Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß die Bestellung eines Zustellkurators nach der ZPO (= prozessualer Abwesenheitskurator - zur Terminologie vgl die Nachweise bei Rassi, Der prozessuale Abwesenheitskurator, RZ 1996, 217 FN 13) einen Spezialfall einer allgemeinen Abwesenheitskuratorernennung nach dem bürgerlichen Recht darstellt (vgl Zimmeter, Kuratorbestellung nach § 276 ABGB und nach § 116 ZPO in JBl 1947, 75; Fasching II Anm 1 zu § 116 ZPO; JBl 1947, 75; SZ 21/155 = JBl 1949, 553; SZ 60/219 = ÖA 1988, 20). Weiters ist vorweg darauf hinzuweisen, daß die §§ 116 ff ZPO auch in Verfahren Außerstreitsachen anwendbar sind. Auch dort hat der Antragsteller bei konkurrierenden Voraussetzungen die Wahl, ob er die Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO durch das für das konkrete außerstreitige Verfahren zuständige Gericht oder eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB durch das Pflegschaftsgericht begehrt (vgl Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 79).Vorauszuschicken ist, daß die Bestellung eines Zustellkurators nach der ZPO (= prozessualer Abwesenheitskurator - zur Terminologie vergleiche die Nachweise bei Rassi, Der prozessuale Abwesenheitskurator, RZ 1996, 217 FN 13) einen Spezialfall einer allgemeinen Abwesenheitskuratorernennung nach dem bürgerlichen Recht darstellt vergleiche Zimmeter, Kuratorbestellung nach Paragraph 276, ABGB und nach Paragraph 116, ZPO in JBl 1947, 75; Fasching römisch zwei Anmerkung 1 zu Paragraph 116, ZPO; JBl 1947, 75; SZ 21/155 = JBl 1949, 553; SZ 60/219 = ÖA 1988, 20). Weiters ist vorweg darauf hinzuweisen, daß die Paragraphen 116, ff ZPO auch in Verfahren Außerstreitsachen anwendbar sind. Auch dort hat der Antragsteller bei konkurrierenden Voraussetzungen die Wahl, ob er die Bestellung eines Kurators nach Paragraph 116, ZPO durch das für das konkrete außerstreitige Verfahren zuständige Gericht oder eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 276, ABGB durch das Pflegschaftsgericht begehrt vergleiche Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 79).
Der Revisionsrekurswerber erklärt nun ausdrücklich, den Beschluß des Rekursgerichtes (nur) insoweit anzufechten, als kein Zustellkurator zur Vollmachtskündigung bestellt wurde. Er führt dazu im wesentlichen aus, obwohl von ihm nur ein Zustellkurator beantragt worden sei, habe das Erstgericht einen Abwesenheitskurator gemäß § 276 ZPO (gemeint ABGB) bestellt. § 8 ZustG sei hier entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht anzuwenden, weil die Meldepflicht nur gegenüber der Behörde gelte und auch nur die Behörde die Möglichkeit habe, die Zustellung durch Hinterlegung vorzunehmen.Der Revisionsrekurswerber erklärt nun ausdrücklich, den Beschluß des Rekursgerichtes (nur) insoweit anzufechten, als kein Zustellkurator zur Vollmachtskündigung bestellt wurde. Er führt dazu im wesentlichen aus, obwohl von ihm nur ein Zustellkurator beantragt worden sei, habe das Erstgericht einen Abwesenheitskurator gemäß Paragraph 276, ZPO (gemeint ABGB) bestellt. Paragraph 8, ZustG sei hier entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht anzuwenden, weil die Meldepflicht nur gegenüber der Behörde gelte und auch nur die Behörde die Möglichkeit habe, die Zustellung durch Hinterlegung vorzunehmen.
