Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloss am 16. 1. 1998 mit der Beklagten einen Franchisebzw Tankstellen-Agenturvertrag über eine A*****-Tankstelle in B*****. Der Kläger war gelernter Kfz-Mechaniker ohne Meisterbrief. Er hatte keine kaufmännische Ausbildung genossen. Eigenkapital besaß er nicht. Die Beklagte bevorzugte als Vertragspartner Einzelkaufleute, weil sie eine persönliche Haftung wünschte und die Chance, dass sich der Pächter in seiner Person überwiegend dem Tankstellenunternehmen widmet, größer einschätzte.
Mit Übernahme der Tankstelle erhielt jeder Tankstellenpächter volle Treibstofftanks, die erst etwa drei Tage später, wenn der Großteil der Tankfüllungen bereits verkauft sein sollte, im Bankeinziehungsweg bezahlt werden mussten. Demgemäß bestimmt 11.1.4 des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrages seinem zwischen den Parteien unstrittigen Wortlaut nach:
„Vor Übernahme der Tankstelle (bzw vor Erstanlieferung) hat der Partner eine Sicherstellung in Höhe des Gegenwertes des bei maximaler Befüllung an der Tankstelle lagernden Agenturbestandes an A***** zu erlegen, wobei die Bewertung zu fixen Pumpenpreisen erfolgt. Bei Preisänderungen ist diese Sicherstellung dem veränderten Gegenwert des maximalen Agenturlagerbestandes anzugleichen. Die Sicherstellung kann in bar oder in anderer Form (zB Sparbuch, Bankgarantie, Hypothek, Bürgschaft etc) geleistet werden und wird nach Vertragsende abgerechnet."
Dem Kläger teilte die Beklagte in diesem Zusammenhang mit, dass er für zumindestens 50 % des Lagerwertes eine Bankgarantie zu erbringen habe. Über die weiteren 50 % könne die Beklagte auch auf Kosten des Klägers eine Vertrauensschadensversicherung abschließen. Dem Kläger wurde von der Beklagten ein Muster übergeben, nach dem seine Bank die Bankgarantie abfassen sollte.
Das Muster lautet:
„Betr.: Garantieerklärung für Herrn [...]
Wir haben zur Kenntnis genommen, dass Ihnen Herr [...] für den Gegenwert einer Agenturanlieferung von A***** Super Plus, A***** Super, A***** Benzin, A***** Diesel und allen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsabwicklung, eine Garantie in der Höhe von öS..... bis auf weiteres zu leisten hat.
Über Ersuchen des genannten Herrn [...] übernehmen wir hiemit anstelle dieser Garantie Ihnen gegenüber die Haftung als Bürge und Zahler und verpflichten uns unwiderruflich, über Ihre schriftliche Anforderung Beträge bis zur Höhe von öS... ohne Prüfung des Rechtsgrundes binnen acht Tagen bar und ohne Abzug gegen Vorlage dieses Briefes an uns zu bezahlen.
Diese unsere Haftung gilt bis auf weiteres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat durch uns oder erlischt durch Rückstellung dieses Haftungsschreibens."
Die V***** - ***** gab am 16. 1. 1998 gegenüber der Beklagten folgende Bankgarantie ab:
„....Wir haben zur Kenntnis genommen, dass Ihnen Herr Josef M*****, [...], für den Gegenwert einer Agenturanlieferung von A***** Super Plus, A***** Super, A***** Benzin, A***** Diesel und allen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsabwicklung, eine Garantie in der Höhe von S 500.000,- [...] bis auf weiteres zu leisten hat. Über Ersuchen des genannten Herrn Josef M***** übernehmen wir hiemit anstelle dieser Garantie Ihnen gegenüber die Haftung als Bürge und Zahler und verpflichten uns unwiderruflich, über Ihre erste rekommandierte, schriftliche Anforderung Beträge bis zur Höhe von ATS 500.000,- ohne Prüfung des Rechtsgrundes binnen acht Tagen bar und ohne Abzug gegen Vorlage dieses Briefes an Sie zu bezahlen. Diese unsere Haftung gilt bis auf weiteres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat durch uns oder erlischt durch Rückstellung dieses Haftungsschreibens an unser Institut.
