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Rechtssatz RS0119589

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119589

Geschäftszahl

7Ob199/04x; 3Ob84/14w

Entscheidungsdatum

21.05.2014

Rechtssatz

Bei einer Aufhebung einer Ehe nach Paragraph 35, EheG ist im Aufhebungsurteil von Amts wegen ein allfälliger Schuldausspruch aufzunehmen.

Für den Verschuldensausspruch nach Paragraph 42, Absatz 2, EheG ist positive Kenntnis des Aufhebungsgrundes zum Zeitpunkt der Eheschließung erforderlich, wobei für die Zurechenbarkeit eines Verschuldens die eheliche Verschuldensfähigkeit Voraussetzung ist. Der Schuldvorwurf muss sich auch darauf beziehen, dass dem Ehepartner bei Eingehung der Ehe ein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen und ihm persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann; das heißt er muss in der Lage sein, dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 199/04x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 199/04x
    Veröff: SZ 2004/181
  • 3 Ob 84/14w
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 84/14w
    Auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Pflicht, den Ehepartner über die Transsexualität zu informieren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119589

Im RIS seit

14.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2014

Dokumentnummer

JJR_20041215_OGH0002_0070OB00199_04X0000_001