Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zwar zulässig (erst nach dem Beschluss des Rekursgerichtes ist die einschlägige Entscheidung 1 Ob 301/04b ergangen); er ist aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass - da die Entscheidung des Erstgerichtes vor dem 1. 1. 2005 gefällt wurde - die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes aF über den Revisionsrekurs auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind.
Über einen Antrag auf Berichtigung der Todeserklärung ist gemäß § 23 Abs 2 iVm § 14 TEG im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Nach § 6 AußStrG aF sind Zustellungen im Verfahren außer Streitsachen in gleicher Weise wie im Streitverfahren zu bewirken. Demnach sind auch die Vorschriften der §§ 115 f ZPO im Verfahren außer Streitsachen grundsätzlich anzuwenden (SZ 72/155). Nach Lehre (Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2 § 116 ZPO Rz 26) und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0049230) hat der Abwesenheitskurator gegen seine Bestellung ein Rekursrecht im eigenen Namen.Über einen Antrag auf Berichtigung der Todeserklärung ist gemäß Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 14, TEG im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Nach Paragraph 6, AußStrG aF sind Zustellungen im Verfahren außer Streitsachen in gleicher Weise wie im Streitverfahren zu bewirken. Demnach sind auch die Vorschriften der Paragraphen 115, f ZPO im Verfahren außer Streitsachen grundsätzlich anzuwenden (SZ 72/155). Nach Lehre (Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 116, ZPO Rz 26) und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0049230) hat der Abwesenheitskurator gegen seine Bestellung ein Rekursrecht im eigenen Namen.
Gemäß § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Nach § 121 Abs 1 ZPO kann der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für Zustellungen an Personen im Ausland, die nicht zu den im § 11 Abs 2 und 3 ZustG aufgezählten Empfängern gehören, durch Verordnung die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach denjenigen Staaten zulassen, in denen die Zustellung nach § 11 Abs 1 des ZustG nicht möglich oder mit Schwierigkeiten verbunden ist. In diesem Sinn ist nach den Vereinigten Staaten von Amerika die Zustellung durch die Post zulässig (vgl Länderübersicht zu § 31 Abs 1 RHE Ziv 1997, BGBl 1961/10). Kanada ist zwar in der betreffenden Länderübersicht nicht aufgeführt, wie vom Obersten Gerichtshof aber bereits in der Entscheidung EvBl 1968, 137/80 ausgesprochen wurde, ist jedoch auch die Zustellung nach Kanada durch die Post unter Benützung eines im Weltpostverkehr üblichen Rückscheines gemäß § 121 ZPO iVm § 4 des Erl v. 1. 12. 1951 JABl Nr 13 über den Rechtshilfeverkehr mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und den anderen (ehemaligen) Gebieten des britischen Commonwealth und der Mitteilung JABl 1952, 16 möglich („nicht gesetzwidrig").Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Nach Paragraph 121, Absatz eins, ZPO kann der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für Zustellungen an Personen im Ausland, die nicht zu den im Paragraph 11, Absatz 2 und 3 ZustG aufgezählten Empfängern gehören, durch Verordnung die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach denjenigen Staaten zulassen, in denen die Zustellung nach Paragraph 11, Absatz eins, des ZustG nicht möglich oder mit Schwierigkeiten verbunden ist. In diesem Sinn ist nach den Vereinigten Staaten von Amerika die Zustellung durch die Post zulässig vergleiche Länderübersicht zu Paragraph 31, Absatz eins, RHE Ziv 1997, BGBl 1961/10). Kanada ist zwar in der betreffenden Länderübersicht nicht aufgeführt, wie vom Obersten Gerichtshof aber bereits in der Entscheidung EvBl 1968, 137/80 ausgesprochen wurde, ist jedoch auch die Zustellung nach Kanada durch die Post unter Benützung eines im Weltpostverkehr üblichen Rückscheines gemäß Paragraph 121, ZPO in Verbindung mit Paragraph 4, des Erl v. 1. 12. 1951 JABl Nr 13 über den Rechtshilfeverkehr mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und den anderen (ehemaligen) Gebieten des britischen Commonwealth und der Mitteilung JABl 1952, 16 möglich („nicht gesetzwidrig").
