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Entscheidung 7 Ob 194/04m×

Entscheidung 7 Ob 194/04m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob194/04m

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Karina P*****, geboren am *****, des mj Maximilian P*****, geboren am *****, und des mj Lorenz P*****, geboren am *****, Mutter Mag. Korinna P*****, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters Mag. Nicolas P*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. März 2004, GZ 45 R 799/03p-54, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 21. Oktober 2003, GZ 25 P 120/03s-45, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater beantragte die Herabsetzung der im Scheidungsvergleich vereinbarten Unterhaltsbeträge für die mj Karina von EUR 620 im Zeitraum vom 1. 12. 2002 bis 30. 6. 2003 auf EUR 540 und ab 1. 7. 2003 auf EUR 203, hinsichtlich des mj Maximilian von EUR 525 im Zeitraum 1. 12. 2002 bis 30. 6. 2003 auf EUR 456 und ab 1. 7. 2003 auf EUR 203 und für den mj Lorenz von EUR 525 im Zeitraum 1. 12. 2002 bis 30. 6. 2003 auf EUR 456 und ab dem 1. 7. 2003 auf EUR 167. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes, mit dem der Antrag des Vaters abgewiesen wurde. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 nicht. Unterhaltsansprüche sind nämlich gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (7 Ob 60/04f, 7 Ob 139/03x, 7 Ob 242/02t, RIS-Justiz RS0046543). Die höchste begehrte Herabsetzung beträgt hier lediglich EUR 417, sodass der 36-fache Betrag EUR 20.000 im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG nicht übersteigt. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder sind nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0017257).

Da das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, kann diese Entscheidung nur mittels Antrages an das Rekursgericht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs bekämpft werden.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E74959 7Ob194.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00194.04M.1020.000

Dokumentnummer

JJT_20041020_OGH0002_0070OB00194_04M0000_000