Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seiner Rechtsausführungen die Erwägung anstellt, daß die Beklagte, falls sie den an Dr. S. gezahlten Betrag ihrerseits der Firma B. schuldete eine irrtümliche Leistung überhaupt nicht erbracht habe, dieser daher auch nicht mittels einer Kondiktion zurückverlangt werden könne, handelt es sich um eine zwar richtige, jedoch nur hypothetische Überlegung, für die bei der gegebenen Sachlage kein Raum ist. Beizupflichten ist nämlich der übrigens auch von der Berufungsinstanz als zutreffend bezeichneten Meinung des Erstgerichtes, daß Beauftragte der Firma B. als der Einreicherin des Dokumenteninkassos die Einreicherbank, mithin die spanische Bank ist, nicht aber die Beklagte als die Inkassostelle, dergegenüber die Einreicherin, weil zu ihr in keinem Rechtsverhältnis stehend, selbst keine Rechte geltend machen kann (vgl. Schinnerer, Bankverträge III S. 157). Mit den Untergerichten ist davon auszugehen, daß die auf Grund des Versäumungsurteiles für den Kläger gepfändete und ihm überwiesene Forderung der Firma B. gegen die Beklagte in Wahrheit gar nicht bestand, die Forderungsexekution also ins Leere ging, weshalb die Beklagte die von ihr dann tatsächlich an Dr. S. geleistete Zahlung hätte verweigern können. Daß mit dieser Zahlung, wie im Berufungsurteil hervorgehoben wird, von der Beklagten eine fremde Schuld, nämlich die durch das Versäumungsurteil gegenüber dem Kläger begrundete Judikatsschuld der Firma B. erfüllt wurde, trifft zu.Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seiner Rechtsausführungen die Erwägung anstellt, daß die Beklagte, falls sie den an Dr. S. gezahlten Betrag ihrerseits der Firma B. schuldete eine irrtümliche Leistung überhaupt nicht erbracht habe, dieser daher auch nicht mittels einer Kondiktion zurückverlangt werden könne, handelt es sich um eine zwar richtige, jedoch nur hypothetische Überlegung, für die bei der gegebenen Sachlage kein Raum ist. Beizupflichten ist nämlich der übrigens auch von der Berufungsinstanz als zutreffend bezeichneten Meinung des Erstgerichtes, daß Beauftragte der Firma B. als der Einreicherin des Dokumenteninkassos die Einreicherbank, mithin die spanische Bank ist, nicht aber die Beklagte als die Inkassostelle, dergegenüber die Einreicherin, weil zu ihr in keinem Rechtsverhältnis stehend, selbst keine Rechte geltend machen kann vergleiche Schinnerer, Bankverträge römisch drei S. 157). Mit den Untergerichten ist davon auszugehen, daß die auf Grund des Versäumungsurteiles für den Kläger gepfändete und ihm überwiesene Forderung der Firma B. gegen die Beklagte in Wahrheit gar nicht bestand, die Forderungsexekution also ins Leere ging, weshalb die Beklagte die von ihr dann tatsächlich an Dr. S. geleistete Zahlung hätte verweigern können. Daß mit dieser Zahlung, wie im Berufungsurteil hervorgehoben wird, von der Beklagten eine fremde Schuld, nämlich die durch das Versäumungsurteil gegenüber dem Kläger begrundete Judikatsschuld der Firma B. erfüllt wurde, trifft zu.