Wurde eine Zustellung im Ausland vergeblich versucht, kann gemäß § 121 Abs 2 ZPO „nach Lage der Sache" die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 ZustG) oder eine Kuratorbestellung nach § 116 ZPO erfolgen. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist ein Kurator dann zu bestellen, wenn Personen infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung „eine Prozesshandlung vorzunehmen hätten". Eine solche Handlung liegt typischerweise dann vor, wenn dem Abwesenden eine Klage, ein Zahlungsauftrag im Mandats- oder Wechselmandatsverfahren, eine Aufkündigung, ein Übergabs- oder Übernahmeauftrag im Bestandverfahren, ein Exekutionsantrag oder ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (oder diese Verfügung selbst) zugestellt werden sollen. Diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Unterlassung einer Prozesshandlung prozessuale Nachteile auslöst, gegen die der Empfänger geschützt werden soll.Wurde eine Zustellung im Ausland vergeblich versucht, kann gemäß Paragraph 121, Absatz 2, ZPO „nach Lage der Sache" die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 25, ZustG) oder eine Kuratorbestellung nach Paragraph 116, ZPO erfolgen. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist ein Kurator dann zu bestellen, wenn Personen infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung „eine Prozesshandlung vorzunehmen hätten". Eine solche Handlung liegt typischerweise dann vor, wenn dem Abwesenden eine Klage, ein Zahlungsauftrag im Mandats- oder Wechselmandatsverfahren, eine Aufkündigung, ein Übergabs- oder Übernahmeauftrag im Bestandverfahren, ein Exekutionsantrag oder ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (oder diese Verfügung selbst) zugestellt werden sollen. Diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Unterlassung einer Prozesshandlung prozessuale Nachteile auslöst, gegen die der Empfänger geschützt werden soll.
Inwieweit die Zustellung anfechtbarer Beschlüsse - bei unanfechtbaren reicht die Bekanntmachung nach § 115 ZPO - eine Prozesshandlung zur Wahrung der Rechte des Empfängers iSd § 116 ZPO erfordern, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig entnehmen (Stumvoll aaO Rz 21). Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage (mit Ausnahme des vom Rekursgericht erwähnten obiter dictums in der Entscheidung 3 Ob 84/88, JBl 1989, 187 = RZ 1988/65) erst kürzlich erstmals in dem der vorliegenden Causa ganz vergleichbaren „Parallelfall" 1 Ob 301/04b Stellung genommen. Auch dort ging es um die Berichtigung einer Todeserklärung einer bereits vor Jahrzehnten (1953) über Antrag ihrer Tochter für tot erklärten Person (dort eine Frau), die nach Theresienstadt deportiert worden und dort 1942 verstorben war. Auch in diesem Fall langte 2003 beim Erstgericht eine beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch des Sonderstandesamtes Bad Arolsen ein, in der ein anderer Todeszeitpunkt angegeben war. Wie im vorliegenden Fall wurde von Amts wegen ein Berichtigungsbeschluss gefasst, wobei eine Zustellung an die Tochter in Argentinien mit internationalem Rückschein versucht wurde, das Zustellstück aber mit dem Vermerk, dass die Adressatin an der Zustelladresse unbekannt sei, zurücklangte. Der auch dort daher gemäß § 116 ZPO bestellte Abwesenheitskurator bekämpfte - wie hier - sowohl den Berichtigungsbeschluss namens der Antragstellerin als auch den Bestellungsbeschluss im eigenen Namen.Inwieweit die Zustellung anfechtbarer Beschlüsse - bei unanfechtbaren reicht die Bekanntmachung nach Paragraph 115, ZPO - eine Prozesshandlung zur Wahrung der Rechte des Empfängers iSd Paragraph 116, ZPO erfordern, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig entnehmen (Stumvoll aaO Rz 21). Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage (mit Ausnahme des vom Rekursgericht erwähnten obiter dictums in der Entscheidung 3 Ob 84/88, JBl 1989, 187 = RZ 1988/65) erst kürzlich erstmals in dem der vorliegenden Causa ganz vergleichbaren „Parallelfall" 1 Ob 301/04b Stellung genommen. Auch dort ging es um die Berichtigung einer Todeserklärung einer bereits vor Jahrzehnten (1953) über Antrag ihrer Tochter für tot erklärten Person (dort eine Frau), die nach Theresienstadt deportiert worden und dort 1942 verstorben war. Auch in diesem Fall langte 2003 beim Erstgericht eine beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch des Sonderstandesamtes Bad Arolsen ein, in der ein anderer Todeszeitpunkt angegeben war. Wie im vorliegenden Fall wurde von Amts wegen ein Berichtigungsbeschluss gefasst, wobei eine Zustellung an die Tochter in Argentinien mit internationalem Rückschein versucht wurde, das Zustellstück aber mit dem Vermerk, dass die Adressatin an der Zustelladresse unbekannt sei, zurücklangte. Der auch dort daher gemäß Paragraph 116, ZPO bestellte Abwesenheitskurator bekämpfte - wie hier - sowohl den Berichtigungsbeschluss namens der Antragstellerin als auch den Bestellungsbeschluss im eigenen Namen.
