Keiner der Rekurse ist gerechtfertigt.
A) Zum Rekurs des Klägers:
Es ist unrichtig, daß sich der Kläger auf eine von der Beklagten stammende Urkunde beruft. Vielmehr stützt er sich auf das Gutachten eines Sachverständigen, der im Auftrag der Beklagten tätig geworden ist. Daß der Sachverständige das Gutachten im Auftrag der Beklagten erstellt hat, rechtfertigt noch nicht den Schluß, die Beklagte anerkenne seine Richtigkeit. Eine Erklärung der Beklagten in diesem Sinne kann dem Akt nicht entnommen werden. Die Beklagte hat vielmehr das Klagebegehren auch der Höhe nach ausdrücklich bestritten (S. 14). Zu dem vom Kläger vorgelegten Gutachten hat sie keine Erklärung abgegeben (S. 32). Tatsachen, die nicht zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten worden sind, bedürfen eines Beweises (7 Ob 50/75). Ob dieser Beweis durch vorliegende Beweismittel erbracht ist, stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar, deren Lösung der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen kann.
Im vorliegenden Fall wurde weder die Richtigkeit der Klagsforderung der Höhe nach noch die Richtigkeit jenes Privatgutachtens, auf das sich die Forderung stützt, zugestanden. Die Höhe dieser Forderung bedurfte daher eines Beweises. Das Berufungsgericht hat die Grundlagen für entsprechende Feststellungen nicht als ausreichend erachtet. Damit hat es einen Akt der Beweiswürdigung gesetzt, der einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist.
Dem Rekurs des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen.
B) Zum Rekurs des Beklagten:
Abgesehen davon, daß die Berichtigung von Schreibfehlern einer Partei in erster Linie ihr selbst obliegt, ist nicht einzusehen, welchen Einfluß das Unterlassen einer solchen Berichtigung auf die vorliegende Entscheidung gehabt haben soll. Die Untergerichte haben aus den Fehlern der Beklagten (mehrfache Verwechslung der Parteien in der Klagebeantwortung) nämlich keine Konsequenzen gezogen. Selbst wenn man daher in der Unterlassung des Erstgerichtes, die Beklagte auf ihre Fehler hinzuweisen, einen Verstoß gegen § 182 ZPO erblicken würde, könnte dies dem Rekurs zu keinem Erfolg verhelfen, weil nur Verfahrensmängel, die von Einfluß auf die Entscheidung sein könnten, vom Rechtsmittelgericht wahrzunehmen sind.Abgesehen davon, daß die Berichtigung von Schreibfehlern einer Partei in erster Linie ihr selbst obliegt, ist nicht einzusehen, welchen Einfluß das Unterlassen einer solchen Berichtigung auf die vorliegende Entscheidung gehabt haben soll. Die Untergerichte haben aus den Fehlern der Beklagten (mehrfache Verwechslung der Parteien in der Klagebeantwortung) nämlich keine Konsequenzen gezogen. Selbst wenn man daher in der Unterlassung des Erstgerichtes, die Beklagte auf ihre Fehler hinzuweisen, einen Verstoß gegen Paragraph 182, ZPO erblicken würde, könnte dies dem Rekurs zu keinem Erfolg verhelfen, weil nur Verfahrensmängel, die von Einfluß auf die Entscheidung sein könnten, vom Rechtsmittelgericht wahrzunehmen sind.
Wenn die Wiedereröffnung eines geschlossenen Verfahrens trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 194 ZPO abgelehnt wird, ist dies der gesetzwidrigen Schließung eines Verfahrens gleichzusetzen. Entspricht die Schließung nicht dem Gesetz, weil sie vor Spruchreife erklärt wurde, ist das Verfahren mangelhaft (Fasching II, 947). Auch die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bildet einen Verfahrensmangel (Fasching II, 951, IV, 189). Die Ausführungen des Rekurses zur Ablehnung der Wiedereröffnung des geschlossenen Verfahrens und zur Durchführung der Parteienvernehmung im Rechtshilfewege betreffen demnach nur angebliche Verfahrensmängel, die in erster Instanz unterlaufen sein sollen. Diese angeblichen Mängel wurden bereits mit der Berufung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat sie verneint. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können, von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen abgesehen, in dem gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Rechtsmittel nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (EvBl 1965/188, EvBl 1959/71, SZ 27/4 ua). Demnach ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die Ausführungen des Rekurses bezüglich der unterlassenen Wiedereröffnung des Verfahrens und der angeblichen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes weiter einzugehen.Wenn die Wiedereröffnung eines geschlossenen Verfahrens trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 194, ZPO abgelehnt wird, ist dies der gesetzwidrigen Schließung eines Verfahrens gleichzusetzen. Entspricht die Schließung nicht dem Gesetz, weil sie vor Spruchreife erklärt wurde, ist das Verfahren mangelhaft (Fasching römisch zwei, 947). Auch die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bildet einen Verfahrensmangel (Fasching römisch zwei, 951, römisch vier, 189). Die Ausführungen des Rekurses zur Ablehnung der Wiedereröffnung des geschlossenen Verfahrens und zur Durchführung der Parteienvernehmung im Rechtshilfewege betreffen demnach nur angebliche Verfahrensmängel, die in erster Instanz unterlaufen sein sollen. Diese angeblichen Mängel wurden bereits mit der Berufung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat sie verneint. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können, von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen abgesehen, in dem gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Rechtsmittel nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (EvBl 1965/188, EvBl 1959/71, SZ 27/4 ua). Demnach ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die Ausführungen des Rekurses bezüglich der unterlassenen Wiedereröffnung des Verfahrens und der angeblichen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes weiter einzugehen.