Im Hinblick darauf, daß die Untergerichte sich darauf beschränken, zu erklären, daß ein Irrtum der Beklagten nicht erweislich ist, einen solchen aber auch nicht ausschließen, ist zunächst zu untersuchen, wen im Fall der Rückforderung gemäß § 1431 ABGB. die Beweislast für das Vorhandensein des Irrtums trifft. Betrachtet man nur § 1431 ABGB., so bildet der Irrtum eine Voraussetzung des Anspruches. Es kann nun nicht aus § 1432 ABGB, der Schluß abgeleitet werden, der Rückfordernde brauche nur die Zahlung einer Nichtschuld zu beweisen und es stehe dem Empfänger der Leistung nur die Einrede zu, der Zahler habe gewußt, daß er zur Leistung nicht verpflichtet sei. § 1432 hat keinesfalls die Funktion einer Einschränkung der Voraussetzungen nach § 1431. Das geht aus der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesstellen hervor. Nachdem diese Fragen im Cod. Th. III. Teil, 19, § III Abs. 36, 58 bis 60 (Harrasowsky III. S. 326, 328), im Entwurf Horten III. Teil, 21. §§ 4, 11 (Harrasowsky IV S. 493 f.) und im Entwurf Martini III. Teil, 12, §§ 19 bis 21, 25, 26 (Harrasowsky V S. 208, 209) in ähnlicher Weise behandelt worden waren, traf der Urentwurf im 12. Hauptstück des III. Teils eine Regelung. Dieses Hauptstück ist mit den Worten: "Von vermuteten Verträgen" überschrieben. In Wirklichkeit handelt es sich dabei zumeist, wie auch im vorliegenden Fall, um Fiktionen. § 398 des III.Im Hinblick darauf, daß die Untergerichte sich darauf beschränken, zu erklären, daß ein Irrtum der Beklagten nicht erweislich ist, einen solchen aber auch nicht ausschließen, ist zunächst zu untersuchen, wen im Fall der Rückforderung gemäß Paragraph 1431, ABGB. die Beweislast für das Vorhandensein des Irrtums trifft. Betrachtet man nur Paragraph 1431, ABGB., so bildet der Irrtum eine Voraussetzung des Anspruches. Es kann nun nicht aus Paragraph 1432, ABGB, der Schluß abgeleitet werden, der Rückfordernde brauche nur die Zahlung einer Nichtschuld zu beweisen und es stehe dem Empfänger der Leistung nur die Einrede zu, der Zahler habe gewußt, daß er zur Leistung nicht verpflichtet sei. Paragraph 1432, hat keinesfalls die Funktion einer Einschränkung der Voraussetzungen nach Paragraph 1431, Das geht aus der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesstellen hervor. Nachdem diese Fragen im Cod. Th. römisch drei. Teil, 19, Paragraph römisch drei Absatz 36, 58 bis 60 (Harrasowsky römisch drei. S. 326, 328), im Entwurf Horten römisch drei. Teil, 21. Paragraphen 4, 11, (Harrasowsky römisch vier S. 493 f.) und im Entwurf Martini römisch drei. Teil, 12, Paragraphen 19 bis 21, 25, 26 (Harrasowsky römisch fünf S. 208, 209) in ähnlicher Weise behandelt worden waren, traf der Urentwurf im 12. Hauptstück des römisch drei. Teils eine Regelung. Dieses Hauptstück ist mit den Worten: "Von vermuteten Verträgen" überschrieben. In Wirklichkeit handelt es sich dabei zumeist, wie auch im vorliegenden Fall, um Fiktionen. Paragraph 398, des römisch drei.
Teils des Urentwurfes lautet: "Wenn jemandem aus Irrtum etwas geleistet wird, wozu er kein Recht hat, so vermutet das Gesetz, daß der Geber sich die Zurückforderung bedungen und daß der Empfänger in dieselbe gewilligt habe". Im Gegensatz dazu beginnt § 404 Urentwurf mit den Worten: "Wer eine Zahlung leistet, von der er weiß, daß er sie nicht schuldig ist, macht eine Schenkung ..." (Ofner, Protokolle, I, S. CXXVI, CXXVII). Diese Bestimmungen wurden sowohl der Revision als auch der Superrevision unterzogen (Ofner, II S. 250, 251, 252, 584). Noch der daraus entstandene Entwurf enthält in den §§ 1406 und 1411 die beiden verschiedenartigen Fälle der Rückforderung aus Irrtum, allerdings ohne die im § 398 Urentwurf enthaltene Fiktion eines Einverständnisses der Rückforderungsmöglichkeit (Ofner, a. a. O., II S. 814). Erst im schließlichen Text des ABGB. wurde die Konstruktion der bewußten Zahlung einer Nichtschuld als Schenkung weggelassen. Diese Entwicklung der §§ 1431, 1432 ABGB. zeigt also, daß durch diese beiden Vorschriften zwei verschiedenartige Fälle behandelt worden sind und daß keineswegs durch die