Die (außerordentliche) Revision im Klagsverfahren ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. Die Revision im Widerklagsverfahren ist unzulässig.
1. Zur (außerordentlichen) Revision der Klägerin im Klagsverfahren:
Die Revisionsausführungen können nicht überzeugen, während die damit bekämpften, hier (zusammengefasst) wiedergegebenen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in allen von der Revisionswerberin gerügten Punkten zutreffend sind. Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO kann daher auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung der zweiten Instanz verwiesen werden. Zur Rechtsrüge der Klägerin ist im Besonderen wie folgt Stellung zu nehmen:Die Revisionsausführungen können nicht überzeugen, während die damit bekämpften, hier (zusammengefasst) wiedergegebenen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in allen von der Revisionswerberin gerügten Punkten zutreffend sind. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO kann daher auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung der zweiten Instanz verwiesen werden. Zur Rechtsrüge der Klägerin ist im Besonderen wie folgt Stellung zu nehmen:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, Art 1.2. EB Agrar Universal sei im Sinn des § 864a ABGB nicht ungewöhnlich. Das Gegenteil sei der Fall, weil der Versicherungsnehmer nicht damit rechne, dass der Versicherungsschutz von Durchschnittswerten des Regenbedarfs und der Gelb-
oder Kornreife abhänge. Schäden einer Naturkatastrophe könnten nicht auf Grund von Durchschnittswerten berechnet werden. Durch die einseitige Festlegung der Vegetationszeit, unabhängig von den tatsächlich unterschiedlichen Reifeprozessen und Vegetationsperioden, werde der Vertragszweck „auf Seiten der Klägerin“ vereitelt. Dass der durchschnittliche Zeitpunkt der Gelb- oder Kornreife der jeweiligen Kultur vom Versicherer regional festgelegt werde, sei für die Klägerin nachteilig, weil die Beklagte unabhängig von den tatsächlichen Reifeprozessen der Getreidekulturen ein Ende der Vegetationsperiode bestimme und somit die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls einschränke.Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, Artikel eins Punkt 2, EB Agrar Universal sei im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB nicht ungewöhnlich. Das Gegenteil sei der Fall, weil der Versicherungsnehmer nicht damit rechne, dass der Versicherungsschutz von Durchschnittswerten des Regenbedarfs und der Gelb-, oder Kornreife abhänge. Schäden einer Naturkatastrophe könnten nicht auf Grund von Durchschnittswerten berechnet werden. Durch die einseitige Festlegung der Vegetationszeit, unabhängig von den tatsächlich unterschiedlichen Reifeprozessen und Vegetationsperioden, werde der Vertragszweck „auf Seiten der Klägerin“ vereitelt. Dass der durchschnittliche Zeitpunkt der Gelb- oder Kornreife der jeweiligen Kultur vom Versicherer regional festgelegt werde, sei für die Klägerin nachteilig, weil die Beklagte unabhängig von den tatsächlichen Reifeprozessen der Getreidekulturen ein Ende der Vegetationsperiode bestimme und somit die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls einschränke.
Entgegen diesen Ausführungen hält Art 1.2. EB Agrar Universal der Geltungskontrolle des § 864a ABGB stand. Nach der der Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB vorangehenden Geltungskontrolle nach § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hätte den anderen besonders drauf hingewiesen. Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen diese Vorschrift, so gilt der Vertrag ohne sie. Als objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Einer solchen Vertragsbestimmung muss somit ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen (RIS-Justiz RS0014646). Die Ungewöhnlichkeit ist objektiv zu verstehen. Die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit gerade für den anderen Teil ist daher ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0014627; 7 Ob 216/11g mwN).Entgegen diesen Ausführungen hält Artikel eins Punkt 2, EB Agrar Universal der Geltungskontrolle des Paragraph 864 a, ABGB stand. Nach der der Inhaltskontrolle gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorangehenden Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a, ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hätte den anderen besonders drauf hingewiesen. Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen diese Vorschrift, so gilt der Vertrag ohne sie. Als objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Einer solchen Vertragsbestimmung muss somit ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen (RIS-Justiz RS0014646). Die Ungewöhnlichkeit ist objektiv zu verstehen. Die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit gerade für den anderen Teil ist daher ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0014627; 7 Ob 216/11g mwN).
