Entscheidungsgründe:
Die beklagte G***** GmbH (im Folgenden Zweitbeklagte), über deren Vermögen am 20. 11. 2007 das Konkursverfahren eröffnet wurde, betrieb in V***** ein Dienstleistungsunternehmen mit den Gewerbeberechtigungen für Versicherungsmakler, Berater in Versicherungsangelegenheiten, Vermögensberater und Immobilienmakler. Der Ehemann der Klägerin Marion Z***** (Erstklägerin) sowie die Kläger Georg G***** und Gerhard T***** (Zweit- und Drittkläger) waren für die Zweitbeklagte, und zwar zunächst auf Basis einer sogenannten „Kooperationsvereinbarung" und dann (ab 25. 10. bzw 16. 12. 2002) aufgrund einer „Vertriebslizenzvereinbarung" als Vermittler von Versicherungsverträgen tätig. Sie arbeiteten ausschließlich für die Zweitbeklagte, die ihnen ein Büro zur Verfügung stellte, verwendeten deren Software und nutzten deren Infrastruktur. Sie bezogen von der Zweitbeklagten ihre gesamten Einkommen und waren daher wirtschaftlich von dieser abhängig.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der „Vertriebslizenzvereinbarung" lauten:
„II. Die G***** GmbH [Zweitbeklagte] erteilt im Rahmen und Umfang des gegenständlichen Lizenzvertrages und gegebenenfalls getroffener Zusatzvereinbarungen sowie der vertragsgegenständlichen Dienstleistungsvereinbarung dem Lizenznehmer das Recht, im Rahmen der gewerberechtlichen Befugnisse mit dem G***** Wertsicherungskonzept in der Kundenaquisition tätig zu sein. Dem Lizenznehmer steht im Rahmen dieses Lizenzvertrages weiter die Verkaufsunterstützung der G***** Verwaltungsplattform gemäß Dienstleistungsvereinbarung zu.
...
III. Der Lizenznehmer ist als selbständiger Versicherungsmakler/Vermögensberater ausschließlich im Auftrag des Versicherungskunden tätig und garantiert dem Lizenzgeber seine Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung und nach dem Versicherungsmaklergesetz auszuüben ... .römisch drei. Der Lizenznehmer ist als selbständiger Versicherungsmakler/Vermögensberater ausschließlich im Auftrag des Versicherungskunden tätig und garantiert dem Lizenzgeber seine Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung und nach dem Versicherungsmaklergesetz auszuüben ... .
IV. Für seine Verdienstlichkeit steht dem Lizenznehmer das Recht zu, sämtliche Provisionen, welche durch die G***** Verwaltungsplattform im Sinne einer 'Einkaufsgemeinschaft' zur Optimierung der Provisionskonditionen für den Lizenznehmer geführt und verwaltet werden, in vollem Umfang ausbezahlt zu erhalten.römisch vier. Für seine Verdienstlichkeit steht dem Lizenznehmer das Recht zu, sämtliche Provisionen, welche durch die G***** Verwaltungsplattform im Sinne einer 'Einkaufsgemeinschaft' zur Optimierung der Provisionskonditionen für den Lizenznehmer geführt und verwaltet werden, in vollem Umfang ausbezahlt zu erhalten.
...
Grundsätzlich gilt jede Provisionsvereinbarung mit einem Produktlieferanten als im Auftrag des Lizenznehmers abgeschlossen und gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Makler- bzw Provisionsvereinbarungen im vollen Umfang auf den Lizenznehmer über
... .
V. Die Vertragsteile halten einverständlich fest, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Kooperationsvertrag zwischen selbständigen Unternehmen handelt, sodass der Lizenznehmer bei der G***** weder angestellt noch sozialversichert ist. Er hat sein Einkommen selbst zu versteuern.römisch fünf. Die Vertragsteile halten einverständlich fest, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Kooperationsvertrag zwischen selbständigen Unternehmen handelt, sodass der Lizenznehmer bei der G***** weder angestellt noch sozialversichert ist. Er hat sein Einkommen selbst zu versteuern.