letztere aus § 1431 der Irrtum des Zahlers als rechtserzeugende Tatsache beseitigt und das Fehlen des Irrtums zur bloßen Einrede gemacht werden sollte, wie dies nach deutschem Recht (§ 814 BGB.) der Fall ist.Teils des Urentwurfes lautet: "Wenn jemandem aus Irrtum etwas geleistet wird, wozu er kein Recht hat, so vermutet das Gesetz, daß der Geber sich die Zurückforderung bedungen und daß der Empfänger in dieselbe gewilligt habe". Im Gegensatz dazu beginnt Paragraph 404, Urentwurf mit den Worten: "Wer eine Zahlung leistet, von der er weiß, daß er sie nicht schuldig ist, macht eine Schenkung ..." (Ofner, Protokolle, römisch eins, S. CXXVI, CXXVII). Diese Bestimmungen wurden sowohl der Revision als auch der Superrevision unterzogen (Ofner, römisch zwei S. 250, 251, 252, 584). Noch der daraus entstandene Entwurf enthält in den Paragraphen 1406 und 1411 die beiden verschiedenartigen Fälle der Rückforderung aus Irrtum, allerdings ohne die im Paragraph 398, Urentwurf enthaltene Fiktion eines Einverständnisses der Rückforderungsmöglichkeit (Ofner, a. a. O., römisch zwei S. 814). Erst im schließlichen Text des ABGB. wurde die Konstruktion der bewußten Zahlung einer Nichtschuld als Schenkung weggelassen. Diese Entwicklung der Paragraphen 1431, 1432, ABGB. zeigt also, daß durch diese beiden Vorschriften zwei verschiedenartige Fälle behandelt worden sind und daß keineswegs durch die letztere aus Paragraph 1431, der Irrtum des Zahlers als rechtserzeugende Tatsache beseitigt und das Fehlen des Irrtums zur bloßen Einrede gemacht werden sollte, wie dies nach deutschem Recht (Paragraph 814, BGB.) der Fall ist.
Der Gedanke, daß § 1432 ABGB. den Fall einer Schenkung behandle, wurde noch lange vertreten. Daraus folgern Nippel (Komm. VIII, 2 S. 184) und Winiwarter (Komm. bei § 1431), daß der Rückforderungsberechtigte den Irrtum nicht zu beweisen habe, weil im Zweifel Schenkungen gemäß § 915 ABGB. nicht zu vermuten seien. Letzteres wird schon von Zeiller (Komm. IV S. 159) vertreten, der ausführt, daß der Richter im einzelnen Fall zu entscheiden habe, ob Irrtum vorliegt, ohne daß Zeiller einem der beiden Teile die Beweislast auferlegt. Das spätere Schrifttum (Stubenrauch[8] II S. 862, besonders ausführlich Pavlicek, Bereicherung S. 133 ff., Unger[5], System II S. 456, derselbe in Grünhuts Zeitschrift Bd. 31 S. 125 auch ebenda Anm. 54, Schey, Obligationsverhältnisse 1. S. 39, Krasnopolski - Kafka, III, S. 484, Ehrenzweig II/1 S. 740, Swoboda bei Klang[1] IV 472, 482, Wilburg bei Klang[2] VI 462 f., Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil S. 135) legt dem Kondizenten die Beweislast auf, ebenso die Rechtsprechung, nämlich GlU. 141, 15.158 (letztere noch immer von der Auffassung ausgehend, die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld sei ein Geschenk) GlUNF. 3694 und SZ. XIII 262. Seit dieser 1931 ergangenen Entscheidung wurde die Frage in der Rechtsprechung des OGH. nicht mehr behandelt. Aber schon Dernburg (Preußisches Privatrecht[4] II S. 897) lehrte für die damalige nach A.L.R. I. 16, §§ 178, 181, 185 bestehende und der nach §§ 1431, 1432 ABGB. ähnlichen Rechtslage, daß es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme und daß es Fälle gebe, in denen im Hinblick auf die Sachlage ein eigener Beweis des Irrtums nicht nötig sei. Dieselbe Ansicht spricht Unger (Grünhuts Zeitschrift Bd. 31 S. 125) für das österreichische Recht aus, ebenso Wilburg a. a. O.Der Gedanke, daß Paragraph 1432, ABGB. den Fall einer Schenkung behandle, wurde noch lange vertreten. Daraus folgern Nippel (Komm. römisch acht, 2 S. 184) und Winiwarter (Komm. bei Paragraph 1431,), daß der Rückforderungsberechtigte den Irrtum nicht zu beweisen habe, weil im Zweifel Schenkungen gemäß Paragraph 915, ABGB. nicht zu vermuten seien. Letzteres wird schon von Zeiller (Komm. römisch vier S. 159) vertreten, der ausführt, daß der Richter im einzelnen Fall zu entscheiden habe, ob Irrtum vorliegt, ohne daß Zeiller einem der beiden Teile die Beweislast auferlegt. Das spätere Schrifttum (Stubenrauch[8] römisch zwei S. 862, besonders ausführlich