Der Kläger begehrt zuletzt die Bezahlung von 24.251,91 EUR sA. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und sprach 22.133,06 EUR sA unter Bestätigung der Abweisung des Mehrbegehrens von 2.118,85 EUR sA zu. Es erklärte die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage für nicht zulässig. Seine Entscheidung stammt vom 15. 7. 2009. Dagegen richtet sich die als „außerordentlich" bezeichnete Revision der Beklagten, die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:
Das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 52/2009, regelt in seinem Art 15 auch Änderungen der Zivilprozessordnung. So ist nunmehr nach § 502 Abs 3 ZPO die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Diese Bestimmung tritt mit 1. 7. 2009 in Kraft und ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. 6. 2009 liegt (Art 16 Abs 1 und 4 leg cit). Da die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 15. 7. 2009 stammt und der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt, ist also die Revision nach § 502 Abs 3 ZPO nF im Hinblick auf den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.Das Budgetbegleitgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, regelt in seinem Artikel 15, auch Änderungen der Zivilprozessordnung. So ist nunmehr nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Diese Bestimmung tritt mit 1. 7. 2009 in Kraft und ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. 6. 2009 liegt (Artikel 16, Absatz eins und 4 leg cit). Da die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 15. 7. 2009 stammt und der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt, ist also die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nF im Hinblick auf den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Der Oberste Gerichtshof wäre hier nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Berufungsgericht einem gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgegeben hätte. Solange eine solche Abänderung nicht erfolgt, mangelt es dem Obersten Gerichtshof an der funktionellen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Revision. Erhebt eine Partei in Fällen wie dem vorliegenden ein Rechtsmittel (auch wenn es als „außerordentlich" bezeichnet wird), so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (7 Ob 247/08g, 2 Ob 5/09p; RIS-Justiz RS0109623). Ob die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens notwendig ist, bleibt der Entscheidung der Vorinstanzen vorbehalten.Der Oberste Gerichtshof wäre hier nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Berufungsgericht einem gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgegeben hätte. Solange eine solche Abänderung nicht erfolgt, mangelt es dem Obersten Gerichtshof an der funktionellen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Revision. Erhebt eine Partei in Fällen wie dem vorliegenden ein Rechtsmittel (auch wenn es als „außerordentlich" bezeichnet wird), so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (7 Ob 247/08g, 2 Ob 5/09p; RIS-Justiz RS0109623). Ob die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens notwendig ist, bleibt der Entscheidung der Vorinstanzen vorbehalten.