Diese Ausführungen erlauben keinen Zweifel daran, daß der Vertreter des Antragsgegners eine Kuratorbestellung - und zwar ausschließlich - nach § 116 ZPO, nicht aber nach § 276 ABGB anstrebt und er sich daher folgerichtig an das Erstgericht als "Prozeßgericht" gewendet hat, während eine Kuratorbestellung nach § 276 ABGB bei dem für den Abwesenden zuständigen Pflegschaftsgericht zu beantragen gewesen wäre (vgl Fasching Komm II Anm 1 zu § 116 ZPO uva). Eine ein Schutzbedürfnis im Sinne des § 21 ABGB voraussetzende (ÖA 1988, 20 = EFSlg 54.101) amtswegige Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB dritter Fall kommt hier nicht in Betracht. Maßgeblich ist vielmehr der gegenständliche Aufteilungsantrag, an den das Gericht gebunden ist.Diese Ausführungen erlauben keinen Zweifel daran, daß der Vertreter des Antragsgegners eine Kuratorbestellung - und zwar ausschließlich - nach Paragraph 116, ZPO, nicht aber nach Paragraph 276, ABGB anstrebt und er sich daher folgerichtig an das Erstgericht als "Prozeßgericht" gewendet hat, während eine Kuratorbestellung nach Paragraph 276, ABGB bei dem für den Abwesenden zuständigen Pflegschaftsgericht zu beantragen gewesen wäre vergleiche Fasching Komm römisch zwei Anmerkung 1 zu Paragraph 116, ZPO uva). Eine ein Schutzbedürfnis im Sinne des Paragraph 21, ABGB voraussetzende (ÖA 1988, 20 = EFSlg 54.101) amtswegige Bestellung eines Kurators nach Paragraph 276, ABGB dritter Fall kommt hier nicht in Betracht. Maßgeblich ist vielmehr der gegenständliche Aufteilungsantrag, an den das Gericht gebunden ist.
Nach den - zufolge des demnach hier uneingeschränkt herrschenden Antragsprinzips - daher sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 405 ZPO (vgl Fasching III 658; RIS-Justiz RS0008751) verbietet es sich also, den gegenständlichen Antrag unter dem Blickwinkel des § 276 ABGB zu prüfen und - im Hinblick auf das in § 11 Abs 2 RAO ausdrücklich statuierte Recht des Anwalts, seiner Partei die Vertretung zu kündigen - insbesondere zu untersuchen, ob nicht eine vom Rekursgericht offenbar nicht bedachte Kuratorbestellung nach § 276 ABGB dritter Fall (Voraussetzung: daß "die Rechte eines anderen in ihrem Gang gehemmt wären") in Frage käme.Nach den - zufolge des demnach hier uneingeschränkt herrschenden Antragsprinzips - daher sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 405, ZPO vergleiche Fasching römisch drei 658; RIS-Justiz RS0008751) verbietet es sich also, den gegenständlichen Antrag unter dem Blickwinkel des Paragraph 276, ABGB zu prüfen und - im Hinblick auf das in Paragraph 11, Absatz 2, RAO ausdrücklich statuierte Recht des Anwalts, seiner Partei die Vertretung zu kündigen - insbesondere zu untersuchen, ob nicht eine vom Rekursgericht offenbar nicht bedachte Kuratorbestellung nach Paragraph 276, ABGB dritter Fall (Voraussetzung: daß "die Rechte eines anderen in ihrem Gang gehemmt wären") in Frage käme.
