Rechtssatz RS0112828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112828
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Rechtssatz
Die §§ 116 ff ZPO sind auch in Verfahren Außerstreitsachen anwendbar. Auch dort hat der Antragsteller bei konkurrierenden Voraussetzungen die Wahl, ob er die Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO durch das für das konkrete außerstreitige Verfahren zuständige Gericht oder eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB durch das Pflegschaftsgericht begehrt.Die Paragraphen 116, ff ZPO sind auch in Verfahren Außerstreitsachen anwendbar. Auch dort hat der Antragsteller bei konkurrierenden Voraussetzungen die Wahl, ob er die Bestellung eines Kurators nach Paragraph 116, ZPO durch das für das konkrete außerstreitige Verfahren zuständige Gericht oder eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 276, ABGB durch das Pflegschaftsgericht begehrt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 190/99p
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 190/99p
Veröff: SZ 72/155
- 7 Ob 142/05s
Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 142/05s
nur: Die §§ 116 ff ZPO sind auch in Verfahren Außerstreitsachen anwendbar. (T1)
- 1 Ob 244/05x
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 244/05x
Vgl; nur T1
- 10 Ob 91/08t
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 91/08t
Vgl; Beisatz: In einem konkreten Verfahren hat das Gericht selbst (nur) Kollisions- oder Zustellkuratoren gemäß §5 Abs2 Z1 AußStrG zu bestellen. Zur Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG fehlt jedenfalls die Zuständigkeit, weil es für eine solche Bestellung lediglich durch die Anzeige deren Notwendigkeit an das zuständige Gericht hätte „sorgen" dürfen. (T2); Veröff: SZ 2009/49
- 10 Ob 32/21k
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 10 Ob 32/21k
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112828
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0070OB00190_99P0000_001