Der Lizenznehmer übernimmt es, die übernommene Tätigkeit völlig selbständig, unter Beachtung der G*****-Philosophie, in analoger Anwendung des Begriffes eines 'ordentlichen Kaufmannes' auszuüben und jeden möglichen unlauteren Wettbewerb zu vermeiden. VII. Grundlage dieser Lizenzvereinbarung ist die Nutzung der Service- und Verwaltungsplattform durch den Lizenznehmer, wodurch ihm die Konzentration auf die Beratungs- und Betreuungstätigkeit am Kunden ermöglicht wird.Der Lizenznehmer übernimmt es, die übernommene Tätigkeit völlig selbständig, unter Beachtung der G*****-Philosophie, in analoger Anwendung des Begriffes eines 'ordentlichen Kaufmannes' auszuüben und jeden möglichen unlauteren Wettbewerb zu vermeiden. römisch sieben. Grundlage dieser Lizenzvereinbarung ist die Nutzung der Service- und Verwaltungsplattform durch den Lizenznehmer, wodurch ihm die Konzentration auf die Beratungs- und Betreuungstätigkeit am Kunden ermöglicht wird.
Die vom Lizenznehmer zu entrichtende Verwaltungscourtage beträgt EUR 57 (ATS 784,34) pro Kunde. Dem Lizenznehmer steht es frei, diese Courtage dem Versicherungs-/Finanzdienstleistungskunden im Rahmen des Maklerauftrages als Dienstleistungscourtage (Verwaltungscourtage) vorzuschreiben, wobei dies auch direkt durch den Lizenzgeber erfolgt. Die Verantwortlichkeit für die Bezahlung dieser Courtage verbleibt aber in jedem Fall beim Lizenznehmer.
Für die Dienstleistungen aus dieser Lizenzvereinbarung steht dem Lizenzgeber ein monatlicher Vertragsverwaltungsprovisionsanspruch in Höhe von EUR 2.200 zu und ist dieser erstmals nach dem der Vertragsunterzeichnung folgenden Monatsersten fällig. Die weiteren Fälligkeiten sind mit jedem folgenden Monatsersten festgelegt. Die Lizenzvereinbarung umfasst das Recht auf Bedienung von 500 Kunden aus dem Bereich der Privatklientel und gilt diese Anzahl auch als Mindestbasis für diese Lizenz. Bei Überschreitung dieser Anzahl ist der Erwerb einer weiteren Lizenz im ausgeführten Ausmaß erforderlich. Zur Sicherstellung dieser Mindestabnahmemenge stellt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine uneingeschränkte, abstrakte, abtretbare und verpfändbare Bankgarantie in Höhe von EUR 21.200 (ATS 291.718,36) auf den variablen Zeitraum bis zur Erreichung der 500 Kundenaufträge zur Verfügung.
Diese Bankgarantie reduziert sich nach Ablauf eines Jahres um jenen Betrag, welcher durch die Verrechnung der Courtage an den Versicherungs-/Finanzdienstleistungskunden und deren Bezahlung in bar auf dem Verwaltungskonto der G***** GmbH regelmäßig einlangt. ... Der Lizenzgeber hat das Recht, diese Bankgarantie auch in Teilbeträgen in Anspruch zu nehmen. Dies im Besonderen für den Fall, dass der Lizenznehmer die Verwaltungsprovision (EUR 2.200) über längstens drei Monate nicht bezahlt hat.
Im Falle der Inanspruchnahme verpflichtet sich der Lizenznehmer zur unverzüglichen Auffüllung der Bankgarantie auf die Höhe, welche zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme Gültigkeit hatte.
Bis zum Zeitpunkt der Vorlage einer bestätigten Bankgarantie in vereinbarter Höhe gelten sämtliche Provisionsansprüche des Lizenznehmers an den Lizenzgeber abgetreten und steht dem Lizenzgeber die Aufrechnung der Vertragsverwaltungsprovisionsansprüche mit den Provisionsansprüchen des Lizenznehmers kompensando zu. Da die G***** GmbH bei den Produktlieferanten als Vertragspartner (Einkaufsgemeinschaft) die Provisionskonten in ihrem Namen führt und der Auszahlung von Provisionen ohne Abzug einer Stornoreserve Bankgarantien zur Besicherung eventueller Stornoprovisionsrückbelastungen vorlegen muss, wird vereinbart, dass die vom Lizenznehmer zu begebende Bankgarantie bei Erreichen von 500 Kunden zur Besicherung von Stornoprovisionsrückbelastungen von Produktlieferanten diese auf maximal EUR 7.300 reduziert. Der Lizenznehmer verpflichtet sich daher, zur Sicherung von Stornoprovisionsrückbelastungen die gegebene Bankgarantie jährlich in der Höhe von EUR 7.300 dem Lizenzgeber auf die Dauer der aufrechten Kooperationsvereinbarung zur Verfügung zu stellen.
