Rechtssatz RS0081153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081153
Entscheidungsdatum
15.12.1988
Norm
AKIB Art11 AI Z2 lite
Rechtssatz
Beim Unfall im Sinne des Art 11 A I Z 2 lit e AKIB muß nur das von außen einwirkende Ereignis plötzlich eingewirkt haben, der Schaden dagegen muß nicht plötzlich entstanden sein.Beim Unfall im Sinne des Artikel 11, A römisch eins Ziffer 2, Litera e, AKIB muß nur das von außen einwirkende Ereignis plötzlich eingewirkt haben, der Schaden dagegen muß nicht plötzlich entstanden sein.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 47/76
Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 47/76
Veröff: JBl 1977,599 = ZVR 1978/27 S 24
- 7 Ob 25/87
Entscheidungstext OGH 14.05.1987 7 Ob 25/87
Beisatz: Voraussetzung für die Annahme eines Unfalles ist daher seine Plötzlichkeit. Diese ist immer dann gegeben, wenn sich das Geschehen innerhalb eines kurzen Zeitraumes verwirklicht hat. Aber auch allmähliches Geschehen, soferne die Folgen für den Versicherungsnehmer unerwartet waren, fällt unter den Begriff des Unfalles. Es handelt sich bei dem Unfall um ein außergewöhnliches Ereignis, das nicht die Einwirkungen durch einen Dritten voraussetzt. (T1) Veröff: SZ 60/90 = VersRdSch 1988,26 = RdW 1988,11 = VersR 1988,479
- 7 Ob 47/88
Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 47/88
Beis wie T1 nur: Es handelt sich bei dem Unfall um ein außergewöhnliches Ereignis, das nicht die Einwirkungen durch einen Dritten voraussetzt. (T2) Beisatz: Das schädigende Ereignis muß außergewöhnlich erscheinen, so daß mit ihm vorher nicht zu rechnen war. (T3) Veröff: SZ 61/277 = ZVR 1989/111 S 185 = VersR 1989,831 = VersRdSch 1989,326
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081153
Dokumentnummer
JJR_19760826_OGH0002_0070OB00047_7600000_005