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist ein solcher Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt hier zu verneinen. Art 1.2. EB Agrar Universal findet sich unter der Überschrift „Umfang des Versicherungsschutzes“ an systematisch richtiger Stelle bei der Beschreibung des versicherten Risikos. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich nicht um eine „versteckte“ Klausel. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Dürre ein extremer, über einen längeren Zeitraum vorherrschender Zustand, in dem weniger Wasser oder Niederschlag verfügbar ist als erforderlich. Zum Zweck der Versicherung gegen dieses Elementarrisiko ist - wie das Berufungsgericht weiters zutreffend ausführte - eine nähere Begriffsbestimmung des Risikos Dürre (Dauer und Intensität des dafür erforderlichen Niederschlagsmangels) erforderlich und es bedarf bestimmter Messgrößen und einer Regelung, auf welche Weise und von wem die in den Versicherungsbedingungen bloß verbal umschriebenen Kriterien im konkreten Fall zahlenmäßig ermittelt und festgelegt werden.Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist ein solcher Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt hier zu verneinen. Artikel eins Punkt 2, EB Agrar Universal findet sich unter der Überschrift „Umfang des Versicherungsschutzes“ an systematisch richtiger Stelle bei der Beschreibung des versicherten Risikos. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich nicht um eine „versteckte“ Klausel. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Dürre ein extremer, über einen längeren Zeitraum vorherrschender Zustand, in dem weniger Wasser oder Niederschlag verfügbar ist als erforderlich. Zum Zweck der Versicherung gegen dieses Elementarrisiko ist - wie das Berufungsgericht weiters zutreffend ausführte - eine nähere Begriffsbestimmung des Risikos Dürre (Dauer und Intensität des dafür erforderlichen Niederschlagsmangels) erforderlich und es bedarf bestimmter Messgrößen und einer Regelung, auf welche Weise und von wem die in den Versicherungsbedingungen bloß verbal umschriebenen Kriterien im konkreten Fall zahlenmäßig ermittelt und festgelegt werden.
Nach Art 1.2. EB Agrar Universal werden Ertragsverluste ersetzt, die durch mangelnden Niederschlag in der entsprechenden Vegetationszeit der jeweiligen Fruchtarten entstehen. Die Vegetationszeit beginnt unabhängig von den konkreten Verhältnissen beim Versicherungsnehmer für Wintergetreide mit 1. März und für Sommergetreide mit 15. März. Der Regenbedarf wird als regionaler Durchschnittswert auf Grund langjähriger Niederschlagsdaten aus dem Hydrologischen Atlas Österreichs pro Quadratkilometer von der Beklagten festgelegt und bekanntgegeben. Die Vegetationszeit endet mit der Gelb- oder Kornreife, worunter - unstrittig - die beginnende Verfärbung der ersten Körner in mehreren Ähren von Grün zu Gelb zu verstehen und ein Fingernageleindruck irreversibel ist. Der durchschnittliche Zeitpunkt dieser Gelb- oder Kornreife der jeweiligen Kultur wird von der Beklagten regional festgelegt. Dass sowohl der Regenbedarf als auch die Gelbreife der jeweiligen Fruchtart regional nach Durchschnittswerten festgelegt wird, entspricht sowohl dem allgemeinen Verständnis der Dürre als längerem Zeitraum vorherrschenden Wasser- oder Niederschlagsmangels und kann auch für die Klägerin als durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmerin nicht ungewöhnlich sein. Die Festlegung des Versicherungsfalls der Dürre ausgehend vom konkret bestimmten Beginn der Vegetationszeit anhand von Durchschnittswerten weicht von ihren berechtigten Erwartungen nicht ab. Art 1.2. EB Agrar Universal kann daher nicht als ungewöhnlich oder überraschend im Sinn des § 864a ABGB angesehen werden.Nach Artikel eins Punkt 2, EB Agrar Universal werden Ertragsverluste ersetzt, die durch mangelnden Niederschlag in der entsprechenden Vegetationszeit der jeweiligen Fruchtarten entstehen. Die Vegetationszeit beginnt unabhängig von den konkreten Verhältnissen beim Versicherungsnehmer für Wintergetreide mit 1. März und für Sommergetreide mit 15. März. Der Regenbedarf wird als regionaler Durchschnittswert auf Grund langjähriger Niederschlagsdaten aus dem Hydrologischen Atlas Österreichs pro Quadratkilometer von der Beklagten festgelegt und bekanntgegeben. Die Vegetationszeit endet mit der Gelb- oder Kornreife, worunter - unstrittig - die beginnende Verfärbung der ersten Körner in mehreren Ähren von Grün zu Gelb zu verstehen und ein Fingernageleindruck irreversibel ist. Der durchschnittliche Zeitpunkt dieser Gelb- oder Kornreife der jeweiligen Kultur wird von der Beklagten regional festgelegt. Dass sowohl der Regenbedarf als auch die Gelbreife der jeweiligen Fruchtart regional nach Durchschnittswerten festgelegt wird, entspricht sowohl dem allgemeinen Verständnis der Dürre als längerem Zeitraum vorherrschenden Wasser- oder Niederschlagsmangels und kann auch für die Klägerin als durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmerin nicht ungewöhnlich sein. Die Festlegung des Versicherungsfalls der Dürre ausgehend vom konkret bestimmten Beginn der Vegetationszeit anhand von Durchschnittswerten weicht von ihren berechtigten Erwartungen nicht ab. Artikel eins Punkt 2, EB Agrar Universal kann daher nicht als ungewöhnlich oder überraschend im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB angesehen werden.
