Rechtssatz RS0037029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037029
Geschäftszahl
7Ob47/76; 1Ob601/83; 2Ob180/12b; 10Ob30/26y
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Die Ablehnung der Wiedereröffnung eines geschlossenen Verfahrens trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 194 ZPO ist der gesetzwidrigen Schließung eines Verfahrens gleichzuhalten. Entspricht die Schließung nicht dem Gesetz, weil sie vor Spruchreife erklärt wurde, ist das Verfahren mangelhaft.Die Ablehnung der Wiedereröffnung eines geschlossenen Verfahrens trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 194, ZPO ist der gesetzwidrigen Schließung eines Verfahrens gleichzuhalten. Entspricht die Schließung nicht dem Gesetz, weil sie vor Spruchreife erklärt wurde, ist das Verfahren mangelhaft.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 47/76
Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 47/76
- 1 Ob 601/83
Entscheidungstext OGH 27.04.1983 1 Ob 601/83
Auch
- 2 Ob 180/12b
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 180/12b
Auch
- 10 Ob 30/26y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.06.2026 10 Ob 30/26y
vgl; Beisatz: Hier: Nichtzulassung einer Klageänderung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037029
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19760826_OGH0002_0070OB00047_7600000_002