Weiters ersuchen wir um Kenntnisnahme, dass uns seitens der Auftraggeberin sämtliche Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche, die ihr im Falle einer von Ihnen ungerechtfertigt vorgenommenen Inanspruchnahme der Garantie gegen Sie entstehen, abgetreten wurden. Es sind daher allenfalls zur Abdeckung nicht erforderliche Beträge ausschließlich an uns zu zahlen.
Die Ansprüche aus der Garantie sind nur mit unserer Zustimmung abtretbar.
Gerichtsstand: B*****; es gilt österreichisches Recht."
Die andere Hälfte der Tankfüllungen wurde durch eine Vertrauensschadensversicherung besichert. Da die Prämie jährlich 30.000 S kostete, veranlasste der Kläger die Bank dazu, im Jänner 1999 eine weitere, gleichlautende Bankgarantie über zusätzliche 500.000 S zu erstellen.
Sowohl die Beklagte als auch die Bank gingen davon aus, dass es sich bei der Garantieerklärung der Bank um eine Bankgarantie handelte. Eine Bürgschaft hatte die Bank gar nicht in ihrem Angebot. Der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
„3. Pflichten des Franchisenehmers:
3.1. Der Partner übernimmt als selbständiger Gewerbetreibender im Namen und für Rechnung von A*****, demnach im Agenturverhältnis, die Lagerung und den Kleinverkauf von Motorkraftstoffen (Treibstoffen) zu den Bedingungen dieses Vertrages unter Beachtung der Richtlinien von A*****. Außerdem übernimmt der Partner den Verkauf aller übrigen A*****-Markenwaren (Autoschmierstoffe, Ofenheizöl, Pflegemittel, Frostschutz, Spezialitäten etc.) sowie den Verkauf aller für das erweiterte Verkaufsprogramm an Tankstellen vorgesehenen Waren und Dienstleistungen für eigene Rechnung, demnach als Eigenhändler.
3.2. Mit Rücksicht auf das durch diesen Vertrag zwischen dem Partner und A***** begründete Treueverhältnis wird der Partner die Tankstelle sachgerecht betreiben, dabei die Interessen von A***** nach besten Kräften wahrnehmen und alles unterlassen, was dem Vertrieb der von A***** gelieferten Waren nachteilig sein kann. Der Partner ist daher auf Dauer dieses Vertrages verpflichtet, weder für eigene noch für fremde Rechnung Waren der in Punkt 3.1. bezeichneten Art oder verwandte Produkte, die er nicht von A*****, durch Vermittlung von A***** oder durch A***** empfohlene Lieferanten erhält, zu verkaufen oder deren Absatz unmittelbar oder mittelbar zu fördern oder sich an solchen Geschäften zu beteiligen. Soweit und solange A***** Waren für das weitere Verkaufsprogramm nicht selbst liefert oder hiefür Lieferanten nicht namhaft gemacht hat, darf der Partner seinen Bedarf anderweitig decken.
3.3. Der Partner wird seinen gesamten Eigenbedarf an den von A***** vertriebenen Erzeugnissen bei A***** decken. Der Partner übernimmt für die Abwicklung von Verkäufen, die ohne Vermittlung des Partners von A***** selbst abgeschlossen werden, die Auslieferung der betreffenden Waren.
3.4. Der Partner übernimmt die in 1.2. genannte Tankstelle, bestehend aus den in Anlage 1 aufgezählten Teilen, und führt diesen Betrieb auf eigene Rechnung und eigene Gefahr [...]