Das Berufungsgericht führte - der überwiegenden Ansicht der Lehre folgend - zu § 879 Abs 3 ABGB aus, dass Klauseln in Versicherungsverträgen, die das versicherte Risiko in allgemeiner Form näher ausgestalten, der Inhaltskontrolle nach dieser Bestimmung unterlägen. Dies gelte auch für Art 1.2. EB Agrar Universal: Durch die Festlegung des für den Niederschlagsmangel maßgeblichen Beobachtungszeitraums werde der Umfang des Versicherungsschutzes entscheidend beeinflusst. Erwarte sich der Versicherungsnehmer eine Deckung aller durch mangelnden Niederschlag bedingten Ertragsverluste und daher auch solcher, die trotz Erreichens oder Überschreitens des für die Vegetationszeit festgelegten Gesamtregenbedarfs einträten - etwa durch eine ungleichmäßige Verteilung der Niederschlagsmengen -,so könne durch die in den Bedingungen vorgeschriebene Ermittlung von Durchschnittswerten und die Loslösung von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall seine Deckungserwartung auch beeinträchtigt werden. Dies entspricht der Rechtsansicht der Klägerin, wonach alle Klauseln der Risikoumschreibung in Allgemeinen Vertragsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB zu unterziehen seien. Bei der einheitlichen Festlegung der Vegetationszeit und dem Eintritt der Gelbreife handle es sich nicht um die allgemeinste primäre Risikobeschreibung, „sondern um eine begrenzte Gestaltung des Risikos“.Das Berufungsgericht führte - der überwiegenden Ansicht der Lehre folgend - zu Paragraph 879, Absatz 3, ABGB aus, dass Klauseln in Versicherungsverträgen, die das versicherte Risiko in allgemeiner Form näher ausgestalten, der Inhaltskontrolle nach dieser Bestimmung unterlägen. Dies gelte auch für Artikel eins Punkt 2, EB Agrar Universal: Durch die Festlegung des für den Niederschlagsmangel maßgeblichen Beobachtungszeitraums werde der Umfang des Versicherungsschutzes entscheidend beeinflusst. Erwarte sich der Versicherungsnehmer eine Deckung aller durch mangelnden Niederschlag bedingten Ertragsverluste und daher auch solcher, die trotz Erreichens oder Überschreitens des für die Vegetationszeit festgelegten Gesamtregenbedarfs einträten - etwa durch eine ungleichmäßige Verteilung der Niederschlagsmengen -,so könne durch die in den Bedingungen vorgeschriebene Ermittlung von Durchschnittswerten und die Loslösung von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall seine Deckungserwartung auch beeinträchtigt werden. Dies entspricht der Rechtsansicht der Klägerin, wonach alle Klauseln der Risikoumschreibung in Allgemeinen Vertragsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu unterziehen seien. Bei der einheitlichen Festlegung der Vegetationszeit und dem Eintritt der Gelbreife handle es sich nicht um die allgemeinste primäre Risikobeschreibung, „sondern um eine begrenzte Gestaltung des Risikos“.
Zur Frage, ob die in Art 1.2. EB Agrar Universal festgelegte Risikoumschreibung (primäre Risikoabgrenzung) für Ertragsverluste bei Dürre der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegt, hat der Oberste Gerichtshof erwogen:Zur Frage, ob die in Artikel eins Punkt 2, EB Agrar Universal festgelegte Risikoumschreibung (primäre Risikoabgrenzung) für Ertragsverluste bei Dürre der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegt, hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Diese Bestimmung will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bekämpfen (Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 231).Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Diese Bestimmung will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bekämpfen (Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 879, Rz 231).
