Aus den Entscheidungsgründen:
Als Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes rügt die Revisionswerberin, daß das Berufungsgericht ihre Erklärungen zu den beiden vom Kläger vorgelegten Urkunden in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 12. Oktober 1973 als Außerstreitstellung (Geständnis) der Höhe des Klagsanspruches betrachtet habe. Das bloße Nichtbestreiten einer Tatsache könne nämlich weder als gerichtliches Geständnis noch als Außerstreitstellung angesehen werden. Allerdings könne der Erstrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein bloßes Nichtbestreiten als schlüssiges Geständnis betrachten. Komme hingegen der Erstrichter auf Grund seiner freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß ein schlüssiges Geständnis nicht vorliege, so sei es dem Berufungsgericht verwehrt, von diesen getroffenen Feststellungen abzugehen.
Den Ausführungen der Revisionswerberin ist insofern beizupflichten, als Tatsachen, die wohl nicht zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten worden sind, eines Beweises bedürfen (Fasching III, 245; JBl. 1948, 163). Die Revisionswerberin übersieht jedoch, daß das gerichtliche Geständnis einer Tatsache nur beweisbefreiend wirkt (Fasching III, 239). Die Höhe des Klagsanspruches hat aber der Kläger durch den Hinweis auf den Inhalt der vom Erstgericht verlesenen Akten des Landesgerichtes Klagenfurt GZ 22 Cg 249/69 und 22 Cg 254/69 sowie durch die Vorlage der hinsichtlich ihrer Echtheit und Richtigkeit unbestrittenen Kostennoten (Beilage K1, L1 und M1) bewiesen. Ob in den Erklärungen der Revisionswerberin zu diesen Urkunden in der vorgenannten Streitverhandlung ein Geständnis der Höhe des Klagsanspruches zu erblicken sei, kann daher auf sich beruhen. Dem von der Revisionswerberin gerügten Verfahrensmangel fehlt somit die abstrakte Eignung, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen (Fasching IV, 206 und 305). Die Mängelrüge erweist sich somit schon aus diesem Gründe als nicht berechtigt.Den Ausführungen der Revisionswerberin ist insofern beizupflichten, als Tatsachen, die wohl nicht zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten worden sind, eines Beweises bedürfen (Fasching römisch drei, 245; JBl. 1948, 163). Die Revisionswerberin übersieht jedoch, daß das gerichtliche Geständnis einer Tatsache nur beweisbefreiend wirkt (Fasching römisch drei, 239). Die Höhe des Klagsanspruches hat aber der Kläger durch den Hinweis auf den Inhalt der vom Erstgericht verlesenen Akten des Landesgerichtes Klagenfurt GZ 22 Cg 249/69 und 22 Cg 254/69 sowie durch die Vorlage der hinsichtlich ihrer Echtheit und Richtigkeit unbestrittenen Kostennoten (Beilage K1, L1 und M1) bewiesen. Ob in den Erklärungen der Revisionswerberin zu diesen Urkunden in der vorgenannten Streitverhandlung ein Geständnis der Höhe des Klagsanspruches zu erblicken sei, kann daher auf sich beruhen. Dem von der Revisionswerberin gerügten Verfahrensmangel fehlt somit die abstrakte Eignung, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen (Fasching römisch vier, 206 und 305). Die Mängelrüge erweist sich somit schon aus diesem Gründe als nicht berechtigt.
In ihrer Rechtsrüge beharrt die Revisionswerberin auf ihrem bereits vor den Unterinstanzen vertretenen Standpunkt, daß die Führung der beiden Prozesse mit den Geschädigten vor dem Landesgericht Klagenfurt von vornherein aussichtlos gewesen sei. Im Hinblick auf das in diesen Prozessen anzuwendende italienische Recht hätte sich der Kläger von vornherein im klaren sein müssen, daß die Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt zwangsläufig so ausfallen müsse, wie die des italienischen Gerichtes. Da die Revisionswerberin den Versicherungsschutz abgelehnt habe, wäre sie auch an ein vom Kläger abgegebenes Anerkenntnis gebunden gewesen, das das Auflaufen weiterer Prozeßkosten verhindert hätte.