3.5. Der Partner ist - sofern nicht eine Einschränkung durch behördliche Anordnung gilt - verpflichtet, die Tankstelle täglich in den Monaten Jänner bis Dezember von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet zu halten. Der Partner hat für eine dem Bedarf entsprechende Besetzung der Tankstelle und für eine ordnungsgemäße Beleuchtung bei Dunkelheit zu sorgen.
3.10. A***** ist berechtigt, die Tankstelle jederzeit durch ihre Beauftragten betreten und prüfen zu lassen sowie Änderungen an der Tankstelle durchzuführen.
3.11. Der Partner hat die vorgeschriebenen Aufzeichnungen sorgfältig zu führen und A***** auf Verlangen im gesetzlich zulässigen Umfang jederzeit Einsicht zu gewähren.
[...]
5. Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Franchisenehmers
Der Franchisenehmer ist während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages selbständiger Gewerbetreibender und unabhängiger Vertragspartner und daher nicht zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet.
8. Gebühren
8.1. Für die Nutzung der Warenzeichen, des Systems CI, des Goodwills und der übrigen Betriebssysteme, für die laufende Beratung, die internationale Werbung und alle anderen in diesem Vertrag übertragenen Rechte hat der Franchisenehmer eine Franchisegebühr in Höhe von 5 % des Nettoumsatzes aus dem Folgegeschäft und Dienstleistungsgeschäft zu entrichten. Als Folgegeschäft und Dienstleistungsgeschäft sind sämtliche entgeltlichen Tätigkeiten im Rahmen des Tankstellenbetriebes zu verstehen, jedoch ausgenommen der Verkauf von Treibstoffen, Schmierstoffen und Ofenheizöl. Aus Gründen der vereinfachten Abrechnung wird dieser Umsatz als Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von Art und Größe der Tankstelle sowie des Absatzpotentials aufgrund von Erfahrungswerten einvernehmlich festgelegt (Soll-Umsatz). Der Soll-Umsatz beträgt öS 6,000.000,- pro Jahr. Die Franchisegebühr ist in Höhe des entsprechenden monatlichen Teilbetrages zuzüglich Umsatzsteuer bis spätestens 15. eines jeden Monats im Vorhinein zu entrichten.
11. Vertrieb und Abrechnung
11.1. Agenturwaren
11.1.1. Agenturwaren bleiben bis zum Verkauf oder bis zur Entnahme für den Eigenverbrauch des Partners Eigentum von A*****. Der Verkauf von Agenturwaren hat zu den von A***** jeweils vorgeschriebenen Preisen zu erfolgen. [...]
11.1.2. Gibt der Partner Waren auf Kredit ab, so trägt er allein das daraus entstehende Risiko (Delkredere). [...]
11.1.3. Die vereinnahmten Gelder gehen mit der Übernahme durch den Partner in das Eigentum von A***** über. Sie sind sicher und gesondert (eigene Kasse oder eigenes Konto) zu verwahren und auf Weisung jederzeit an A***** abzuführen. Der Partner haftet für jeden Verlust, es sei denn, er weist nach, dass daran weder ihn noch diejenigen Personen, deren er sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient, ein Verschulden trifft.
[...]
11.1.6. A***** ist berechtigt, jederzeit die Agenturwarenbestände sowie die vereinnahmten und gesondert aufzubewahrenden Gelder zu kontrollieren und erforderlichenfalls in die Bücher und Aufzeichnungen des Partners Einsicht zu nehmen. Der Partner ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.
[...]
11.2. Andere Waren
11.2.1. Für Lieferung und Bezug sämtlicher anderer A*****-Markenwaren gelten die von A***** jeweils für Wiederverkäufer festgesetzten Preise und Konditionen. Die von A***** dem Partner etwa empfohlenen Endverbraucherpreise sind im Sinn des Kartellgesetzes unverbindlich
[...]
11.2.3. Für Lieferung und Bezug von Waren, die der Partner im Rahmen des erweiterten Verkaufsprogramms an Tankstellen (Punkt 3.1.) von durch A***** empfohlene Lieferanten bezieht, gelten grundsätzlich deren Verkaufs- und Lieferbedingungen.