Während die Bekämpfung des Berichtigungsbeschlusses erfolgreich war, gab der Oberste Gerichtshof dem Rekurs gegen den Bestellungsbeschluss mit folgender Begründung keine Folge: Der Auffassung im (bereits erwähnten), die Zustellung eines Meistbotsverteilungsbeschlusses an den Verpflichteten betreffenden „obiter dictum" in 3 Ob 84/88, es sei die „Voraussetzung nicht gegeben ...., dass der Empfänger eine Prozesshandlung zur Wahrung seiner Rechte vorzunehmen, insbesondere einer Ladung Folge zu leisten habe", sei jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht zu folgen; vielmehr habe im Hinblick auf die Schutzfunktion des Kurators zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Empfängers iSd Art 6 EMRK in Anlehnung an die Anregung Stumvolls (aaO Rz 22) - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 116 ZPO - eine Kuratorbestellung für eine unbekannt abwesende Partei auch dann zu erfolgen, wenn diese gegen die zuzustellende Entscheidung ein zulässiges Rechtsmittel ergreifen könne. Die seinerzeitige Antragstellerin sei Beteiligte iSd § 9 AußStrG aF; ihr sei der Berichtigungsbeschluss iSd § 23 Abs 1 TEG zuzustellen, wirke doch dieser gemäß § 23 Abs 4 TEG für und gegen alle Beteiligten. Überdies seien auch materiell-rechtliche Auswirkungen der Änderung des Todestages für die Nachkommen der für tot Erklärten nicht auszuschließen. Ein Vorgehen nach § 115 ZPO reiche daher nicht aus.Während die Bekämpfung des Berichtigungsbeschlusses erfolgreich war, gab der Oberste Gerichtshof dem Rekurs gegen den Bestellungsbeschluss mit folgender Begründung keine Folge: Der Auffassung im (bereits erwähnten), die Zustellung eines Meistbotsverteilungsbeschlusses an den Verpflichteten betreffenden „obiter dictum" in 3 Ob 84/88, es sei die „Voraussetzung nicht gegeben ...., dass der Empfänger eine Prozesshandlung zur Wahrung seiner Rechte vorzunehmen, insbesondere einer Ladung Folge zu leisten habe", sei jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht zu folgen; vielmehr habe im Hinblick auf die Schutzfunktion des Kurators zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Empfängers iSd Artikel 6, EMRK in Anlehnung an die Anregung Stumvolls (aaO Rz 22) - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 116, ZPO - eine Kuratorbestellung für eine unbekannt abwesende Partei auch dann zu erfolgen, wenn diese gegen die zuzustellende Entscheidung ein zulässiges Rechtsmittel ergreifen könne. Die seinerzeitige Antragstellerin sei Beteiligte iSd Paragraph 9, AußStrG aF; ihr sei der Berichtigungsbeschluss iSd Paragraph 23, Absatz eins, TEG zuzustellen, wirke doch dieser gemäß Paragraph 23, Absatz 4, TEG für und gegen alle Beteiligten. Überdies seien auch materiell-rechtliche Auswirkungen der Änderung des Todestages für die Nachkommen der für tot Erklärten nicht auszuschließen. Ein Vorgehen nach Paragraph 115, ZPO reiche daher nicht aus.