Bei Auflösung der Lizenzvereinbarung aus welchem Rechtsgrund auch immer ist die Dauer der verbleibenden Bankgarantie auf jene Verträge abzustimmen, welche der Lizenznehmer eingerichtet hat. Die Bankgarantie ist jedenfalls auf die Dauer der Stornohaftungszeiträume gemäß den Provisionsbestimmungen der Versicherer/Finanzdienstleister aufrecht zu halten. Im Falle der Inanspruchnahme der Bankgarantie ist der Lizenznehmer verpflichtet, diese auf den Betrag von EUR 7.300 aufzufüllen. Bei einer individuellen Inanspruchnahme gelten die vorangeführten Auffüllungsverpflichtungen.
VIII. Die Vertragslaufzeit dieser Lizenzvereinbarung beginnt mit 1. 11. 2002 und wird auf die Dauer von acht Jahren (das ist bis zum 31. 4. 2011) abgeschlossen und kann zu diesem Datum unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden. ...römisch acht. Die Vertragslaufzeit dieser Lizenzvereinbarung beginnt mit 1. 11. 2002 und wird auf die Dauer von acht Jahren (das ist bis zum 31. 4. 2011) abgeschlossen und kann zu diesem Datum unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden. ...
...
X. ... Im Falle der Auflösung der Vereinbarung gehen alle Kunden und Vertragsrechte, insbesondere sämtliche Provisionsansprüche auf den Lizenzgeber über und stehen dem Lizenznehmer keine wie immer gearteten Entschädigungen zu. ..."römisch zehn. ... Im Falle der Auflösung der Vereinbarung gehen alle Kunden und Vertragsrechte, insbesondere sämtliche Provisionsansprüche auf den Lizenzgeber über und stehen dem Lizenznehmer keine wie immer gearteten Entschädigungen zu. ..."
Am Ende der schriftlichen Vereinbarung des Drittklägers mit der Zweitbeklagten wurde noch Nachstehendes festgehalten:
„Da bereits eine Besicherung in Höhe von EUR 7.267,28 in Form einer Barleistung und EUR 7.300 in Form eines Sparbuches zur Verfügung gestellt wurde, reduziert sich das Erfordernis der Bankgarantie auf EUR 13.933."
Im Auftrag der Erstklägerin und ihres Ehemannes übernahm die K***** und im Auftrag der Zweit- und Drittkläger übernahm die H***** AG bis 31. 3. 2004 bzw bis 30. 4. 2004 die unwiderrufliche und uneingeschränkte Garantie für die Beträge von 21.075 EUR bzw 28.500 EUR und 13.933 EUR. Der Ehemann der Erstklägerin, der Zweit- und der Drittkläger unterfertigten gleichlautende Erklärungen folgenden Inhalts:
„Ich ... habe aufgrund des mit der G***** GmbH abgeschlossenen
Lizenzvertrages vom ... eine abstrakte Bankgarantie durch die ...
über den Betrag von EUR ... begeben. Mir ist bekannt, dass diese
Bankgarantie zur Besicherung eines Kredites bei der R***** reg.
Gen.m.b.H. dient, wobei das Darlehensrealisat der G***** GmbH zufließt. Ich erkläre mich mit dieser Vorgangsweise durch die Geschäftsführung ausdrücklich einverstanden und habe zur Kenntnis genommen, dass die Laufzeit des Kredites mit 31. 3. 2004 gegeben ist und bis zu diesem Zeitpunkt der Kredit durch die G***** GmbH abzudecken ist, andernfalls von der R***** reg. Gen.m.b.H. die Bankgarantie gezogen wird. Ich nehme weiters zur Kenntnis, dass die Firma G***** GmbH entweder den Kredit vor dem 31. 3. 2004 abdecken wird bzw durch Verlängerung der Bankgarantien eine Verlängerung der Kreditzeit erwirken wird."