Rechtlich ist davon auszugehen, daß nach Art. 11 A I Z 2 e AKIB die Vollkaskoversicherung Beschädigungen durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, umfaßt; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden fallen daher nicht unter den Versicherungsschutz. Die Kaskoversicherung ist eine vertragliche Transportversicherung (Prölß-Martin20, 828; Stiefel-Wussow-Hofmann, Kfz.Vers.9, 504). Ein Versicherungsschutz kann daher im allgemeinen nach den Bestimmungen der §§ 61 und 130 VersVG nur bei schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer selbst ausgeschlossen sein. § 1313 a ABGB ist im Verhältnis zwischen einer Hilfskraft und dem Versicherungsnehmer nicht anwendbar (SZ 22/54, ZVR 1964/42 ua). Fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einen Beauftragten des Versicherungsnehmers kann die Leistungsfreiheit des Versicherers daher nicht zur Folge haben (ZVR 1964/42, ZVR 1963/275 ua). Es ist demnach unerheblich, ob der Schaden durch Personen, die für das Abschleppunternehmen tätig waren, oder durch den vom Kläger beschäftigten Lenker des Sattelschleppers verschuldet wurde, weil in beiden Fällen das Verschulden dieser Personen Leistungsfreiheit der Beklagten nicht bewirken würde.Rechtlich ist davon auszugehen, daß nach Artikel 11, A römisch eins Ziffer 2, e AKIB die Vollkaskoversicherung Beschädigungen durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, umfaßt; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden fallen daher nicht unter den Versicherungsschutz. Die Kaskoversicherung ist eine vertragliche Transportversicherung (Prölß-Martin20, 828; Stiefel-Wussow-Hofmann, Kfz.Vers.9, 504). Ein Versicherungsschutz kann daher im allgemeinen nach den Bestimmungen der Paragraphen 61 und 130 VersVG nur bei schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer selbst ausgeschlossen sein. Paragraph 1313, a ABGB ist im Verhältnis zwischen einer Hilfskraft und dem Versicherungsnehmer nicht anwendbar (SZ 22/54, ZVR 1964/42 ua). Fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einen Beauftragten des Versicherungsnehmers kann die Leistungsfreiheit des Versicherers daher nicht zur Folge haben (ZVR 1964/42, ZVR 1963/275 ua). Es ist demnach unerheblich, ob der Schaden durch Personen, die für das Abschleppunternehmen tätig waren, oder durch den vom Kläger beschäftigten Lenker des Sattelschleppers verschuldet wurde, weil in beiden Fällen das Verschulden dieser Personen Leistungsfreiheit der Beklagten nicht bewirken würde.
Wenn die Beklagte ihre Haftung mit der Behauptung verneint, der Schaden sei nur allmählich eingetreten, ist sie darauf zu verweisen, daß nach Art. 11 A I Z 2 e AKIB nicht der Schaden plötzlich entstanden sein, sondern das von außen einwirkende Ereignis plötzlich eingewirkt haben muß (EvBl 1965/167). Das erste Auffahren des Sattelschleppers anerkennt die Beklagte selbst als Unfall. Wenn daher die weiteren Schäden auf diesen Unfall zurückgehen, sind sie auch dann Unfallschäden, für deren Ersatz die Beklagte aufzukommen hätte, wenn sie erst allmählich entstanden sein sollten.Wenn die Beklagte ihre Haftung mit der Behauptung verneint, der Schaden sei nur allmählich eingetreten, ist sie darauf zu verweisen, daß nach Artikel 11, A römisch eins Ziffer 2, e AKIB nicht der Schaden plötzlich entstanden sein, sondern das von außen einwirkende Ereignis plötzlich eingewirkt haben muß (EvBl 1965/167). Das erste Auffahren des Sattelschleppers anerkennt die Beklagte selbst als Unfall. Wenn daher die weiteren Schäden auf diesen Unfall zurückgehen, sind sie auch dann Unfallschäden, für deren Ersatz die Beklagte aufzukommen hätte, wenn sie erst allmählich entstanden sein sollten.