Auch diese Ausführungen der Revisionswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 150 Abs. 1 VersVG umfaßt die Versicherung auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Im Rahmen seiner Verpflichtung, den Versicherten von begrundeten oder unbegrundeten Schadenersatzansprüchen zu befreien, hat daher der Versicherer auch die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen (Bruck - Möller - Johannsen, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz[8] IV, 288). Versagt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz, so geht das dem Versicherer zustehende Prozeßführungsrecht auf den Versicherten über, der nun seinerseits die vom Geschädigten gegen ihn geltend gemachten Ansprüche regulieren muß (Stiefel - Wussow - Hofmann, Kraftfahrversicherung[9], 326 und 359). Der Versicherte ist daher berechtigt, die Haftpflichtforderung durch Urteil (auch Versäumungsurteil) feststellen zu lassen, sie anzuerkennen oder über sie einen Vergleich abzuschließen. Dem Versicherer gegenüber haftet in einem solchen Fall der Versicherungsnehmer nur für grobe Fahrlässigkeit bei der von ihm vorgenommenen Schadensregulierung (Bruck - Möller - Johannsen, 101). Auch die Bezahlung der mit einer derartigen Schadensregulierung verbundenen Kosten kann daher der Versicherer nur dann ablehnen, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat (Bruck - Möller - Johannsen, 289).Auch diese Ausführungen der Revisionswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Nach Paragraph 150, Absatz eins, VersVG umfaßt die Versicherung auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Im Rahmen seiner Verpflichtung, den Versicherten von begrundeten oder unbegrundeten Schadenersatzansprüchen zu befreien, hat daher der Versicherer auch die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen (Bruck - Möller - Johannsen, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz[8] römisch vier, 288). Versagt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz, so geht das dem Versicherer zustehende Prozeßführungsrecht auf den Versicherten über, der nun seinerseits die vom Geschädigten gegen ihn geltend gemachten Ansprüche regulieren muß (Stiefel - Wussow - Hofmann, Kraftfahrversicherung[9], 326 und 359). Der Versicherte ist daher berechtigt, die Haftpflichtforderung durch Urteil (auch Versäumungsurteil) feststellen zu lassen, sie anzuerkennen oder über sie einen Vergleich abzuschließen. Dem Versicherer gegenüber haftet in einem solchen Fall der Versicherungsnehmer nur für grobe Fahrlässigkeit bei der von ihm vorgenommenen Schadensregulierung (Bruck - Möller - Johannsen, 101). Auch die Bezahlung der mit einer derartigen Schadensregulierung verbundenen Kosten kann daher der Versicherer nur dann ablehnen, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat (Bruck - Möller - Johannsen, 289).
Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin kann in der Führung der eben erwähnten Prozesse beim Landesgericht Klagenfurt eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers nicht erblickt werden. Die Revisionswerber übersehen nämlich, daß in beiden Prozessen Schmerzensgeldansprüche für seelische Schmerzen durch den Tod eines nahen Angehörigen geltend gemacht werden (in 22 Cg 254/69 1 Million Lire und in 22 Cg 249/69 10 Millionen Lire), die dem österreichischen Recht fremd sind. Da die Bestimmung der Höhe dieser Ansprüche außerdem weitgehend vom richterlichen Ermessen abhängt, mußte der Kläger keineswegs damit rechnen, daß das zuständige österreichische Gericht ungeachtet des Umstandes, daß es italienisches Recht anzuwenden haben wird, zu dem gleichen Ergebnis wie das italienische Gericht kommen werde, dessen Erkenntnis zum damaligen Zeitpunkt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, in Österreich nicht vollstreckbar war. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung in gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und Notariatsakten vom 16. November 1971, BGBl. 521/74, ist nämlich erst am 2. Oktober 1974 in Kraft getreten. Wenn sich daher der Kläger in die vorgenannten Prozesse einließ, so handelte er nur im Rahmen der ihn trotz Übergang des Prozeßführungsrechtes weiterhin gegenüber der Revisionswerberin treffenden Sorgfaltspflicht (Stiefel - Wussow - Hofmann, 359). Von einer von vornherein aussichtslosen Prozeßführung, die die Klägerin berechtigt hätte, den Ersatz der dadurch aufgelaufenen Prozeßkosten abzulehnen, kann somit keine Rede sein.
Auch den Revisionsausführungen, daß sich das Erstgericht mit der Frage der Angemessenheit und Notwendigkeit der vom Kläger aufgewendeten Kosten zu befassen hatte, kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. In ihrer Klagebeantwortung bestritt nämlich die Revisionswerberin die Höhe des geltend gemachten Anspruches nur bis zur Vorlage der hiefür angebotenen Belege (Beweise) durch den Kläger. Nach Vorlage der Kostennoten K1 L1, und M1 durch den Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 12. Oktober 1973, ONr. 11, gab die Revisionswerberin zu deren Echtheit keine Erklärung ab, verwies hingegen zu deren Richtigkeit auf ihr Vorbringen. Die diesbezüglichen Erklärungen der Revisionswerberin können im Hinblick auf ihr Vorbringen in der Klagebeantwortung nur so aufgefaßt werden, daß sie im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Vorlage der vorgenannten Urkunden den Klagsanspruch der Höhe nach nicht mehr bestreitet. Das Erstgericht hatte daher diese Höhe nicht mehr zu prüfen, sondern davon auszugehen, daß die in den Beilagen K1, L1 und M1 ausgewiesenen Kosten angemessen sind und vom Kläger zur Abwehr der von den Geschädigten aus dem eingangs erwähnten Verkehrsunfall erhobenen Schadenersatzansprüche aufgewendet wurden. Wenn daher das Berufungsgericht von dem vom Erstgericht abgewiesenen Betrag von 41.870.05 S, dem Kläger im Rahmen seiner Anfechtung noch weitere 31.919.29 S zuerkannte, so kann hierin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.