Vorweg ist klarzustellen, dass die Abweisung des Hauptbegehrens, nämlich das Begehren auf Nichtigerklärung der Ehe, in Rechtskraft erwachsen ist.
Gemäß § 102 Abs 2 EheG sind unter beschränkt Geschäftsfähigen Minderjährige über 7 Jahre und Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt ist. Gemäß § 3 Abs 1 EheG bedarf der, der minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Der Einwand der Revisionswerberin, die Bestimmung des § 102 Abs 2 EheG könnte deshalb verfassungswidrig sein, weil gleichheitwidrig zwischen besachwalterten Personen und Personen differenziert werde, die im Rahmen ihrer Familie oder von Einrichtungen der öffentlichen oder privaten Behindertenhilfe in die Lage versetzt werden können, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Maß iSd § 273 Abs 2 ABGB zu besorgen, überzeugt nicht. Im einen Fall wird die schützenswerte Person durch andere Hilfe vor Nachteilen bewahrt, im anderen Fall, in dem diese Hilfe nicht besteht, durch den Sachwalter. Ohne dem Erfordernis der Zustimmung durch den Sachwalter wäre der Betroffene seines Schutzes also zur Gänze beraubt. Da im vorliegenden Fall der Sachwalter für die Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung und der Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt wurde, liegt die Eheschließung im Wirkungsbereich dieser Sachwalterbestellung, also im Schutzbereich für den Betroffenen. Die Anwendung des § 102 Abs 2 EheG ist hier jedenfalls sachlich gerechtfertigt.Gemäß Paragraph 102, Absatz 2, EheG sind unter beschränkt Geschäftsfähigen Minderjährige über 7 Jahre und Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt ist. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EheG bedarf der, der minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Der Einwand der Revisionswerberin, die Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 2, EheG könnte deshalb verfassungswidrig sein, weil gleichheitwidrig zwischen besachwalterten Personen und Personen differenziert werde, die im Rahmen ihrer Familie oder von Einrichtungen der öffentlichen oder privaten Behindertenhilfe in die Lage versetzt werden können, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Maß iSd Paragraph 273, Absatz 2, ABGB zu besorgen, überzeugt nicht. Im einen Fall wird die schützenswerte Person durch andere Hilfe vor Nachteilen bewahrt, im anderen Fall, in dem diese Hilfe nicht besteht, durch den Sachwalter. Ohne dem Erfordernis der Zustimmung durch den Sachwalter wäre der Betroffene seines Schutzes also zur Gänze beraubt. Da im vorliegenden Fall der Sachwalter für die Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung und der Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt wurde, liegt die Eheschließung im Wirkungsbereich dieser Sachwalterbestellung, also im Schutzbereich für den Betroffenen. Die Anwendung des Paragraph 102, Absatz 2, EheG ist hier jedenfalls sachlich gerechtfertigt.
Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung (§ 42 Abs 1 EheG). In den Fällen der §§ 35 bis 37 EheG ist der Ehegatte als schuldig anzusehen, der den Aufhebungsgrund bei Eingehung der Ehe kannte, in den Fällen der §§ 38 und 39 EheG der Ehegatte, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist (§ 42 Abs 2 EheG). Nach § 17 1. DVEheG ist, wenn die Ehe aufgehoben wird und ein Ehegatte iSd § 42 Abs 2 EheG als schuldig anzusehen ist, dies im Urteil auszusprechen. Für die Aufhebung der Ehe nach § 38 EheG hat der Oberste Gerichtshof bereits einmal ausgesprochen, dass der Verschuldensausspruch von Amts wegen aufzunehmen ist (JBl 1964, 211).Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung (Paragraph 42, Absatz eins, EheG). In den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 EheG ist der Ehegatte als schuldig anzusehen, der den Aufhebungsgrund bei Eingehung der Ehe kannte, in den Fällen der Paragraphen 38 und 39 EheG der Ehegatte, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist (Paragraph 42, Absatz 2, EheG). Nach Paragraph 17, 1. DVEheG ist, wenn die Ehe aufgehoben wird und ein Ehegatte iSd Paragraph 42, Absatz 2, EheG als schuldig anzusehen ist, dies im Urteil auszusprechen. Für die Aufhebung der Ehe nach Paragraph 38, EheG hat der Oberste Gerichtshof bereits einmal ausgesprochen, dass der Verschuldensausspruch von Amts wegen aufzunehmen ist (JBl 1964, 211).
Die Interpretation des Gesetzestext legt nahe, dass der Schuldausspruch im Aufhebungsurteil von Amts wegen vorzunehmen ist. Bei der Scheidung aus den Gründen der §§ 50 bis 52 EheG hingegen ist im Gesetz ausdrücklich geregelt, dass der Verschuldensausspruch über Antrag des Beklagten zu erfolgen hat (§ 61 Abs 2 EheG). Das Argument, dass das Verfahren zur Aufhebung der Ehe grundsätzlich nicht amtswegig sei, überzeugt also im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzestext und die darin vorgenommene Differenzierung nicht. Der Gesetzgeber hat eben, zumal sich die Folgen der Aufhebung der Ehe nach jenen Folgen der Scheidung bestimmen und zum Teil verschuldensabhängig sind, angeordnet, dass in diesem Fall von Amts wegen ein Verschuldensauspruch - falls die Voraussetzungen dafür vorliegen - zu erfolgen hat.Die Interpretation des Gesetzestext legt nahe, dass der Schuldausspruch im Aufhebungsurteil von Amts wegen vorzunehmen ist. Bei der Scheidung aus den Gründen der Paragraphen 50 bis 52 EheG hingegen ist im Gesetz ausdrücklich geregelt, dass der Verschuldensausspruch über Antrag des Beklagten zu erfolgen hat (Paragraph 61, Absatz 2, EheG). Das Argument, dass das Verfahren zur Aufhebung der Ehe grundsätzlich nicht amtswegig sei, überzeugt also im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzestext und die darin vorgenommene Differenzierung nicht. Der Gesetzgeber hat eben, zumal sich die Folgen der Aufhebung der Ehe nach jenen Folgen der Scheidung bestimmen und zum Teil verschuldensabhängig sind, angeordnet, dass in diesem Fall von Amts wegen ein Verschuldensauspruch - falls die Voraussetzungen dafür vorliegen - zu erfolgen hat.
Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass der Verschuldensausspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zu erfolgen hat (Stabentheiner in Rummel II3, § 42 EheG, Rz 1, Schwind in Klang I/1, 704; Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB2, § 42, Rz 2).Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass der Verschuldensausspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zu erfolgen hat (Stabentheiner in Rummel II3, Paragraph 42, EheG, Rz 1, Schwind in Klang I/1, 704; Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB2, Paragraph 42,, Rz 2).
Zu prüfen ist nun, ob dem Kläger ein Verschulden anzulasten ist. Für den Verschuldensausspruch nach § 42 Abs 2 EheG ist positive Kenntnis des Aufhebungsgrundes zum Zeitpunkt der Eheschließung erforderlich. Voraussetzung für die Zurechenbarkeit eines Verschuldens ist aber die eherechtliche Verschuldensfähigkeit (Stabentheiner in Rummel aaO, § 42 EheG, Rz 2). Der Schuldvorwurf muss sich auch darauf beziehen, dass dem Ehepartner bei Eingehung der Ehe ein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen und ihm persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann (Welser, Das Verschulden bei der Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe, RZ 1973, S 187, der von einer Art eherechtlichen culpa in contrahendo spricht). Entscheidend für die eherechtliche Verschuldensfähigkeit ist also nicht nur die Kenntnis des Aufhebungsgrundes im Zeitpunkt der Eheschließung, die Person muss außerdem in der Lage sein, dieser Einsicht gemäß zu handeln (Welser aaO S 190; vgl auch Schwimann, aaO, § 42 EheG, Rz 3 auch Hopf-Kathrein, Eherecht, § 42, Anm 4; die zu § 37 EheG ergangene Judikatur [RIS-Justiz RS0056205] die bei einer vergleichbaren Fallkonstellation ebenfalls von einem Vorschuldensanspruch Abstand nahm, ist, da im vorliegenden Fall keine Irreführung vorliegt, nur bedingt vergleichbar).Zu prüfen ist nun, ob dem Kläger ein Verschulden anzulasten ist. Für den Verschuldensausspruch nach Paragraph 42, Absatz 2, EheG ist positive Kenntnis des Aufhebungsgrundes zum Zeitpunkt der Eheschließung erforderlich. Voraussetzung für die Zurechenbarkeit eines Verschuldens ist aber die eherechtliche Verschuldensfähigkeit (Stabentheiner in Rummel aaO, Paragraph 42, EheG, Rz 2). Der Schuldvorwurf muss sich auch darauf beziehen, dass dem Ehepartner bei Eingehung der Ehe ein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen und ihm persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann (Welser, Das Verschulden bei der Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe, RZ 1973, S 187, der von einer Art eherechtlichen culpa in contrahendo spricht). Entscheidend für die eherechtliche Verschuldensfähigkeit ist also nicht nur die Kenntnis des Aufhebungsgrundes im Zeitpunkt der Eheschließung, die Person muss außerdem in der Lage sein, dieser Einsicht gemäß zu handeln (Welser aaO S 190; vergleiche auch Schwimann, aaO, Paragraph 42, EheG, Rz 3 auch Hopf-Kathrein, Eherecht, Paragraph 42,, Anmerkung 4, ; die zu Paragraph 37, EheG ergangene Judikatur [RIS-Justiz RS0056205] die bei einer vergleichbaren Fallkonstellation ebenfalls von einem Vorschuldensanspruch Abstand nahm, ist, da im vorliegenden Fall keine Irreführung vorliegt, nur bedingt vergleichbar).
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist der vom Gesetz angeordnete Verschuldensausspruch nicht als Ausdruck der bloßen Kenntnis des Aufhebungsgrundes und des Verursachens der Eheschließung zu verstehen, sondern als Vorwurf an einen Ehegatten, die Ehe trotz anderer möglicher Einsicht eingegangen zu sein. Wollte man nur die Kenntnis des Aufhebungsgrundes genügen lassen, beraubte man den Betroffenen des notwendigen Schutzes durch den Sachwalter. Im vorliegenden Fall mangelte es Andreas R***** nach den Feststellungen an der erforderlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Er ist nicht kritikfähig und kann seine eigenen Möglichkeiten und seine Grenzen im Hinblick auf seine wiedrige Intelligenz nicht erkennen. Andreas R***** kann also gerade wegen seines Zustandes kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er weder den Standesbeamten noch die Beklagte auf die Besachwalterung hinwies und seinen Sachwalter von der beabsichtigten Eheschließung nicht verständigte. Mangels seiner Verschuldensfähigkeit wurde daher der Verschuldensausspruch von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht unterlassen, weil die Voraussetzungen für eine Verschuldenszuweisung eben fehlen.
Die Aufhebung der Ehe ohne Verschuldensausspruch erfolgte daher zu Recht.