Was nun die Abgrenzung zwischen Betriebsschäden und Unfallschäden anlangt, ist davon auszugehen, daß ein Betriebsschaden dann vorliegt, wenn der Schaden durch eine Einwirkung entstanden ist, der ein Kraftfahrzeug gewöhnlich ausgesetzt ist und die es ohne weiteres überstehen muß (ZVR 1974/60, ZVR 1969/324, ZVR 1966/36 ua). Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Unfall derart beschädigt, daß allmählich Öl ausrinnt, so ist der dadurch verursachte Motorschaden ein Unfallschaden im Sinne des Art. 11 A I Z 2 e AKIB (EvBl 1965/167). Die adäquate Kausalität des Unfalles für den Motor- und Kolbenschaden ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes anzunehmen, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen ist, wenn das Ereignis den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat, sondern vielmehr auch dann, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und dieses Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht ganz außergewöhnlich ist (JBl 1966, N 619, ZVR 1969/142 ua). Nur bei Eintritt eines Erfolges, der für die Herbeiführung des Schadens als völlig ungeeignet erscheint und der nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist, muß der Kausalzusammenhang verneint werden (8 Ob 19/76, 5 Ob 87/75 ua). Daß beim Abschleppen eines durch einen Unfall manövrierunfähig gewordenen Fahrzeuges durch Unachtsamkeit weitere Schäden entstehen können, ist keineswegs außergewöhnlich. Wenn auch das Übersehen eines eingelegten Ganges und der nicht herausgenommenen Steckachse sicher als nicht geringe Fehlleistung anzusehen ist, ist diese doch noch nicht so außergewöhnlich, daß sie den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den durch das Übersehen hinzugetretenen Schaden unterbrechen würde.Was nun die Abgrenzung zwischen Betriebsschäden und Unfallschäden anlangt, ist davon auszugehen, daß ein Betriebsschaden dann vorliegt, wenn der Schaden durch eine Einwirkung entstanden ist, der ein Kraftfahrzeug gewöhnlich ausgesetzt ist und die es ohne weiteres überstehen muß (ZVR 1974/60, ZVR 1969/324, ZVR 1966/36 ua). Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Unfall derart beschädigt, daß allmählich Öl ausrinnt, so ist der dadurch verursachte Motorschaden ein Unfallschaden im Sinne des Artikel 11, A römisch eins Ziffer 2, e AKIB (EvBl 1965/167). Die adäquate Kausalität des Unfalles für den Motor- und Kolbenschaden ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes anzunehmen, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen ist, wenn das Ereignis den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat, sondern vielmehr auch dann, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und dieses Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht ganz außergewöhnlich ist (JBl 1966, N 619, ZVR 1969/142 ua). Nur bei Eintritt eines Erfolges, der für die Herbeiführung des Schadens als völlig ungeeignet erscheint und der nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist, muß der Kausalzusammenhang verneint werden (8 Ob 19/76, 5 Ob 87/75 ua). Daß beim Abschleppen eines durch einen Unfall manövrierunfähig gewordenen Fahrzeuges durch Unachtsamkeit weitere Schäden entstehen können, ist keineswegs außergewöhnlich. Wenn auch das Übersehen eines eingelegten Ganges und der nicht herausgenommenen Steckachse sicher als nicht geringe Fehlleistung anzusehen ist, ist diese doch noch nicht so außergewöhnlich, daß sie den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den durch das Übersehen hinzugetretenen Schaden unterbrechen würde.
Bezüglich der weiteren Schäden muß nicht mehr untersucht werden, ob sie noch in einem Kausalzusammenhang zu dem Auffahrunfall stehen, weil der Kläger die Abweisung seines auf 20.000,-- S gerichteten Begehrens durch das Erstgericht unbekämpft gelassen hat. Stünden die weiteren Schäden nicht in einem kausalen Zusammenhang zu dem ersten Unfall, müßte das Aufprallen auf das Abschleppfahrzeug als ein weiteres, durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, sohin als weiterer Unfall, angesehen werden. Daß es sich hiebei nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht um einen Betriebsschaden handeln kann, ist selbstverständlich, weil das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges nicht eine Einwirkung darstellt, der es gewöhnlich ausgesetzt ist. Demnach hat die Beklagte auch für diese Schäden auf zukommen.
Dem Rekurs der Beklagten war daher ebenfalls der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.