Der Begriff der Hauptleistung ist in diesem Zusammenhang nach herrschender Meinung eng zu verstehen. Damit sind etwa die in § 885 ABGB genannten „Hauptpunkte“ gemeint, also jene Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag (§ 869 ABGB) zustande kommt. Es sind damit aber nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich des § 879 Abs 3 ABGB ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Durch die Formulierung des Relativsatzes „die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen“ soll vielmehr ausgedrückt werden, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypischen Leistungen generell näher umschreiben. Die Ansicht, der Ausdruck „Hauptleistung“ sei möglichst eng zu verstehen, entspricht auch der Absicht des historischen Gesetzgebers. Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (6 Ob 253/07k mwN).Der Begriff der Hauptleistung ist in diesem Zusammenhang nach herrschender Meinung eng zu verstehen. Damit sind etwa die in Paragraph 885, ABGB genannten „Hauptpunkte“ gemeint, also jene Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag (Paragraph 869, ABGB) zustande kommt. Es sind damit aber nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Durch die Formulierung des Relativsatzes „die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen“ soll vielmehr ausgedrückt werden, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypischen Leistungen generell näher umschreiben. Die Ansicht, der Ausdruck „Hauptleistung“ sei möglichst eng zu verstehen, entspricht auch der Absicht des historischen Gesetzgebers. Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (6 Ob 253/07k mwN).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen (Nachweise bei Faber, Inhaltskontrolle Allgemeiner Versicherungsbedingungen und Transparenzgebot, ÖJZ 2003/49, 789 [790 FN 14]) risikobeschreibende Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer inhaltlichen Überprüfung nach § 879 Abs 3 ABGB unterzogen.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen (Nachweise bei Faber, Inhaltskontrolle Allgemeiner Versicherungsbedingungen und Transparenzgebot, ÖJZ 2003/49, 789 [790 FN 14]) risikobeschreibende Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer inhaltlichen Überprüfung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterzogen.
Fenyves (KSchG und Vertragsversicherungsrecht in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz [1981], 537 [583 ff, insbesondere 597]; derselbe, Das Verhältnis von Auslegung, Geltungskontrolle und Inhaltskontrolle von AVB als methodisches und praktisches Problem in FS Bydlinski [2002], 121 [130 ff]) leitet aus dem Klauselkatalog des § 6 Abs 1 und 2 KSchG und aus Grundgedanken des Gewährleistungsrechts ab, dass der durch die Verkehrsanschauung objektivierte Erwartungshorizont des Verbrauchers gesetzlich geschützt sei. Klauseln, die den berechtigten Deckungserwartungen widersprächen - seien sie als primäre Risikobeschreibung oder als sekundärer Risikoausschluss formuliert - fielen der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB zum Opfer. Im Ergebnis umfasse der kontrollfreie Bereich nach der Auffassung von Fenyves die schlagwortartige Bezeichnung der Versicherungsart, die Prämienhöhe und die allgemeinste Beschreibung des versicherten Objekts und der versicherten Gefahr. Außerhalb des kontrollentzogenen Bereichs dienten die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers als Kontrollmaßstab für die Leistungsbeschreibung. Jabornegg (Das Risiko des Versicherers [1979], 17 ff; derselbe in VR 1987, 56 f [Glosse zu 7 Ob 25/85]), Heiss (Treu und Glauben im Versicherungsvertragsrecht [1989], 107, 113 f), Schauer (Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³ [1995], 88) und Kiendl (Unfaire Klauseln in Verbraucherverträgen [1997], 126, 163) folgen grundsätzlich dieser Auffassung. Ähnlich vertritt Faber (Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Versicherungsbedingungen [2003], 59 f; dieselbe in ÖJZ 2003, 790 f) die Ansicht, dass nur die Festlegung der Versicherungsart und die Prämie der richterlichen Überprüfung entzogen seien. Klauseln, die das versicherte Risiko in allgemeiner Form näher ausgestalteten, dazu gehörten Risikoausschlüsse, seien hingegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB zu unterwerfen. Faber leitet diese Rechtsansicht aus der historischen Interpretation des § 879 Abs 3 ABGB, der aus den Materialien zur VersVG-Novelle 1994 und weiters aus der Überlegung ab, dass bei Vertragsabschluss unter Allgemeinen Versicherungsbedingungen die typischen AGB-Gefahren auch im Bereich der Leistungsbeschreibung bestünden und das freie Spiel von Angebot und Nachfrage, das der Gesetzgeber für Hauptleistungen voraussetze, in diesem Bereich strukturell nicht funktioniere. Krejci (Kundenschutz im Versicherungsrecht [1989], 105 ff) steht der Kontrollfähigkeit der Risikoumschreibung nach § 879 Abs 3 ABGB ablehnend gegenüber. Diese Bestimmung lasse die Freiheit des Versicherers bei der Umschreibung des übernommenen Risikos grundsätzlich unangetastet und diene nicht dem Streben nach möglichst sinnvoller und einsichtiger Risikogestaltung. Die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers seien nicht im Rahmen des § 879 Abs 3 ABGB, sondern nur nach § 864a ABGB zu berücksichtigen. Enttäuschtes Vertrauen auf einen billigerweise erwarteten Vertragsinhalt führe nicht dazu, dass die nicht erwarteten Vertragsklauseln den Vertrauenden gröblich