[...]
12. Vergütung für Agenturware
12.1. Als Entgelt für die Erfüllung der bedungenen Leistungen erhält der Partner für verkaufte oder im Eigenverbrauch bezogene Kraftstoffe [...] eine Vergütung, die im Rahmen der branchenüblichen Tankstellenvergütung von A***** jeweils in angemessener Weise festgesetzt wird.
Diese Vergütung setzt sich derzeit zusammen aus einem
absatzabhängigen Festbetrag für VK/DK-Mengen p.a. und einer
Liter-Vergütung je 100 l VK/DK. [...]
Absatzgrößenklasse (VK/DK) Festbetrag
1 bis 499.000 l S 65.000,- p.a.
500.000 bis 599.999 l S 80.000,- p.a.
600.000 bis 699.999 l S 95.000,- p.a.
700.000 bis 799.999 l S 110.000,- p.a.
[...]
3,100.000 und mehr Liter S 270.000,- p.a.
Die Liter Vergütung beträgt auf Basis Bedienungstanken S 33,- je 100
l VK/DK.
Zu den genannten Vergütungen zahlt A***** die Umsatzsteuer
[...]
13. Beendigung des Vertrages
[...]
13.3. A***** ist berechtigt, eine vom Partner bestellte Sicherheit [Punkt 11.1.4.) auch für den Ersatz von Verlusten und Schäden, die der Partner zu vertreten hat, zu verwenden. A***** steht weiters das Recht zu, fällige Forderungen, aus welchem Rechtstitel auch immer, gegen die Sicherstellung aufzurechnen".
Am 2. 1. 2001 vereinbarten die Parteien die Änderung einzelner Vertragsbestimmungen. Unter anderem lautet der neue Punkt 11.1.3 des Vertrages nunmehr:
„Der Partner übergibt an A***** zur Sicherstellung aller Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis eine Bankgarantie eines österreichischen Geldinstituts in Höhe des Gegenwertes der durchschnittlichen Verkaufsmenge von 10 Tagen, wobei die Literbewertung mit dem Durchschnitt der Bruttoverkaufspreise, derzeit S 13, erfolgt. Bei Preisänderungen ist die Bankgarantie auf Wunsch von A***** dem veränderten Preis anzupassen."
In den letzten Monaten vor Kündigung des Vertrages kam es öfters vor, dass der Kläger Bankeinziehungen in der von der Beklagten vorgenommenen Höhe nachträglich als nicht gerechtfertigt erachtete und die gesamte Einziehung von seinem Konto widerruf. Die von ihm anerkannten Beträge überwies er in der Folge.
Die Beklagte kündigte den Vertrag wegen mangelnder Systemtreue, Divergenzen in der Geschäftsplanung und getrübter Vertrauensbasis mit Schreiben vom 24. 10. 2002 zum 31. 3. 2003. Unmittelbar vor der Übergabe der Tankstelle hielt der Kläger Agenturgelder zurück, weil er der Meinung war, dass ihm Gegenforderungen gegen die Beklagte zustünden. Ihm war überdies mitgeteilt worden, dass die Bankgarantien sowieso gezogen würden, würde der Kläger die Beklagte nicht den geforderten Betrag abbuchen lassen.
Am 11. 3. 2003 schrieb die Beklagte an den Kläger:
„....Wie Sie der beiliegenden Aufstellung entnehmen können, haften mit heutigem Tag 174.209,97 EUR unberichtigt aus. Gemäß Schreiben Ihrer Bank werden wir diesen Betrag morgen von Ihrem Konto abbuchen.
Wunschgemäß bestätigen wir Ihnen Folgendes: Wenn uns bis spätestens 22. März 2003 die schriftliche Bestätigung Ihrer Bank vorliegt, dass die Überweisung des oben genannten Betrages unwiderruflich von Ihrem Konto auf unser Konto durchgeführt wurde, werden wir die Bankgarantie nicht in Anspruch nehmen. Wenn uns die unwiderrufliche Überweisung durch die Bank nicht bis zum genannten Zeitpunkt vorliegt, müssen wir die Bankgarantien in Anspruch nehmen."
