Rechtssatz RS0114169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114169
Entscheidungsdatum
27.09.2000
Rechtssatz
In außerstreitigen Verfahren, in denen es um die "reinen Privatrechte der Parteien außerhalb eines Rechtsfürsorgeverfahrens" geht, besteht kein Platz für eine amtswegige Vollziehung der Beschlüsse nach § 19 Abs 1 AußStrG.In außerstreitigen Verfahren, in denen es um die "reinen Privatrechte der Parteien außerhalb eines Rechtsfürsorgeverfahrens" geht, besteht kein Platz für eine amtswegige Vollziehung der Beschlüsse nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114169
Dokumentnummer
JJR_20000927_OGH0002_0070OB00190_00T0000_002