Pavlicek, Bereicherung S. 133 ff., Unger[5], System römisch zwei S. 456, derselbe in Grünhuts Zeitschrift Bd. 31 S. 125 auch ebenda Anmerkung 54, Schey, Obligationsverhältnisse 1. S. 39, Krasnopolski - Kafka, römisch drei, S. 484, Ehrenzweig II/1 S. 740, Swoboda bei Klang[1] römisch vier 472, 482, Wilburg bei Klang[2] römisch sechs 462 f., Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil S. 135) legt dem Kondizenten die Beweislast auf, ebenso die Rechtsprechung, nämlich GlU. 141, 15.158 (letztere noch immer von der Auffassung ausgehend, die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld sei ein Geschenk) GlUNF. 3694 und SZ. römisch dreizehn 262. Seit dieser 1931 ergangenen Entscheidung wurde die Frage in der Rechtsprechung des OGH. nicht mehr behandelt. Aber schon Dernburg (Preußisches Privatrecht[4] römisch zwei S. 897) lehrte für die damalige nach A.L.R. römisch eins. 16, Paragraphen 178, 181, 185, bestehende und der nach Paragraphen 1431, 1432, ABGB. ähnlichen Rechtslage, daß es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme und daß es Fälle gebe, in denen im Hinblick auf die Sachlage ein eigener Beweis des Irrtums nicht nötig sei. Dieselbe Ansicht spricht Unger (Grünhuts Zeitschrift Bd. 31 S. 125) für das österreichische Recht aus, ebenso Wilburg a. a. O.
Wenn man nun auch der zuletzt angeführten Rechtsansicht beitritt und davon ausgeht, daß von einem Kreditinstitut nicht anzunehmen ist, daß es seinem Kunden eine unentgeltliche Leistung erbringt, so wäre damit für die Beklagte nichts gewonnen. Der vorliegende Fall ist nicht so, daß die Zahlung nur durch einen Irrtum über die Verpflichtung der Beklagten, dem Überweisungsbeschluß Folge zu leisten, erklärbar wäre. Das wäre wieder nur dann möglich, wenn die Beklagte geglaubt hätte, den auf Grund der einstweiligen Verfügung zurückbehaltenen und später dem Kläger ausgezahlten Betrag ursprünglich der Firma B. und erst dann infolge der Überweisung dem Kläger zu schulden. Sie kann genau so gut der Meinung gewesen sein, es könne im Hinblick auf die Verurteilung der Firma B. weder die spanische Bank noch die Länderbank etwas von ihr verlangen. Diese Frage ist aber entscheidend. Gemäß § 1432 ABGB. ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Kondizent weiß, daß die Verpflichtung nicht besteht. Das Gegenstück dazu ist § 1431. Die Rückforderung ist nur zulässig, wenn der Zahler glaubt, den Betrag dem Empfänger zu schulden. Nur der Irrtum darüber, also in bezug auf das Valutaverhältnis und nicht über das Deckungsverhältnis, berechtigt zur Rückforderung (SZ. XXV 243, SZ. XXVII 221, EvBl. 1956 Nr. 248 u. a., Wilburg a. a. O. 459, Ehrenzweig a. a. O. S. 735).Wenn man nun auch der zuletzt angeführten Rechtsansicht beitritt und davon ausgeht, daß von einem Kreditinstitut nicht anzunehmen ist, daß es seinem Kunden eine unentgeltliche Leistung erbringt, so wäre damit für die Beklagte nichts gewonnen. Der vorliegende Fall ist nicht so, daß die Zahlung nur durch einen Irrtum über die Verpflichtung der Beklagten, dem Überweisungsbeschluß Folge zu leisten, erklärbar wäre. Das wäre wieder nur dann möglich, wenn die Beklagte geglaubt hätte, den auf Grund der einstweiligen Verfügung zurückbehaltenen und später dem Kläger ausgezahlten Betrag ursprünglich der Firma B. und erst dann infolge der Überweisung dem Kläger zu schulden. Sie kann genau so gut der Meinung gewesen sein, es könne im Hinblick auf die Verurteilung der Firma B. weder die spanische Bank noch die Länderbank etwas von ihr verlangen. Diese Frage ist aber entscheidend. Gemäß Paragraph 1432, ABGB. ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Kondizent weiß, daß die Verpflichtung nicht besteht. Das Gegenstück dazu ist Paragraph 1431, Die Rückforderung ist nur zulässig, wenn der Zahler glaubt, den Betrag dem Empfänger zu schulden. Nur der Irrtum darüber, also in bezug auf das Valutaverhältnis und nicht über das Deckungsverhältnis, berechtigt zur Rückforderung (SZ. römisch 25 243, SZ. römisch 27 221, EvBl. 1956 Nr. 248 u. a., Wilburg a. a. O. 459, Ehrenzweig a. a. O. S. 735).
