Die Revision ist berechtigt.
Entscheidend ist, ob die Beschädigung des LKW-Anhängers einen Unfalls- oder Betriebsschaden darstellt. Die vom Revisionswerber mit der Beklagten abgeschlossene Vollkaskoversicherung deckt nämlich nur eingetretene Unfallschäden. Nach der ständigen, mit der Literatur zu § 12 der deutschen AKB übereinstimmenden Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes ist als Unfall ein Ereignis zu betrachten, das nicht zu den gewöhnlichen Betriebsgefahren eines Kraftfahrzeuges gezählt werden kann. Ein Betriebsschaden liegt hingegen dann vor, wenn das Fahrzeug unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes ähnlichen Einwirkungen gewöhnlich ausgesetzt ist und daher der Versicherungsnehmer dieses Betriebsrisiko in Kauf nimmt (Prölss-Martin VersvG20, S 900 ff, Stiefel-Wussow-Hofmann, Kraftfahrtversicherung10, S 540 ff, Pienitz-Flöter AKH4, 80, § 12, SZ 38/90, 41/54, VersR 1970/655, 1971/l028 und l076, zuletzt 7 Ob 47/76).Entscheidend ist, ob die Beschädigung des LKW-Anhängers einen Unfalls- oder Betriebsschaden darstellt. Die vom Revisionswerber mit der Beklagten abgeschlossene Vollkaskoversicherung deckt nämlich nur eingetretene Unfallschäden. Nach der ständigen, mit der Literatur zu Paragraph 12, der deutschen AKB übereinstimmenden Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes ist als Unfall ein Ereignis zu betrachten, das nicht zu den gewöhnlichen Betriebsgefahren eines Kraftfahrzeuges gezählt werden kann. Ein Betriebsschaden liegt hingegen dann vor, wenn das Fahrzeug unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes ähnlichen Einwirkungen gewöhnlich ausgesetzt ist und daher der Versicherungsnehmer dieses Betriebsrisiko in Kauf nimmt (Prölss-Martin VersvG20, S 900 ff, Stiefel-Wussow-Hofmann, Kraftfahrtversicherung10, S 540 ff, Pienitz-Flöter AKH4, 80, Paragraph 12,, SZ 38/90, 41/54, VersR 1970/655, 1971/l028 und l076, zuletzt 7 Ob 47/76).
Richtig ist allerdings, dass die Bremsung eines Kraftfahrzeuges in der Regel zu seinen gewöhnlichen Betriebsvorgängen gehört. Muss jedoch (wie hier) der Lenker eines LKW-Zuges zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes mit einem vorschriftswidrig entgegenkommenden Kraftfahrzeug eine so starke Notbremsung einleiten, dass der Zugwagen zu schleudern beginnt, der Anhänger sich quer stellt und hiedurch gegen den Zugwagen prallt, so kann von einem, den gewöhnlichen Betriebsgefahren zuzurechnenden Ereignis keine Rede mehr sein. In diesem Falle ist im Hinblick auf das unerwartete und unvorhersehbare plötzlich auftretende vorschriftswidrige Verhalten des entgegenkommenden Kraftfahrzeuglenkers (siehe Stiefel-Wussow-Hofmann, S 544) ein Unfall anzunehmen. Ein solcher liegt nämlich auch dann vor, wenn das Kraftfahrzeug ohne Berührung mit dem vorschriftswidrig entgegenkommenden Wagen nach einer Ausweichlenkung oder Notbremsung gegen ein Hindernis prallt oder um- bzw abstürzt (Prölss-Martin S 901 f, vgl. auch SZ 38/90). Auch bei dem Aufprall des Anhängers an den Zugwagen handelt es sich somit um einen Unfallschaden, der in die Deckungspflicht der Beklagten als Kaskoversicherer fällt.Richtig ist allerdings, dass die Bremsung eines Kraftfahrzeuges in der Regel zu seinen gewöhnlichen Betriebsvorgängen gehört. Muss jedoch (wie hier) der Lenker eines LKW-Zuges zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes mit einem vorschriftswidrig entgegenkommenden Kraftfahrzeug eine so starke Notbremsung einleiten, dass der Zugwagen zu schleudern beginnt, der Anhänger sich quer stellt und hiedurch gegen den Zugwagen prallt, so kann von einem, den gewöhnlichen Betriebsgefahren zuzurechnenden Ereignis keine Rede mehr sein. In diesem Falle ist im Hinblick auf das unerwartete und unvorhersehbare plötzlich auftretende vorschriftswidrige Verhalten des entgegenkommenden Kraftfahrzeuglenkers (siehe Stiefel-Wussow-Hofmann, S 544) ein Unfall anzunehmen. Ein solcher liegt nämlich auch dann vor, wenn das Kraftfahrzeug ohne Berührung mit dem vorschriftswidrig entgegenkommenden Wagen nach einer Ausweichlenkung oder Notbremsung gegen ein Hindernis prallt oder um- bzw abstürzt (Prölss-Martin S 901 f, vergleiche auch SZ 38/90). Auch bei dem Aufprall des Anhängers an den Zugwagen handelt es sich somit um einen Unfallschaden, der in die Deckungspflicht der Beklagten als Kaskoversicherer fällt.
Das Vorhandensein einer starren Verbindung des Anhängers mit dem Zugwagen, schließt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die Annahme eines Unfallschadens keineswegs aus. Wie der Unfallsablauf zeigt, konnte nämlich der Anhänger trotz dieser starren Verbindung mit dem Zugwagen nicht in dessen Spur gehalten werden. Außerdem lag, wie das Berufungsgericht offenbar übersieht, keine normale Betriebsbremsung, sondern eine durch das verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers ausgelöste Notbremsung des Zugwagens vor. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes würden nur dann die Annahme eines Betriebsschadens rechtfertigen, wenn es bei einer normalen Betriebsbremsung durch einen Fehler im Bremsmechanismus zu einem Aufprall des Anhängers an das Zugfahrzeug gekommen wäre. Von einem Bremsschaden könnte überdies nur dann gesprochen werden, wenn die Bremsung an sich am Anhänger einen Schaden verursacht hätten (Stiefel-Wussow-Hofmann, S 542 f).
Der Revision des Klägers war somit Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs-und des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs-und des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.