Begründung:
Die Klägerin ist seit etwa 19 Jahren mit dem Betroffenen verheiratet, der seit 2009 an fortschreitender Demenz leidet, wobei sich das Krankheitsbild in den letzten Jahren stark verschlechterte. Für ihn wurde 2015 der Erstbeklagte zum Sachwalter bestellt. Die Zweit- bis Viertbeklagten sind die Töchter des Betroffenen aus erster Ehe, die Fünftbeklagte ist seine geschiedene Frau.
Der Betroffene war bis zum 12. 5. 2017 in einem Einfamilienhaus wohnhaft und wurde dort im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege betreut. Die Klägerin bewohnt eine Wohnung in einem Haus auf derselben Liegenschaft.
Etwa ab Ende 2016 kam es zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Pflegesituation, die sich insbesondere im Verhältnis Klägerin – Pfleger – Erstbeklagtem manifestierten, wobei sich die Klägerin letztlich nicht mehr in der Lage sah, die Personensorge ihres Mannes weiter zu führen. Daraufhin wurde der Wirkungskreis des Erstbeklagten als Sachwalter auf die Angelegenheiten der Personensorge und der Bestimmung des Aufenthaltsortes erweitert.
Aufgrund der zunehmenden Konflikte und der negativen Auswirkungen auf den seelischen Zustand des Betroffenen verlegte der Erstbeklagte den Aufenthaltsort. Die Übersiedlung fand am 12. 5. 2017 statt und wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Der Betroffene reagiert sehr sensibel auf Konflikte in seiner Umgebung. Von ihm wahrgenommene Spannungen und Streitereien zwischen dem Pfleger oder seinen Töchtern aus erster Ehe und der Klägerin führen zu einer weiteren psychischen Belastung.
Da der Erstbeklagte befürchtete, dass es bei „unkoordinierten“ Besuchen der Klägerin in der Wohnung neuerlich zu Konflikten zwischen ihr und dem Pfleger oder den Zweit- bis Fünftbeklagten kommen könnte, die sich negativ auf den Gesundheitszustand des Betroffenen auswirken könnten, wurden „Besuchszeiten“ vorgegeben. An derartige Vorgaben und „Besuchszeiten“ will sich die Klägerin nicht halten. Nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Betroffenen können aber nur dann ausgeschlossen werden, wenn es nicht zu konfliktgeneigten Situationen in Anwesenheit des Betroffenen kommt, dass heißt, die Klägerin mit dem Pfleger oder den Zweit- bis Fünftbeklagten in der Wohnung nicht zusammentrifft.
Mit der am 18. 7. 2017 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten die Unterlassung wie aus dem Spruch ersichtlich. Hilfsweise begehrte sie, die Beklagten seien mit sofortiger Wirkung bei sonstiger Exekution schuldig, es zu unterlassen, der Klägerin den Zutritt zur vom Betroffenen bewohnten Wohnung zu verweigern, sie in welcher Form auch immer zum Verlassen der Wohnung aufzufordern sowie dem Pflegepersonal, das den Betroffenen beaufsichtigt, die Weisung zu erteilen, der Klägerin den Zutritt zur Wohnung zu verweigern bzw sie zum Verlassen der Wohnung aufzufordern.
Dieses Klagebegehren verknüpfte die Klägerin mit einem deckungsgleichen Provisorialbegehren. Die Klägerin berief sich im Wesentlichen darauf, dass die Ehegatten untereinander die Pflicht zur anständigen Begegnung treffe und diese Pflicht die Verpflichtung sowie das Recht zur Kontaktpflege umfasse. Die Klägerin müsse rechtswidrige Eingriffe in ihre Ehe nicht dulden, denn die Ehe sei nicht bloß ein schuldrechtlicher Vertrag, sondern ein absolut geschütztes Rechtsgut. Unterlassungsansprüche eines Ehegatten gegen Dritte seien jedenfalls zulässig. Den Provisorialantrag gründete die Klägerin auf § 382g und § 381 Z 2 EO.Dieses Klagebegehren verknüpfte die Klägerin mit einem deckungsgleichen Provisorialbegehren. Die Klägerin berief sich im Wesentlichen darauf, dass die Ehegatten untereinander die Pflicht zur anständigen Begegnung treffe und diese Pflicht die Verpflichtung sowie das Recht zur Kontaktpflege umfasse. Die Klägerin müsse rechtswidrige Eingriffe in ihre Ehe nicht dulden, denn die Ehe sei nicht bloß ein schuldrechtlicher Vertrag, sondern ein absolut geschütztes Rechtsgut. Unterlassungsansprüche eines Ehegatten gegen Dritte seien jedenfalls zulässig. Den Provisorialantrag gründete die Klägerin auf Paragraph 382 g und Paragraph 381, Ziffer 2, EO.
Die Beklagten traten dem Provisorialantrag entgegen. Eine Antragsstattgebung würde eine massive Gesundheitsgefährdung des Betroffenen bewirken. Aufgrund der eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe bestünde zudem kein Bedürfnis auf einen näheren Kontakt des Betroffenen zur Klägerin. § 382g EO stelle keine taugliche Grundlage für das Begehren der Klägerin dar. Auch eine Berufung auf § 381 Z 2 EO schlage schon aus Ermangelung eines tatsächlichen Rechtsanspruchs fehl.Die Beklagten traten dem Provisorialantrag entgegen. Eine Antragsstattgebung würde eine massive Gesundheitsgefährdung des Betroffenen bewirken. Aufgrund der eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe bestünde zudem kein Bedürfnis auf einen näheren Kontakt des Betroffenen zur Klägerin. Paragraph 382 g, EO stelle keine taugliche Grundlage für das Begehren der Klägerin dar. Auch eine Berufung auf Paragraph 381, Ziffer 2, EO schlage schon aus Ermangelung eines tatsächlichen Rechtsanspruchs fehl.
