers jedenfalls schon deshalb unzulässig (vgl § 14 Abs 3 AußStrG, zum Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels aber auch RIS-Justiz RS0041666 ua).Da also der Entscheidungsgegenstand S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist der Revisionsrekurs des Antragstellers jedenfalls schon deshalb unzulässig vergleiche Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG, zum Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels aber auch RIS-Justiz RS0041666 ua).
Der ordentliche Revisionsrekurs der Drittantragsgegnerin ist nicht berechtigt.
Unstrittig stellt der hier in die Benützungsregelung aufgenommene Ausspruch der Verpflichtung zur Räumung des Lusthauses einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 6 EO dar (vgl etwa Mayer/Fucik Verfahren außer Streitsachen § 19 Rz 1; ebenso Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren3, 51; Heller-Berger-Stix, Komm zur EO4, I, 76 ff). Eine solche Exekution begehrt die Drittantragsgegnerin jedoch nicht, sondern vermeint, dass das Gericht wegen der Unterlassung der Räumung gemäß § 19 Abs 1 AußStrG gegen den Erstantragsgegner ohne weiteres rechtliches Verfahren von Amts wegen angemessene Zwangsmittel in Anwendung zu bringen habe.Unstrittig stellt der hier in die Benützungsregelung aufgenommene Ausspruch der Verpflichtung zur Räumung des Lusthauses einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 6, EO dar vergleiche etwa Mayer/Fucik Verfahren außer Streitsachen Paragraph 19, Rz 1; ebenso Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren3, 51; Heller-Berger-Stix, Komm zur EO4, römisch eins, 76 ff). Eine solche Exekution begehrt die Drittantragsgegnerin jedoch nicht, sondern vermeint, dass das Gericht wegen der Unterlassung der Räumung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG gegen den Erstantragsgegner ohne weiteres rechtliches Verfahren von Amts wegen angemessene Zwangsmittel in Anwendung zu bringen habe.
Bereits in seiner Entscheidung vom 3. 5. 1967 zu 3 Ob 53/67 (= EvBl
1968/97 = RZ 1967, 132) hat der Oberste Gerichtshof unter anderem
auch festgehalten, dass in Verfahren, in denen es um die "reinen Privatrechte der Parteien außerhalb eines Rechtsfürsorgeverfahrens" geht, kein Platz für eine amtswegige Vollziehung der Beschlüsse unter anderem nach § 19 Abs 1 AußStrG besteht. Dies entspricht auch der Ansicht von Heller-Berger-Stix, EO4 I, 80. Mayer/Fucik aaO nehmen zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung und Klicka-Oberhammer aaO regen hinsichtlich der Vollstreckung vermögensrechtlicher Ansprüche durch individuelle Zwangsmittel eine Prüfung der Sinnhaftigkeit an. Entsprechend der Vorjudikatur zu EvBl 1968/97 = RZ 1967, 132 und der Meinung von Heller-Berger-Stix aaO ist nun nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes jedenfalls dort ein Vorgehen nach § 19 Abs 1 AußStrG nicht geboten, wo das Außerstreitverfahren nur der Verwirklichung der Privatrechte von Personen dient, die nicht einen besonderen Schutz im Sinne eines Rechtsfürsorgeverfahrens genießen. Die Zuweisung des hier maßgeblichen Verfahrens über die Benützungsregelungen in das Außerstreitverfahren beruht nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen darauf, dass bei dieser rechtsgestaltenden Ermessensentscheidung in einem Verfahren, an dem viele Parteien beteiligt sein können, der freieren verfahrensrechtlichen Stellung des Richters besondere Bedeutung zukommt (vgl dazu auch Rummel in Rummel ABGB2 § 835 Rz 11, Klang in Klang III, 1116, Hofmeister/Engglmeier in Schwimann ABGB2 § 835 Rz 33 f). Ein besonderer "rechtsfürsorgender" Schutz von Interessen der Verfahrensparteien oder sonstiger Interessen ist daraus nicht erkennbar. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Anwendung des § 19 Abs 1 AußStrG verneint.auch festgehalten, dass in Verfahren, in denen es um die "reinen Privatrechte der Parteien außerhalb eines Rechtsfürsorgeverfahrens" geht, kein Platz für eine amtswegige Vollziehung der Beschlüsse unter anderem nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG besteht. Dies entspricht auch der Ansicht von Heller-Berger-Stix, EO4 römisch eins, 80. Mayer/Fucik aaO nehmen zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung und Klicka-Oberhammer aaO regen hinsichtlich der Vollstreckung vermögensrechtlicher Ansprüche durch individuelle Zwangsmittel eine Prüfung der Sinnhaftigkeit an. Entsprechend der Vorjudikatur zu EvBl 1968/97 = RZ 1967, 132 und der Meinung von Heller-Berger-Stix aaO ist nun nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes jedenfalls dort ein Vorgehen nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG nicht geboten, wo das Außerstreitverfahren nur der Verwirklichung der Privatrechte von Personen dient, die nicht einen besonderen Schutz im Sinne eines Rechtsfürsorgeverfahrens genießen. Die Zuweisung des hier maßgeblichen Verfahrens über die Benützungsregelungen in das Außerstreitverfahren beruht nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen darauf, dass bei dieser rechtsgestaltenden Ermessensentscheidung in einem Verfahren, an dem viele Parteien beteiligt sein können, der freieren verfahrensrechtlichen Stellung des Richters besondere Bedeutung zukommt vergleiche dazu auch Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 835, Rz 11, Klang in Klang römisch drei, 1116, Hofmeister/Engglmeier in Schwimann ABGB2 Paragraph 835, Rz 33 f). Ein besonderer "rechtsfürsorgender" Schutz von Interessen der Verfahrensparteien oder sonstiger Interessen ist daraus nicht erkennbar. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG verneint.