Der erkennende Senat erachtet diese Erwägungen für zutreffend und schließt sich daher der in 1 Ob 301/04b vertretenen Rechtsansicht an. Der auch hier vom Revisionsrekurswerber erhobene Einwand, die Voraussetzungen für die Kuratorbestellung lägen nicht vor, weil das Erstgericht keine besonderen Erhebungen über den derzeitigen Aufenthaltsort der Antragsteller angestellt habe, erweist sich auch im vorliegenden Fall unter den gegebenen besonderen Umständen nicht als berechtigt. Wie bereits in 1 Ob 301/04b ausgeführt, trifft es zwar durchaus zu, dass vor einer Kuratorbestellung nach § 116 ZPO zumutbare, wenngleich auch nicht sehr umfangreiche Erhebungen über den momentanen Aufenthaltsort des Zustellempfängers, insbesondere bei Verwandten und sonstigen Personen zu pflegen sind, die üblicherweise vom Aufenthalt einer Person Kenntnis haben (vgl RIS-Justiz RS0049217 und RS0036476). Auch naheliegende Nachforschungen bei ausländischen Behörden können geboten sein (vgl Stumvoll aaO Rz 10). Derartige Nachforschungsversuche bzw Erhebungen erscheinen im vorliegenden Fall aber von vornherein wenig aussichtsreich bzw nicht erfolgversprechend. Nach der Aktenlage ist von den drei Antragstellern nicht mehr bekannt, als dass sie die Nachkommen des für tot erklärten sind sowie ihre Adressen in New York und Montreal im Jahr 1947. Der von den Kindern zur gegenständlichen Antragstellung damals bevollmächtigte Leopold B*****, ein Hauptschullehrer, war, wie bereits erwähnt, zum Zeitpunkt der Antragstellung 49 Jahre alt, sodass füglich auch nicht erwartet werden kann, dass er noch am Leben wäre. Nachforschungen in den USA und in Kanada erscheinen auch deshalb wenig zielführend, da eine Meldepflicht in diesen Staaten weder gerichtsnotorisch, noch durch die Ausführungen des Kurators indiziert ist (vgl 1 Ob 301/04b).Der erkennende Senat erachtet diese Erwägungen für zutreffend und schließt sich daher der in 1 Ob 301/04b vertretenen Rechtsansicht an. Der auch hier vom Revisionsrekurswerber erhobene Einwand, die Voraussetzungen für die Kuratorbestellung lägen nicht vor, weil das Erstgericht keine besonderen Erhebungen über den derzeitigen Aufenthaltsort der Antragsteller angestellt habe, erweist sich auch im vorliegenden Fall unter den gegebenen besonderen Umständen nicht als berechtigt. Wie bereits in 1 Ob 301/04b ausgeführt, trifft es zwar durchaus zu, dass vor einer Kuratorbestellung nach Paragraph 116, ZPO zumutbare, wenngleich auch nicht sehr umfangreiche Erhebungen über den momentanen Aufenthaltsort des Zustellempfängers, insbesondere bei Verwandten und sonstigen Personen zu pflegen sind, die üblicherweise vom Aufenthalt einer Person Kenntnis haben vergleiche RIS-Justiz RS0049217 und RS0036476). Auch naheliegende Nachforschungen bei ausländischen Behörden können geboten sein vergleiche Stumvoll aaO Rz 10). Derartige Nachforschungsversuche bzw Erhebungen erscheinen im vorliegenden Fall aber von vornherein wenig aussichtsreich bzw nicht erfolgversprechend. Nach der Aktenlage ist von den drei Antragstellern nicht mehr bekannt, als dass sie die Nachkommen des für tot erklärten sind sowie ihre Adressen in New York und Montreal im Jahr 1947. Der von den Kindern zur gegenständlichen Antragstellung damals bevollmächtigte Leopold B*****, ein Hauptschullehrer, war, wie bereits erwähnt, zum Zeitpunkt der Antragstellung 49 Jahre alt, sodass füglich auch nicht erwartet werden kann, dass er noch am Leben wäre. Nachforschungen in den USA und in Kanada erscheinen auch deshalb wenig zielführend, da eine Meldepflicht in diesen Staaten weder gerichtsnotorisch, noch durch die Ausführungen des Kurators indiziert ist vergleiche 1 Ob 301/04b).
Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.