benachteiligten; diese Klauseln seien vielmehr nur als ungewöhnlich im Sinn des § 864a ABGB anzusehen. Mit § 879 Abs 3 ABGB könne nur ein auffallendes Missverhältnis zwischen Risikoübernahme und Prämie bekämpft werden. Uneingeschränkt kontrollfähig seien nur die Nebenbestimmungen des Versicherungsvertrags. Fenyves (in FS Bydlinski, 149 f) relativiert den Gegensatz zwischen seiner Ansicht und der Meinung Krejcis. Eine erhebliche Unterschreitung der berechtigten Deckungserwartungen hätte wohl immer auch ein auffallendes Missverhältnis zwischen Risikoübernahme und Prämie zur Folge. Die Bedenken Krejcis seien durch die Klarstellung ausgeräumt, dass den „berechtigten Deckungserwartungen“ im Rahmen des § 864a ABGB und des § 879 Abs 3 ABGB unterschiedliche Funktionen zukämen. Für die Geltungskontrolle dienten die Erwartungen des Versicherungsnehmers als Maßstab für die Überrumpelungsgefahr, während sie im Bereich der Inhaltskontrolle die Abweichung vom intendierten Vertragszweck aufzeigen könnten.Fenyves (KSchG und Vertragsversicherungsrecht in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz [1981], 537 [583 ff, insbesondere 597]; derselbe, Das Verhältnis von Auslegung, Geltungskontrolle und Inhaltskontrolle von AVB als methodisches und praktisches Problem in FS Bydlinski [2002], 121 [130 ff]) leitet aus dem Klauselkatalog des Paragraph 6, Absatz eins und 2 KSchG und aus Grundgedanken des Gewährleistungsrechts ab, dass der durch die Verkehrsanschauung objektivierte Erwartungshorizont des Verbrauchers gesetzlich geschützt sei. Klauseln, die den berechtigten Deckungserwartungen widersprächen - seien sie als primäre Risikobeschreibung oder als sekundärer Risikoausschluss formuliert - fielen der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zum Opfer. Im Ergebnis umfasse der kontrollfreie Bereich nach der Auffassung von Fenyves die schlagwortartige Bezeichnung der Versicherungsart, die Prämienhöhe und die allgemeinste Beschreibung des versicherten Objekts und der versicherten Gefahr. Außerhalb des kontrollentzogenen Bereichs dienten die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers als Kontrollmaßstab für die Leistungsbeschreibung. Jabornegg (Das Risiko des Versicherers [1979], 17 ff; derselbe in VR 1987, 56 f [Glosse zu 7 Ob 25/85]), Heiss (Treu und Glauben im Versicherungsvertragsrecht [1989], 107, 113 f), Schauer (Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³ [1995], 88) und Kiendl (Unfaire Klauseln in Verbraucherverträgen [1997], 126, 163) folgen grundsätzlich dieser Auffassung. Ähnlich vertritt Faber (Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Versicherungsbedingungen [2003], 59 f; dieselbe in ÖJZ 2003, 790 f) die Ansicht, dass nur die Festlegung der Versicherungsart und die Prämie der richterlichen Überprüfung entzogen seien. Klauseln, die das versicherte Risiko in allgemeiner Form näher ausgestalteten, dazu gehörten Risikoausschlüsse, seien hingegen der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu unterwerfen. Faber leitet diese Rechtsansicht aus der historischen Interpretation des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, der aus den Materialien zur VersVG-Novelle 1994 und weiters aus der Überlegung ab, dass bei Vertragsabschluss unter Allgemeinen Versicherungsbedingungen die typischen AGB-Gefahren auch im Bereich der Leistungsbeschreibung bestünden und das freie Spiel von Angebot und Nachfrage, das der Gesetzgeber für Hauptleistungen voraussetze, in diesem Bereich strukturell nicht funktioniere. Krejci (Kundenschutz im Versicherungsrecht [1989], 105 ff) steht der Kontrollfähigkeit der Risikoumschreibung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ablehnend gegenüber. Diese Bestimmung lasse die Freiheit des Versicherers bei der Umschreibung des übernommenen Risikos grundsätzlich unangetastet und diene nicht dem Streben nach möglichst sinnvoller und einsichtiger Risikogestaltung. Die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers seien nicht im Rahmen des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, sondern nur nach Paragraph 864 a, ABGB zu berücksichtigen. Enttäuschtes Vertrauen auf einen billigerweise erwarteten Vertragsinhalt führe nicht dazu, dass die nicht erwarteten Vertragsklauseln den Vertrauenden gröblich benachteiligten; diese Klauseln seien vielmehr nur als ungewöhnlich im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB anzusehen. Mit Paragraph 879, Absatz 3, ABGB könne nur ein auffallendes Missverhältnis zwischen Risikoübernahme und Prämie bekämpft werden. Uneingeschränkt kontrollfähig seien nur die Nebenbestimmungen des Versicherungsvertrags. Fenyves (in FS Bydlinski, 149 f) relativiert den Gegensatz zwischen seiner Ansicht und der Meinung Krejcis. Eine erhebliche Unterschreitung der berechtigten Deckungserwartungen hätte wohl immer auch ein auffallendes Missverhältnis zwischen Risikoübernahme und Prämie zur Folge. Die Bedenken Krejcis seien durch die Klarstellung ausgeräumt, dass den „berechtigten Deckungserwartungen“ im Rahmen des Paragraph 864 a, ABGB und des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterschiedliche Funktionen zukämen. Für die Geltungskontrolle dienten die Erwartungen des Versicherungsnehmers als Maßstab für die Überrumpelungsgefahr, während sie im Bereich der Inhaltskontrolle die Abweichung vom intendierten Vertragszweck aufzeigen könnten.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