Da die Zweitbeklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebslizenzvereinbarungen einen Kredit nicht aufnehmen konnte oder wollte, nahm der Beklagte Dr. Heimo B***** (Drittbeklagter), der mit dem Geschäftsführer des Zweitbeklagten befreundet ist, als Privatperson bei der beklagten R***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (Erstbeklagte) einen Kontokorrentkredit mit einem revolvierenden Kontokreditrahmen von 181.682 EUR mit einer Laufzeit bis 31. 10. 2007 auf und stellte die Kreditmittel von zirka 140.000 EUR der Zweitbeklagten zur Verfügung. Die Bankgarantien der Kläger dienten ausschließlich der Sicherung dieses von der Erstbeklagten dem Drittbeklagten eingeräumten Kredits. Der Drittbeklagte überließ die Kreditmittel zur Gänze der Zweitbeklagten. Der Erstbeklagten wurde die gewählte Konstruktion zur Kenntnis gebracht. Die Erstbeklagte war vom Abschluss der Vertriebslizenzvereinbarungen informiert worden und hatte verlangt, die Vertriebslizenznehmer davon zu informieren, dass die Bankgarantien zur Besicherung des Kredits des Drittbeklagten verwendet würden und dass das Darlehensrealisat der Zweitbeklagten zugeflossen sei. Zwischen dem Ehemann der Erstklägerin und den Zweit- und Drittklägern einerseits und der Erstbeklagten andererseits bestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bankgarantie keine wie immer geartete rechtliche Beziehung. Die Zweitbeklagte war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Kundin der Erstbeklagten.
In der Folge kam es zwischen dem Ehemann der Erstklägerin, dem Zweit- und dem Drittkläger und der Zweitbeklagten zu Differenzen. Mitte des Jahres 2003 erklärten die Kläger, den Vertrag mit der Zweitbeklagten aus wichtigem Grund aufzuheben. Seitens der Zweitbeklagten konnten keine Courtagen mehr lukriert und daher keine Kreditrückzahlungen mehr geleistet werden. Die vom Drittbeklagten darüber informierte Erstbeklagte rief daraufhin mit Schreiben jeweils vom 7. 7. 2003 an die Garanten die Bankgarantien ab. Die Garanten wiesen der Erstbeklagten die Beträge von 21.075 EUR (betreffend die Erstklägerin), 28.500 EUR (betreffend den Zweitkläger) und 13.933 EUR (betreffend den Drittkläger) zu und belasteten die Kläger entsprechend.
Der Ehemann der Erstklägerin trat mit Zessionserklärung vom 17. 11. 2005 sämtliche Ansprüche gegen die Beklagten an die Erstklägerin zum Inkasso ab.
Mit den vorliegenden Klagen begehrten die Kläger von den jeweils Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes und der Bereicherung die Rückzahlung der aufgrund der Bankgarantien geleisteten Beträge. Die Bankgarantien seien nicht wirksam zustande gekommen, da die entsprechenden Passagen in der Lizenzvereinbarung gegen das Kautionsschutzgesetz verstießen und daher nichtig seien. Im Übrigen seien die Bankgarantien zu Unrecht gezogen worden. Der Drittbeklagte sei dabei bereits als Vertreter der Erstbeklagten aufgetreten. Die Abrufung der Bankgarantien sei durch die Zweit- und Drittbeklagten arglistig veranlasst worden.
Von der Erstklägerin wurde auch noch ein Eventualbegehren dahin erhoben, dass die Erstbeklagte schuldig sei, sie für sämtliche Forderungen der K*****, die aus der gegenständlichen Bankgarantie resultierten, bis zu einem Betrag von 21.075 EUR schad- und klaglos zu halten.
Die Beklagten beantragten jeweils die Abweisung des Klagebegehrens. Die Erstbeklagte wendete ein, es habe sich bei dem dem Drittbeklagten gewährten Kontokorrentkredit um ein normales Bankgeschäft gehandelt, bei dem Bankgarantien zur Besicherung beigebracht worden seien. Da die Rückführung des Kredits nicht mehr werthaltig gewesen sei, seien die Bankgarantien zulässigerweise in Anspruch genommen worden. Sie stehe mit den Klägern in keiner Rechtsbeziehung.