Zu prüfen ist vielmehr allein, ob vom Vertreter des Antragsgegners zum Zwecke der Vollmachtskündigung, also einer gegenüber dem Mandanten abzugebenden Willenserklärung (VersR 1977, 334), die Bestellung eines Zustellkurators gemäß § 116 ZPO zurecht gefordert wird. Das ist aber zu verneinen:Zu prüfen ist vielmehr allein, ob vom Vertreter des Antragsgegners zum Zwecke der Vollmachtskündigung, also einer gegenüber dem Mandanten abzugebenden Willenserklärung (VersR 1977, 334), die Bestellung eines Zustellkurators gemäß Paragraph 116, ZPO zurecht gefordert wird. Das ist aber zu verneinen:
Der Revisionsrekurswerber übersieht, daß die Kuratorbestellung nach § 116 ZPO nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 115 ZPO gegeben sind und außerdem der Empfänger entweder eine Prozeßhandlung vorzunehmen hat oder vor Gericht geladen werden soll (Fasching aaO Anm 3 zu § 116 ZPO). Wie das Rekursgericht bereits richtig bemerkte, ist eine Kuratorbestellung nach § 116 ZPO dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger als Partei bzw Verfahrensbeteiligter eine bekannte Anschrift hatte und die Zustellung an diese Anschrift ordngungsgemäß erfolgte; in diesem Fall der nachträglichen Aufenthaltsänderung einer Partei während des Verfahrens ist nach § 8 Abs 2 ZustG vorzugehen (vgl Fasching Komm II Anm 2; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 115 ZPO; SZ 27/102).Der Revisionsrekurswerber übersieht, daß die Kuratorbestellung nach Paragraph 116, ZPO nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 115, ZPO gegeben sind und außerdem der Empfänger entweder eine Prozeßhandlung vorzunehmen hat oder vor Gericht geladen werden soll (Fasching aaO Anmerkung 3 zu Paragraph 116, ZPO). Wie das Rekursgericht bereits richtig bemerkte, ist eine Kuratorbestellung nach Paragraph 116, ZPO dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger als Partei bzw Verfahrensbeteiligter eine bekannte Anschrift hatte und die Zustellung an diese Anschrift ordngungsgemäß erfolgte; in diesem Fall der nachträglichen Aufenthaltsänderung einer Partei während des Verfahrens ist nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorzugehen vergleiche Fasching Komm römisch zwei Anmerkung 2; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 115, ZPO; SZ 27/102).
Die Bestellung eines sog Zustellkurators (vorzuziehen ist wohl der Ausdruck: "prozessualer Abwesenheitskurator" - s Rassi aaO 216, vgl auch Fasching Zivilprozeßrecht2 Rz 543) kommt jedenfalls nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in Betracht. Der gegenständliche Antrag betrifft nun aber das vorliegende Außerstreitverfahren insoweit nicht unmittelbar, als es sich bei der beabsichtigten Vollmachtskündigung nicht um einen Vorgang im Rahmen des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens gemäß §§ 81 ff EheG, sondern lediglich um einen rechtsgeschäftlichen Akt zwischen dem Vertreter des Antragsgegners und seinem Mandanten handelt (vgl SZ 34/129 = EvBl 1962/38).Die Bestellung eines sog Zustellkurators (vorzuziehen ist wohl der Ausdruck: "prozessualer Abwesenheitskurator" - s Rassi aaO 216, vergleiche auch Fasching Zivilprozeßrecht2 Rz 543) kommt jedenfalls nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in Betracht. Der gegenständliche Antrag betrifft nun aber das vorliegende Außerstreitverfahren insoweit nicht unmittelbar, als es sich bei der beabsichtigten Vollmachtskündigung nicht um einen Vorgang im Rahmen des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens gemäß Paragraphen 81, ff EheG, sondern lediglich um einen rechtsgeschäftlichen Akt zwischen dem Vertreter des Antragsgegners und seinem Mandanten handelt vergleiche SZ 34/129 = EvBl 1962/38).
Da das Gericht zweiter Instanz demnach die Bestellung eines Zustellkurators gemäß § 116 ZPO für den Antragsgegner ohne Rechtsirrtum abgelehnt hat, muß der Revisionsrekurs seines Vertreters erfolglos bleiben.Da das Gericht zweiter Instanz demnach die Bestellung eines Zustellkurators gemäß Paragraph 116, ZPO für den Antragsgegner ohne Rechtsirrtum abgelehnt hat, muß der Revisionsrekurs seines Vertreters erfolglos bleiben.