§ 879 Abs 3 ABGB geht nur von einem sehr engen Begriff der „Hauptleistung“ aus. Für Versicherungsverträge muss es zweifelsfrei einen Kernbereich der Leistungsbeschreibung geben, der kontrollfrei ist. Kontrollfrei in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist jedenfalls die Festlegung der Versicherungsart und die Prämienhöhe (Faber, Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Versicherungsbedingungen, 60; dieselbe in ÖJZ 2003, 791; vgl Heiss aaO 113 f; Fenyves in FS Bydlinski 131). Im Übrigen ist die Leistungsbeschreibung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen aber der Inhaltskontrolle zugänglich, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um die Stufe der primären Umschreibung der versicherten Gefahr oder um Risikoausschlüsse handelt. Kontrollmaßstab für die Leistungsbeschreibung außerhalb des Kernbereichs sind die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers. „Gröbliche Benachteiligung“ im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Vertragszweck geradezu vereitelt oder ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn die zu prüfende Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann (Fenyves in Krejci, 597 f; derselbe in FS Bydlinski, 132). Der Zweck des KSchG und des damit ins ABGB eingefügten § 879 Abs 3, der typischen Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit des Kunden durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen besonders hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung von Verträgen entgegenzuwirken (vgl ErläutRV zum KSchG 744 BlgNR 14. GP 12), kommt bei Versicherungsverträgen auch bei der Umschreibung des versicherten Risikos voll zum Tragen (Faber, Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Versicherungsbedingungen, 59 f; dieselbe in ÖJZ 2003, 791). Dass auch der Gesetzgeber von diesem Verständnis ausgeht, ergibt sich aus den Materialien zur VersVG-Novelle 1994. Die ErläutRV (1553 BlgNR 18. GP 30) gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass der Deckungsumfang einer Versicherung an § 879 Abs 3 ABGB zu messen ist. So wird zum damals neu eingeführten § 178b VersVG ausgeführt, die Definition von Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes in dieser Bestimmung sei zwar dispositiv, stelle aber das gesetzliche Leitbild der beschriebenen Zweige der Krankenversicherung dar und könne daher Maßstab für die gerichtliche Prüfung Allgemeiner Krankenversicherungs-
bedingungen nach den §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB sein (so schon Faber aaO; Schauer in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Kommentar zu den Novellen zum VersVG [1998], § 178b Rz 21).Paragraph 879, Absatz 3, ABGB geht nur von einem sehr engen Begriff der „Hauptleistung“ aus. Für Versicherungsverträge muss es zweifelsfrei einen Kernbereich der Leistungsbeschreibung geben, der kontrollfrei ist. Kontrollfrei in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist jedenfalls die Festlegung der Versicherungsart und die Prämienhöhe (Faber, Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Versicherungsbedingungen, 60; dieselbe in ÖJZ 2003, 791; vergleiche Heiss aaO 113 f; Fenyves in FS Bydlinski 131). Im Übrigen ist die Leistungsbeschreibung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen aber der Inhaltskontrolle zugänglich, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um die Stufe der primären Umschreibung der versicherten Gefahr oder um Risikoausschlüsse handelt. Kontrollmaßstab für die Leistungsbeschreibung außerhalb des Kernbereichs sind die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers. „Gröbliche Benachteiligung“ im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Vertragszweck geradezu vereitelt oder ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn die zu prüfende Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann (Fenyves in Krejci, 597 f; derselbe in FS Bydlinski, 132). Der Zweck des KSchG und des damit ins ABGB eingefügten Paragraph 879, Absatz 3,, der typischen Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit des Kunden durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen besonders hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung von Verträgen entgegenzuwirken vergleiche ErläutRV zum KSchG 744 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 12, ), kommt bei Versicherungsverträgen auch bei der Umschreibung des versicherten Risikos voll zum Tragen (Faber, Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Versicherungsbedingungen, 59 f; dieselbe in ÖJZ 2003, 791). Dass auch der Gesetzgeber von diesem Verständnis ausgeht, ergibt sich aus den Materialien zur VersVG-Novelle 1994. Die ErläutRV (1553 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 30, ) gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass der Deckungsumfang einer Versicherung an Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu messen ist. So wird zum damals neu eingeführten Paragraph 178 b, VersVG ausgeführt, die Definition von Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes in dieser Bestimmung sei zwar dispositiv, stelle aber das gesetzliche Leitbild der beschriebenen Zweige der Krankenversicherung dar und könne daher Maßstab für die gerichtliche Prüfung Allgemeiner Krankenversicherungs-, bedingungen nach den Paragraphen 864 a und 879 Absatz 3, ABGB sein (so schon Faber aaO; Schauer in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Kommentar zu den Novellen zum VersVG [1998], Paragraph 178 b, Rz 21).