Die Zweit- und Drittbeklagten wendeten ein, die Vertriebslizenzvereinbarung habe eine Bankgarantie zur Besicherung der Lizenzgebühr vorgesehen. Die Kläger seien in Kenntnis davon gewesen, dass die Lizenz zur Besicherung eines Kredits begeben werde und seien vertragsbrüchig geworden, weil sie die Lizenzvereinbarung nicht eingehalten hätten. Den Drittbeklagten treffe schon deshalb keine Haftung, weil ihm aus dem Kredit keine Geldmittel zur Verfügung gestellt worden seien und die Kläger gewusst hätten, dass mit den Bankgarantien ein Kredit besichert werde; der Drittbeklagte sei durch das Ziehen der Bankgarantien auch nicht bereichert. Das Erstgericht wies die Klagebegehren und auch das Eventualbegehren der Erstklägerin gegen die Erstbeklagte ab. Hingegen erkannte es die Zweit- und Drittbeklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Erstklägerin 21.075 EUR (sA) zu bezahlen; weiters erkannte es den Drittbeklagten schuldig, dem Zweitkläger 28.500 EUR (sA) und dem Drittkläger 13.933 EUR (sA) zu bezahlen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten, eingangs zusammengefasst wiedergegebenen (§ 510 Abs 3 erster Satz ZPO) Sachverhalt dahin, die Erstbeklagte sei vom Drittbeklagten über das Bestehen der Vertriebslizenzvereinbarung und die darin enthaltenen Verpflichtungen im Wesentlichen informiert worden, nicht aber darüber, dass bestimmte Rechtsgeschäfte allenfalls nichtig seien. Die Erstbeklagte habe von der Nichtigkeit auch nicht wissen müssen, weil die Kreditgewährung mit der Hereinnahme von entsprechenden Sicherheiten ein übliches Bankgeschäft gewesen sei. Das diesbezügliche Klagebegehren sei daher abzuweisen. Die Zweitbeklagte habe sich für andere Forderungen als Schadenersatzforderungen eine Bankgarantie und damit ein unzulässiges Kautionsmittel im Sinn der §§ 1 und 3 Kautionsschutzgesetz einräumen lassen. Das betreffende Rechtsgeschäft sei daher nichtig. Gegenüber dem Drittbeklagten gründe sich der Rückersatzanspruch auf § 1299 ABGB. Er habe seine vordringlichen Pflichten (Interessenwahrung, Rechtsberatung, Aufklärungs- und Informationspflichten) objektiv dadurch verletzt, dass er bei der Prüfung des Vertrags die Zweitbeklagte und ihre Vertragspartner nicht auf die Nichtigkeit der Vereinbarung nach dem Kautionsschutzgesetz hingewiesen habe. Der Drittbeklagte sei faktisch als Vertragserrichter anzusehen. Aufgrund der nach Fällung des Ersturteils erfolgten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Zweitbeklagten ist das Verfahren gegen diese unterbrochen (Beschluss des Erstgerichts vom 17. 12. 2007).Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten, eingangs zusammengefasst wiedergegebenen (Paragraph 510, Absatz 3, erster Satz ZPO) Sachverhalt dahin, die Erstbeklagte sei vom Drittbeklagten über das Bestehen der Vertriebslizenzvereinbarung und die darin enthaltenen Verpflichtungen im Wesentlichen informiert worden, nicht aber darüber, dass bestimmte Rechtsgeschäfte allenfalls nichtig seien. Die Erstbeklagte habe von der Nichtigkeit auch nicht wissen müssen, weil die Kreditgewährung mit der Hereinnahme von entsprechenden Sicherheiten ein übliches Bankgeschäft gewesen sei. Das diesbezügliche Klagebegehren sei daher abzuweisen. Die Zweitbeklagte habe sich für andere Forderungen als Schadenersatzforderungen eine Bankgarantie und damit ein unzulässiges Kautionsmittel im Sinn der Paragraphen eins und 3 Kautionsschutzgesetz einräumen lassen. Das betreffende Rechtsgeschäft sei daher nichtig. Gegenüber dem Drittbeklagten gründe sich der Rückersatzanspruch auf Paragraph 1299, ABGB. Er habe seine vordringlichen Pflichten (Interessenwahrung, Rechtsberatung, Aufklärungs- und Informationspflichten) objektiv dadurch verletzt, dass er bei der Prüfung des Vertrags die Zweitbeklagte und ihre Vertragspartner nicht auf die Nichtigkeit der Vereinbarung nach dem Kautionsschutzgesetz hingewiesen habe. Der Drittbeklagte sei faktisch als Vertragserrichter anzusehen. Aufgrund der nach Fällung des Ersturteils erfolgten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Zweitbeklagten ist das Verfahren gegen diese unterbrochen (Beschluss des Erstgerichts vom 17. 12. 2007).
Der stattgebende Teil des Ersturteils wurde vom Drittbeklagten und der abweisende Teil von den Klägern mit Berufung bekämpft. Der Berufung des Drittbeklagten gab das Gericht zweiter Instanz nur im Kostenpunkt, nicht aber in der Hauptsache Folge. Es verwarf die Mängel- und Tatsachenrüge des Drittbeklagten und führte zu dessen Rechtsrüge im Wesentlichen aus: Dass der Ehegatte der Erstklägerin und die Zweit- und Drittkläger mit der Zweitbeklagten in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gestanden seien, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden. Das Kautionsschutzgesetz sei nach der Rechtsprechung auch auf solche Rechtsverhältnisse anzuwenden. Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des § 1 Kautionsschutzgesetz sowie Verträge über Darlehen, die den Bestimmungen des § 3 Kautionsschutzgesetz widersprächen, seien nichtig. Die Zweitbeklagte habe sich hier für andere als Schadenersatzforderungen eine Bankgarantie einräumen lassen, weshalb ein mit Nichtigkeit behaftetes Rechtsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen vorliege, das die Kläger zur Rückforderung ihres durch die Abrufung der Bankgarantie entstandenen Schadens berechtige. Da der Drittbeklagte Kreditnehmer der Erstbeklagten gewesen sei und die Bankgarantien zur Sicherung dieses Kredits gegeben worden seien, stehe den Klägern gegenüber dem Drittbeklagten schon aus dem Rechtsgrund der Bereicherung (§ 1431 ABGB) ein Rückforderungsanspruch zu. Durch die Überweisung des jeweiligen Garantiebetrags sei nämlich dessen Kreditobligo gegenüber der Erstbeklagten im Umfang der jeweiligen Bankgarantie reduziert worden. Ein möglicher Schadenersatzanspruch gegenüber dem Drittbeklagten müsse daher nicht geprüft werden.Der stattgebende Teil des Ersturteils wurde vom Drittbeklagten und der abweisende Teil von den Klägern mit Berufung bekämpft. Der Berufung des Drittbeklagten gab das Gericht zweiter Instanz nur im Kostenpunkt, nicht aber in der Hauptsache Folge. Es verwarf die Mängel- und Tatsachenrüge des Drittbeklagten und führte zu dessen Rechtsrüge im Wesentlichen aus: Dass der Ehegatte der Erstklägerin und die Zweit- und Drittkläger mit der Zweitbeklagten in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gestanden seien, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden. Das Kautionsschutzgesetz sei nach der Rechtsprechung auch auf solche Rechtsverhältnisse anzuwenden. Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des Paragraph eins, Kautionsschutzgesetz sowie Verträge über Darlehen, die den Bestimmungen des Paragraph 3, Kautionsschutzgesetz widersprächen, seien nichtig. Die Zweitbeklagte habe sich hier für andere als Schadenersatzforderungen eine Bankgarantie einräumen lassen, weshalb ein mit Nichtigkeit behaftetes Rechtsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen vorliege, das die Kläger zur Rückforderung ihres durch die Abrufung der Bankgarantie entstandenen Schadens berechtige. Da der Drittbeklagte Kreditnehmer der Erstbeklagten gewesen sei und die Bankgarantien zur Sicherung dieses Kredits gegeben worden seien, stehe den Klägern gegenüber dem Drittbeklagten schon aus dem Rechtsgrund der Bereicherung (Paragraph 1431, ABGB) ein Rückforderungsanspruch zu. Durch die Überweisung des jeweiligen Garantiebetrags sei nämlich dessen Kreditobligo gegenüber der Erstbeklagten im Umfang der jeweiligen Bankgarantie reduziert worden. Ein möglicher Schadenersatzanspruch gegenüber dem Drittbeklagten müsse daher nicht geprüft werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine bestätigende Entscheidung nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch auf Antrag des Drittbeklagten nach § 508 Abs 1 ZPO aber gemäß Abs 3 leg cit dahin ab, dass es die Revision bezüglich der Forderung des Drittklägers doch für zulässig erklärte, weil zur Frage eines Verstoßes gegen das Kautionsschutzgesetz durch „Vertragsklauseln in Agenturverträgen mit Bankgarantie zugunsten der Lizenzgeber" oberstgerichtliche Judikatur fehle. Hinsichtlich der Erst- und Zweitkläger wurde (da der Entscheidungsgegenstand hier jeweils 20.000 EUR übersteigt und daher hinsichtlich des Zuspruchs an diese eine außerordentliche Revision möglich ist) der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine bestätigende Entscheidung nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch auf Antrag des Drittbeklagten nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO aber gemäß Absatz 3, leg cit dahin ab, dass es die Revision bezüglich der Forderung des Drittklägers doch für zulässig erklärte, weil zur Frage eines Verstoßes gegen das Kautionsschutzgesetz durch „Vertragsklauseln in Agenturverträgen mit Bankgarantie zugunsten der Lizenzgeber" oberstgerichtliche Judikatur fehle. Hinsichtlich der Erst- und Zweitkläger wurde (da der Entscheidungsgegenstand hier jeweils 20.000 EUR übersteigt und daher hinsichtlich des Zuspruchs an diese eine außerordentliche Revision möglich ist) der Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der Berufung der Kläger wurde dahin Folge gegeben, dass das Ersturteil hinsichtlich der Abweisung des Haupt- und Eventualbegehrens gegen die Erstbeklagte und hinsichtlich der betreffenden Kostenentscheidung aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Prozessgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zurückverwiesen wurde. Dazu führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, ein Bereicherungsanspruch gegen die Erstbeklagte könne schon deshalb nicht bestehen, weil nicht diese, sondern der Drittbeklagte wirtschaftlich Begünstigter aus der Abrufung der Bankgarantie gewesen sei. Dessen Kreditobligo bei der Erstbeklagten sei gemindert worden, weil die Bankgarantien zur Sicherung des von ihm aufgenommenen Kontokorrentkredits gedient hätten. Es bleibe zu prüfen, ob den Klägern ein Schadenersatzanspruch gegen die Erstbeklagte zustehe. Die Lizenzvereinbarung sei von der Zweitbeklagten gemeinsam mit dem Drittbeklagten ausformuliert worden. Der Drittbeklagte habe es dabei unterlassen, auf die Nichtigkeit nach den Bestimmungen des Kautionsschutzgesetzes hinzuweisen, wozu er im Hinblick auf seine Sorgfaltspflichten als Rechtsanwalt nach § 9 Abs 1 RAO verpflichtet gewesen wäre. Für die Folgen dieser Unterlassung hafte er nach dem Maßstab des § 1299 ABGB zunächst der Zweitbeklagten gegenüber. Habe sich, wie die Kläger behaupteten, die Erstbeklagte bereits bei der Begebung und späteren Abrufung der Bankgarantien durch den Drittbeklagten vertreten lassen, müsse sie sich aber die Verletzung dessen Sorgfaltspflicht anrechnen lassen. Nach analoger Anwendung des § 1313a ABGB habe man nämlich auch für Ausübungspersonen einzustehen, deren man sich bei der Ausübung eines Rechts bediene oder denen man dieses überlasse. Der Beklagte hätte von der Nichtigkeitssanktion wissen müssen. Es sei aber vor allem wesentlich, ob die Kläger in den Schutzbereich der vom Drittbeklagten zu wahrenden Sorgfaltspflicht einzubeziehen seien. Dies sei deshalb zu bejahen, weil sich die Zweitbeklagte als Lizenzgeberin bei der Ausformulierung der gewählten Konstruktion gegenüber den Lizenznehmern des Drittbeklagten bedient habe.Der Berufung der Kläger wurde dahin Folge gegeben, dass das Ersturteil hinsichtlich der Abweisung des Haupt- und Eventualbegehrens gegen die Erstbeklagte und hinsichtlich der betreffenden Kostenentscheidung aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Prozessgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zurückverwiesen wurde. Dazu führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, ein Bereicherungsanspruch gegen die Erstbeklagte könne schon deshalb nicht bestehen, weil nicht diese, sondern der Drittbeklagte wirtschaftlich Begünstigter aus der Abrufung der Bankgarantie gewesen sei. Dessen Kreditobligo bei der Erstbeklagten sei gemindert worden, weil die Bankgarantien zur Sicherung des von ihm aufgenommenen Kontokorrentkredits gedient hätten. Es bleibe zu prüfen, ob den Klägern ein Schadenersatzanspruch gegen die Erstbeklagte zustehe. Die Lizenzvereinbarung sei von der Zweitbeklagten gemeinsam mit dem Drittbeklagten ausformuliert worden. Der Drittbeklagte habe es dabei unterlassen, auf die Nichtigkeit nach den Bestimmungen des Kautionsschutzgesetzes hinzuweisen, wozu er im Hinblick auf seine Sorgfaltspflichten als Rechtsanwalt nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO verpflichtet gewesen wäre. Für die Folgen dieser Unterlassung hafte er nach