Zusammenfassend ist also zu sagen, daß nach dem Wortlaut des § 1431 ABGB. und nach dessen Entstehungsgeschichte der Irrtum des Kondizenten Tatbestandsmerkmal ist, also in der Regel von ihm zu beweisen ist. Es mag Fälle geben, wo sich der Irrtum schon aus dem Sachverhalt ergibt. Handelt es sich nicht darum, ob die Forderung überhaupt besteht, sondern darum, wer der Gläubiger ist, so ist nur der Irrtum darüber, ob der Empfänger der Berechtigte ist, beachtlich, nicht aber über das Verhältnis des Zahlers zum wirklichen Gläubiger. Konnte die Zahlung in einem dieser Irrtümer ihren Grund haben, so muß der Kondizent beweisen, daß er sich über das Valutaverhältnis geirrt hat.Zusammenfassend ist also zu sagen, daß nach dem Wortlaut des Paragraph 1431, ABGB. und nach dessen Entstehungsgeschichte der Irrtum des Kondizenten Tatbestandsmerkmal ist, also in der Regel von ihm zu beweisen ist. Es mag Fälle geben, wo sich der Irrtum schon aus dem Sachverhalt ergibt. Handelt es sich nicht darum, ob die Forderung überhaupt besteht, sondern darum, wer der Gläubiger ist, so ist nur der Irrtum darüber, ob der Empfänger der Berechtigte ist, beachtlich, nicht aber über das Verhältnis des Zahlers zum wirklichen Gläubiger. Konnte die Zahlung in einem dieser Irrtümer ihren Grund haben, so muß der Kondizent beweisen, daß er sich über das Valutaverhältnis geirrt hat.
Das Erstgericht konnte nicht klären, wie es zur Überweisung des Betrages an Dr. S. gekommen ist. Es konnte daher einen Irrtum der Beklagten über das Valutaverhältnis, wie er oben dargelegt wurde, nicht als erwiesen annehmen. Der Vollständigkeit halber muß aber betont werden, daß die Beklagte durch ihr Verhalten die Klärung der Sachlage unmöglich gemacht hat. Sie hat sich auf die allgemeine Behauptung beschränkt, sie sei in einem Irrtum befangen gewesen, ohne darzulegen, welcher Angestellte die irrige Auszahlung veranlaßt hat, wie es dazu kommen konnte und worin dieser Irrtum im einzelnen bestanden hat. Insbesondere hat sie nicht die von ihr erwähnten vielen Schreiben zwischen ihr und der spanischen Bank, allenfalls der Länderbank vorgelegt. Der Direktorstellvertreter der Beklagten, der Zeuge H., wollte nicht angeben, wer den Irrtum begangen hat. Dadurch wurde dem Gericht die Möglichkeit genommen, den Gegenstand des Irrtums zu klären. Im übrigen kann die Beweiswürdigung der Untergerichte vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Beklagte den ihr obliegenden Beweis des Irrtums über das Valutaverhältnis nicht erbracht hat, weshalb der Rückforderung des an Dr. S. bezahlten Betrages der Boden entzogen ist.