Anlässlich der Tagsatzung vom 9. 8. 2017 erklärte sich der Erstbeklagte mit koordinierten Besuchen der Klägerin einverstanden, allerdings nach Vorliegen eines Gutachtens eines Neurologen, welches bestätige, dass die Besuche der Klägerin ohne Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen möglich seien.
Das Erstgericht wies den Haupt- und Eventualsicherungsantrag ab. Eine Sicherung des geltendgemachten Unterlassungsanspruchs durch eine einstweilige Verfügung nach § 382g EO scheide aus, weil ein ehestörendes Verhalten nicht die Privatsphäre im Sinn des § 1328a ABGB betreffe. Dem Begehren der Klägerin stünden im vorliegenden Fall die absolut geschützten Rechte des Eigentums an der Wohnung und der körperlichen Unversehrtheit des Betroffenen entgegen. Da die Klägerin eine Koordination der Besuche nach dem 21. 5. 2017 nicht einmal versucht habe, erscheine ein Anspruch gegenüber den Beklagten, ihr stets und ohne Einschränkung den Zutritt zu einer ihr nicht gehörigen Wohnung zu gewährleisten, nicht berechtigt.Das Erstgericht wies den Haupt- und Eventualsicherungsantrag ab. Eine Sicherung des geltendgemachten Unterlassungsanspruchs durch eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 g, EO scheide aus, weil ein ehestörendes Verhalten nicht die Privatsphäre im Sinn des Paragraph 1328 a, ABGB betreffe. Dem Begehren der Klägerin stünden im vorliegenden Fall die absolut geschützten Rechte des Eigentums an der Wohnung und der körperlichen Unversehrtheit des Betroffenen entgegen. Da die Klägerin eine Koordination der Besuche nach dem 21. 5. 2017 nicht einmal versucht habe, erscheine ein Anspruch gegenüber den Beklagten, ihr stets und ohne Einschränkung den Zutritt zu einer ihr nicht gehörigen Wohnung zu gewährleisten, nicht berechtigt.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss im Umfang der Abweisung eines an die Beklagten gerichteten allgemeinen Verbots, die zwischen der Klägerin und dem Betroffenen bestehende Ehe zu stören. Im Übrigen erließ es die einstweilige Verfügung gegenüber der Fünftbeklagten unbeschränkt, gegenüber den Erst- bis Viertbeklagten jedoch nur insoweit, als solche Handlungen zu einer vom Erstbeklagten persönlich im Rahmen der Personensorge vorzunehmenden Besuchsregelung im Widerspruch stehen.
Der Dritte habe störende Eingriffe in die tatsächliche Gestaltung der familiären Beziehungen zu unterlassen. Die in 4 Ob 186/09w dargelegten Grundsätze seien auch auf das Verhältnis zwischen Ehegatten und Dritten anzuwenden. Eine mögliche Gesundheitsgefährdung des Betroffenen resultiere nur aus dem möglichen Zusammentreffen der Klägerin mit einem bestimmten Pfleger und mit den Zweit- bis Fünftbeklagten in Gegenwart des Betroffenen. Insoweit werde es Sache des Erstbeklagten in seiner Eigenschaft als Sachwalter sein, eine Besuchsregelung zu entwerfen, die die aufgezeigten Konfliktpotentiale entschärfe, den konkurrierenden Zugangs- und Kontaktrechten der Ehefrau sowie der Töchter gerecht werde und die dann von allen Beteiligten einzuhalten und zu akzeptieren sei. Es bestehe aber keinerlei Veranlassung für eine unbeschränkte Kontaktausübung einerseits oder ein völliges Kontaktverbot andererseits. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 382g EO lägen nicht vor. Das Provisorialbegehren finde in § 381 Z 2 EO eine taugliche Grundlage.Der Dritte habe störende Eingriffe in die tatsächliche Gestaltung der familiären Beziehungen zu unterlassen. Die in 4 Ob 186/09w dargelegten Grundsätze seien auch auf das Verhältnis zwischen Ehegatten und Dritten anzuwenden. Eine mögliche Gesundheitsgefährdung des Betroffenen resultiere nur aus dem möglichen Zusammentreffen der Klägerin mit einem bestimmten Pfleger und mit den Zweit- bis Fünftbeklagten in Gegenwart des Betroffenen. Insoweit werde es Sache des Erstbeklagten in seiner Eigenschaft als Sachwalter sein, eine Besuchsregelung zu entwerfen, die die aufgezeigten Konfliktpotentiale entschärfe, den konkurrierenden Zugangs- und Kontaktrechten der Ehefrau sowie der Töchter gerecht werde und die dann von allen Beteiligten einzuhalten und zu akzeptieren sei. Es bestehe aber keinerlei Veranlassung für eine unbeschränkte Kontaktausübung einerseits oder ein völliges Kontaktverbot andererseits. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 382 g, EO lägen nicht vor. Das Provisorialbegehren finde in Paragraph 381, Ziffer 2, EO eine taugliche Grundlage.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob und inwieweit die in der Entscheidung 4 Ob 186/09w wiedergegebenen Grundsätze auch im Verhältnis zwischen Ehegatten und Dritten
– einschließlich eines Sachwalters – angewendet werden könnten.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob und inwieweit die in der Entscheidung 4 Ob 186/09w wiedergegebenen Grundsätze auch im Verhältnis zwischen Ehegatten und Dritten, – einschließlich eines Sachwalters – angewendet werden könnten.
Gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses wendet sich der Revisionsrekurs des Erstbeklagten mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin begehrt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen; hilfsweise ihm keine Folge zu geben.