Aus den dargelegten Grundsätzen ergibt sich - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausging -, dass die konkrete Umschreibung des Risikos der Dürre in Art 1.2. EB Agrar Universal und die darin zur Abgrenzung festgelegten Messgrößen der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegen. Durch die Festlegung des für den Niederschlagsmangel maßgeblichen Beobachtungszeitraums wird der konkrete Umfang des versicherten Risikos „Dürre“ beschrieben, der an der berechtigten Deckungserwartung des Versicherungsnehmers zu messen ist.Aus den dargelegten Grundsätzen ergibt sich - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausging -, dass die konkrete Umschreibung des Risikos der Dürre in Artikel eins Punkt 2, EB Agrar Universal und die darin zur Abgrenzung festgelegten Messgrößen der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegen. Durch die Festlegung des für den Niederschlagsmangel maßgeblichen Beobachtungszeitraums wird der konkrete Umfang des versicherten Risikos „Dürre“ beschrieben, der an der berechtigten Deckungserwartung des Versicherungsnehmers zu messen ist.
Die Klägerin räumt ein, dass das VersVG die Versicherung gegen das Risiko der Dürre nicht regelt und damit kein gesetzlich normierter Mindestinhalt einer derartigen Elementarschadensversicherung und keine dispositive Norm besteht, an der sich die Klausel als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs orientieren kann. Sie bezweifelt aber, dass die Anknüpfung der Ermittlung des Niederschlagsmangels und des Gelbreifezeitpunkts an regionale und damit durchschnittliche Verhältnisse sachlich gerechtfertigt sei. Dadurch werde der Vertragszweck - das Risiko von Ertragsausfällen auf Grund tatsächlicher, unterschiedlicher Abläufe wie ungleichmäßig verteilter Niederschlagsmengen innerhalb der tatsächlichen Vegetationszeit abzudecken - vereitelt. Dieser Zweck werde durch die starre und einseitige Festlegung von Vegetationszeiten, unabhängig von tatsächlich unterschiedlichen Reifeprozessen und Vegetationsperioden verhindert.
Wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, ist die Ermittlung des Niederschlagsmangels und des Gelbreifezeitpunkts losgelöst von den tatsächlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, anknüpfend an regionale und damit durchschnittliche Verhältnisse und die auf die gesamte Vegetationszeit bezogene Gegenüberstellung eines auf Grund von Erfahrungswerten ermittelten standardisierten Regenbedarfs mit den tatsächlichen Niederschlagsmengen in dieser Periode sachlich gerechtfertigt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird von einer Dürre nicht bei kurzfristig ungleich verteiltem Niederschlag gesprochen, sondern es ist ein längerer Zeitraum eines Wassermangels oder fehlenden Niederschlags erforderlich. Der Vertragszweck von Art 1.2. EB Agrar Universal, Ertragsverluste, die durch mangelnden Niederschlag in der entsprechenden Vegetationszeit entstehen, abzudecken, wird durch die von der Beklagten angewandten Verfahren zur Feststellung, ob der Versicherungsfall der Dürre eingetreten ist (PTU-Modell zur Feststellung der Gelbreife, Zugrundelegung der Daten aus dem Hydrologischen Atlas Österreichs zur Festlegung des Regenbedarfs und Verwendung der Daten der ZAMG zur Ermittlung des gefallenen Niederschlags), nicht vereitelt, sondern entspricht sachlichen Kriterien. Die Ermittlung des Gelbreifezeitpunkts erfolgt - entgegen der Behauptung der Klägerin - auch nicht „starr“, sondern unter Heranziehung eines wissenschaftlich anerkannten Verfahrens. Um das versicherte Risiko „Dürre“ beschreibbar und kalkulierbar zu machen, ist es sachgerecht, auf einen regional einheitlichen, auf Durchschnittswerten basierenden Beobachtungszeitraum abzustellen. Die individuelle Festlegung der Vegetationszeit je Versicherungsnehmer - wie sie die Klägerin anstrebt - wäre nicht nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden, der sich auf die Prämienhöhe auswirkt. Es könnte das Abstellen auf den tatsächlichen Eintritt der Gelbreife - wie das Berufungsgericht weiters zutreffend aufzeigte - auch durch die Einflussnahme des Versicherungsnehmers (zum Beispiel durch die Wahl des Zeitpunkts der Aussaat) beeinflusst werden. Eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB liegt aus den genannten Gründen daher nicht vor.Wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, ist die Ermittlung des Niederschlagsmangels und des Gelbreifezeitpunkts losgelöst von den tatsächlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, anknüpfend an regionale und damit durchschnittliche Verhältnisse und die auf die gesamte Vegetationszeit bezogene Gegenüberstellung eines auf Grund von Erfahrungswerten ermittelten standardisierten Regenbedarfs mit den tatsächlichen Niederschlagsmengen in dieser Periode sachlich gerechtfertigt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird von einer Dürre nicht bei kurzfristig ungleich verteiltem Niederschlag gesprochen, sondern es ist ein längerer Zeitraum eines Wassermangels oder fehlenden Niederschlags erforderlich. Der Vertragszweck von Artikel eins Punkt 2, EB Agrar Universal, Ertragsverluste, die durch mangelnden Niederschlag in der entsprechenden Vegetationszeit entstehen, abzudecken, wird durch die von der Beklagten angewandten Verfahren zur Feststellung, ob der Versicherungsfall der Dürre eingetreten ist (PTU-Modell zur Feststellung der Gelbreife, Zugrundelegung der Daten aus dem Hydrologischen Atlas Österreichs zur Festlegung des Regenbedarfs und Verwendung der Daten der ZAMG zur Ermittlung des gefallenen Niederschlags), nicht vereitelt, sondern entspricht sachlichen Kriterien. Die Ermittlung des Gelbreifezeitpunkts erfolgt - entgegen der Behauptung der Klägerin - auch nicht „starr“, sondern unter Heranziehung eines wissenschaftlich anerkannten Verfahrens. Um das versicherte Risiko „Dürre“ beschreibbar und kalkulierbar zu machen, ist es sachgerecht, auf einen regional einheitlichen, auf Durchschnittswerten basierenden Beobachtungszeitraum abzustellen. Die individuelle Festlegung der Vegetationszeit je Versicherungsnehmer - wie sie die Klägerin anstrebt - wäre nicht nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden, der sich auf die Prämienhöhe auswirkt. Es könnte das Abstellen auf den tatsächlichen Eintritt der Gelbreife - wie das Berufungsgericht weiters zutreffend aufzeigte - auch durch die Einflussnahme des Versicherungsnehmers (zum Beispiel durch die Wahl des Zeitpunkts der Aussaat) beeinflusst werden. Eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB liegt aus den genannten Gründen daher nicht vor.
Dass Art 1.2. EB Agrar Universal, wonach die Gelbreife und das Ende der Vegetationszeit einseitig vom Versicherer festgelegt wird, gemäß § 879 Abs 1 ABGB gegen die guten Sitten, also gegen den Inbegriff jener Rechtsnormen, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, die sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben (7 Ob 12/94 mwN), verstoßen soll, ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ersichtlich.Dass Artikel eins Punkt 2, EB Agrar Universal, wonach die Gelbreife und das Ende der Vegetationszeit einseitig vom Versicherer festgelegt wird, gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB gegen die guten Sitten, also gegen den Inbegriff jener Rechtsnormen, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, die sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben (7 Ob 12/94 mwN), verstoßen soll, ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ersichtlich.
Der außerordentlichen Revision der Klägerin im Klagsverfahren ist daher ein Erfolg zu versagen.
2. Zur Revision der Klägerin im Widerklagsverfahren:
Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts im Widerklagsverfahren nicht zulässig.Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts im Widerklagsverfahren nicht zulässig.
Gegenstand des Widerklagsverfahrens sind insbesondere die ausständigen Versicherungsprämien. Nach den Feststellungen hat die Klägerin der Beklagten die vertraglich vereinbarten Versicherungsprämien für das Jahr 2009 noch nicht bezahlt. Da die fälligen Versicherungsprämien von der Klägerin zu zahlen sind, gaben die Vorinstanzen dem Widerklagebegehren statt.
Zur Höhe des Widerklagsbegehrens bringt die Klägerin nichts vor. Da ihr keine Versicherungsleistung aus dem behaupteten Schadensfall „Dürre“ zusteht, fehlt für die von der Klägerin einzig geltend gemachte Aufrechnung die Rechtsgrundlage.
Im Widerklagsverfahren ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten, sodass die Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.Im Widerklagsverfahren ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten, sodass die Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat im Widerklagsverfahren auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin hingewiesen.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat im Widerklagsverfahren auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin hingewiesen.