Die Beklagte forderte die Bank am 25. 3. 2003 unter Vorlage der Bankgarantien zur Zahlung von 72.672,84 EUR auf. Die Bank überwies diesen Betrag an die Beklagte.
Der Kläger begehrt Zahlung von 72.672,84 EUR. Er sei aufgrund der Bestimmungen im Franchisevertrag als arbeitnehmerähnlich anzusehen. Das KautSchG sei auch auf arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden. Die Beklagte habe vom Kläger eine Bankgarantie in Höhe des Klagebetrags als Kaution verlangt und erhalten. Gemäß § 1 KautSchG sei die Bestellung einer Bankgarantie als Kaution unzulässig und somit nichtig. Der Kläger habe der Bank den Garantiebetrag ersetzen müssen. Das KautSchG verbiete generell alle „Kautionen", somit alle Sicherheiten außerhalb der Besicherung von Schadenersatzansprüchen. Nur die Besicherung von Schadenersatzansprüchen bleibe eingeschränkt zulässig. Zur Besicherung anderer Ansprüche - also auch jener in Punkt 11.1.4 des Vertrages genannten - dürfe sich der Dienstgeber überhaupt keine Kaution bestellen lassen. Überdies sei Punkt 11.1.4 des Vertrages einvernehmlich dahin geändert worden, dass der Kläger der Beklagten zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche eine Bankgarantie zu übergeben habe.Der Kläger begehrt Zahlung von 72.672,84 EUR. Er sei aufgrund der Bestimmungen im Franchisevertrag als arbeitnehmerähnlich anzusehen. Das KautSchG sei auch auf arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden. Die Beklagte habe vom Kläger eine Bankgarantie in Höhe des Klagebetrags als Kaution verlangt und erhalten. Gemäß Paragraph eins, KautSchG sei die Bestellung einer Bankgarantie als Kaution unzulässig und somit nichtig. Der Kläger habe der Bank den Garantiebetrag ersetzen müssen. Das KautSchG verbiete generell alle „Kautionen", somit alle Sicherheiten außerhalb der Besicherung von Schadenersatzansprüchen. Nur die Besicherung von Schadenersatzansprüchen bleibe eingeschränkt zulässig. Zur Besicherung anderer Ansprüche - also auch jener in Punkt 11.1.4 des Vertrages genannten - dürfe sich der Dienstgeber überhaupt keine Kaution bestellen lassen. Überdies sei Punkt 11.1.4 des Vertrages einvernehmlich dahin geändert worden, dass der Kläger der Beklagten zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche eine Bankgarantie zu übergeben habe.
Die Beklagte - die ihren in erster Instanz erhobenen Einwand der mangelnden Aktivlegitimation und den Einwand, dass in Wahrheit eine Bürgschaft übernommen worden sei, im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht erhält - wendet ein, dass die Rechtsposition des Klägers nicht als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren sei. Das KautSchG habe auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung zu finden. Der Kläger habe der Beklagten zum 11. 3. 2003 aus der Geschäftsbeziehung 174.209,97 EUR geschuldet. Die Beklagte erklärte, eine Gegenforderung aus der Geschäftsbeziehung in Höhe von 167.209,97 EUR bis zur Höhe des Klagebetrages aufrechnungsweise einzuwenden. Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung in Höhe von 72.672,84 EUR zu Recht bestehe. Den Antrag der Beklagten, die Klageforderung mit einer Gegenforderung in Höhe von 167.209,97 bis zur Höhe der Klageforderung aufzurechnen, wies das Erstgericht ab, verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 72.672,84 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 4. 2003 und wies das Zinsenmehrbegehren rechtskräftig ab.
