Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 192/17m×

Entscheidung 7 Ob 192/17m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob192/17m

Entscheidungsdatum

08.11.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** W*****, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. M***** S*****, vertreten durch Dr. Carl C. Knittl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2. August 2017, GZ 2 R 100/17i-73, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Abgrenzung zwischen Bittleihe und Miete hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass – entgegen der Ansicht des Erstgerichts und des Beklagten – in höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht die Ansicht vertreten wird, nur ein Entgelt von höchstens 10 % des erzielbaren Mietzinses könne die Annahme der Unentgeltlichkeit rechtfertigen (8 Ob 12/07h = RIS-Justiz RS0020541 [T2]). Entscheidend ist vielmehr, dass ein für die überlassene Sache geleisteter „Anerkennungszins“ gegenüber dem Nutzungswert praktisch nicht ins Gewicht fällt (RIS-Justiz RS0020541).

              Selbst wenn man – dem Erstgericht folgend – die Position „Rauchfangkehrer“ nicht als „Gebrauchskosten“ werten wollte und bei dem erzielbaren Mietzins (nur) vom Nettobetrag ausgeht, ergibt sich ein Verhältnis von 11,77 %. Wenn der Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis zugrundeliegt, dass eine solche Relation die Annahme der Unentgeltlichkeit noch nicht ausschließe, dann stellt dies jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

Der Frage, ob die Position „Rauchfangkehrer“ als „Gebrauchskosten“ einzuordnen oder als Entgelt zu werten ist, kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher unzulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E119932

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00192.17M.1108.000

Im RIS seit

06.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JJT_20171108_OGH0002_0070OB00192_17M0000_000