dem Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zunächst der Zweitbeklagten gegenüber. Habe sich, wie die Kläger behaupteten, die Erstbeklagte bereits bei der Begebung und späteren Abrufung der Bankgarantien durch den Drittbeklagten vertreten lassen, müsse sie sich aber die Verletzung dessen Sorgfaltspflicht anrechnen lassen. Nach analoger Anwendung des Paragraph 1313 a, ABGB habe man nämlich auch für Ausübungspersonen einzustehen, deren man sich bei der Ausübung eines Rechts bediene oder denen man dieses überlasse. Der Beklagte hätte von der Nichtigkeitssanktion wissen müssen. Es sei aber vor allem wesentlich, ob die Kläger in den Schutzbereich der vom Drittbeklagten zu wahrenden Sorgfaltspflicht einzubeziehen seien. Dies sei deshalb zu bejahen, weil sich die Zweitbeklagte als Lizenzgeberin bei der Ausformulierung der gewählten Konstruktion gegenüber den Lizenznehmern des Drittbeklagten bedient habe.
Das Erstgericht habe seiner Entscheidung unter anderem den zunächst außer Streit gestellten Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der Drittbeklagte als Vertreter der Erstbeklagten erst im Zuge der Korrespondenz mit dem Klagevertreter 2003 eingeschritten sei. Die Kläger hätten diese Außerstreitstellung allerdings ausdrücklich widerrufen und vorgebracht, dass der Drittbeklagte die Erstbeklagte auch schon anlässlich der Hingabe der Bankgarantien vertreten habe. Das Erstgericht habe diesen Widerruf der Außerstreitstellung über die Rolle des Drittbeklagten offensichtlich übersehen. Diesbezüglich erweise sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Im gegen die Erstbeklagte fortzusetzenden Verfahren werde es darauf ankommen, ob der Drittbeklagte bei der Abrufung der Bankgarantie als ihr Vertreter aufgetreten sei; hiezu seien noch konkrete Feststellungen erforderlich.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen diese Entscheidung erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage fehle, „inwieweit der Auftraggeber einer Bankgarantie einen Schadenersatzanspruch gegenüber der aus der Garantie begünstigten Bank hat, wenn sich diese bei der Abrufung der Bankgarantie durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, der einerseits ihr Kreditnehmer des durch die Bankgarantie gesicherten Kredits war und der um die Nichtigkeit des der Bankgarantie zugrunde liegenden Grundgeschäfts wissen musste, wobei er am Zustandekommen des Grundgeschäfts als ständiger Vertreter des Vertragspartners des Grundgeschäfts mitwirkte, dem der Kreditbetrag tatsächlich zugeflossen ist".
Gegen den bestätigenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung richtet sich die (in Ansehung der Erst- und Zweitklägerin außerordentliche und in Ansehung des Drittklägers ordentliche) Revision des Drittbeklagten, der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das (ihn betreffende) Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird beantragt, das Urteil der zweiten Instanz aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung, aufzutragen.
Vom Drittkläger wurde zur ihn betreffenden ordentlichen Revision und von den Erst- und Zweitklägern wurde zu der sie betreffenden außerordentlichen Revision eine ihnen freigestellte Revisionsbeantwortung erstattet. Darin wird jeweils beantragt, das Rechtsmittel des Drittbeklagten als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.
Gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung richten sich die Rekurse der Kläger und der Erstbeklagten. Die Kläger beantragen, die angefochtene Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung dahin abzuändern, dass ihrem Klagebegehren in Ansehung der Erstbeklagten vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Erstbeklagte macht Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das sie betreffende Ersturteil im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird auch von der Erstbeklagten ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger und die Erstbeklagte haben zum Rekurs der Gegenseite jeweils Rekursbeantwortungen erstattet. Die Kläger beantragen, den Rekurs der Erstbeklagten wegen Nichtvorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben. Von der Erstbeklagten wird der Antrag gestellt, dem Rechtsmittel ihrer Prozessgegner keine Folge zu geben.