Neben dem eingangs dargestellten Sachverhalt traf das Erstgericht weitere Feststellungen über die Geschäftsabwicklung zwischen den Streitteilen.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (Eigentum der Beklagten an der Betriebsstätte; Dauerschuldverhältnis mit monatlichen Franchisegebühren; Diktieren des Verkaufspreises durch die Beklagte; Umsatzabhängigkeit der Provision des Klägers; keine bzw. geringe Einflussmöglichkeiten des Klägers beim Shopgeschäft) die Stellung des Klägers als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren sei. Das KautSchG sei auch auf arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden. Der Hauptzweck des KautSchG werde dadurch erreicht, dass nur Kautionen zulässig seien, über die der Dienstgeber nicht ohne Zustimmung des Kautionsbestellers verfügen könne. Die Bankgarantie scheine in der taxativen Aufzählung des § 1 KautSchG nicht als zulässiges Sicherungsmittel auf. Das sei auch nicht verwunderlich, weil der Kautionsbesteller bei einer Bankgarantie keinen Einfluss darauf habe, ob, wann und in welcher Höhe der Kautionsberechtigte die Garantie abrufe. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass der wirtschaftlich potente Dienstgeber (Franchisegeber) einen Forderungsausfall leichter verkraften könne als ein Dienstnehmer (Franchisenehmer) eine kostenverursachende Sicherstellung. Habe die Beklagte Angst, dass ihre Forderungen nicht beglichen würden, könne sie von ihrer Vorleistungspflicht abgehen. Dann müsse der Franchisenehmer die erste Tankfüllung bezahlen. Auf diese Weise werde verhindert, dass Franchisenehmer ohne Eigenkapital eine Tankstelle betreiben. Zumindest müssten sie einen Dritten finden, der Kredit gewähre. Die Bestellung der Bankgarantie sei daher gemäß § 4 KautSchG nichtig. Die Vermögensverschiebung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung sei nicht aufrechenbar, weil eine Aufrechnungsmöglichkeit dem Zweck des KautSchG widerspreche.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (Eigentum der Beklagten an der Betriebsstätte; Dauerschuldverhältnis mit monatlichen Franchisegebühren; Diktieren des Verkaufspreises durch die Beklagte; Umsatzabhängigkeit der Provision des Klägers; keine bzw. geringe Einflussmöglichkeiten des Klägers beim Shopgeschäft) die Stellung des Klägers als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren sei. Das KautSchG sei auch auf arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden. Der Hauptzweck des KautSchG werde dadurch erreicht, dass nur Kautionen zulässig seien, über die der Dienstgeber nicht ohne Zustimmung des Kautionsbestellers verfügen könne. Die Bankgarantie scheine in der taxativen Aufzählung des Paragraph eins, KautSchG nicht als zulässiges Sicherungsmittel auf. Das sei auch nicht verwunderlich, weil der Kautionsbesteller bei einer Bankgarantie keinen Einfluss darauf habe, ob, wann und in welcher Höhe der Kautionsberechtigte die Garantie abrufe. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass der wirtschaftlich potente Dienstgeber (Franchisegeber) einen Forderungsausfall leichter verkraften könne als ein Dienstnehmer (Franchisenehmer) eine kostenverursachende Sicherstellung. Habe die Beklagte Angst, dass ihre Forderungen nicht beglichen würden, könne sie von ihrer Vorleistungspflicht abgehen. Dann müsse der Franchisenehmer die erste Tankfüllung bezahlen. Auf diese Weise werde verhindert, dass Franchisenehmer ohne Eigenkapital eine Tankstelle betreiben. Zumindest müssten sie einen Dritten finden, der Kredit gewähre. Die Bestellung der Bankgarantie sei daher gemäß Paragraph 4, KautSchG nichtig. Die Vermögensverschiebung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung sei nicht aufrechenbar, weil eine Aufrechnungsmöglichkeit dem Zweck des KautSchG widerspreche.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Inhaltlich billigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes.