Rechtssatz RS0119589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119589
Entscheidungsdatum
21.05.2014
Rechtssatz
Bei einer Aufhebung einer Ehe nach § 35 EheG ist im Aufhebungsurteil von Amts wegen ein allfälliger Schuldausspruch aufzunehmen.Bei einer Aufhebung einer Ehe nach Paragraph 35, EheG ist im Aufhebungsurteil von Amts wegen ein allfälliger Schuldausspruch aufzunehmen.
Für den Verschuldensausspruch nach § 42 Abs 2 EheG ist positive Kenntnis des Aufhebungsgrundes zum Zeitpunkt der Eheschließung erforderlich, wobei für die Zurechenbarkeit eines Verschuldens die eheliche Verschuldensfähigkeit Voraussetzung ist. Der Schuldvorwurf muss sich auch darauf beziehen, dass dem Ehepartner bei Eingehung der Ehe ein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen und ihm persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann; das heißt er muss in der Lage sein, dieser Einsicht gemäß zu handeln.Für den Verschuldensausspruch nach Paragraph 42, Absatz 2, EheG ist positive Kenntnis des Aufhebungsgrundes zum Zeitpunkt der Eheschließung erforderlich, wobei für die Zurechenbarkeit eines Verschuldens die eheliche Verschuldensfähigkeit Voraussetzung ist. Der Schuldvorwurf muss sich auch darauf beziehen, dass dem Ehepartner bei Eingehung der Ehe ein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen und ihm persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann; das heißt er muss in der Lage sein, dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 199/04x
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 199/04x
Veröff: SZ 2004/181
- 3 Ob 84/14w
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 84/14w
Auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Pflicht, den Ehepartner über die Transsexualität zu informieren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119589
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014
Dokumentnummer
JJR_20041215_OGH0002_0070OB00199_04X0000_001