Die Revision des Klägers ist ungeachtet der auch vom Berufungsgericht zur Frage, wann - im Sinne des Art.II A I.2.e der AKIB - ein Unfall - und wann ein Betriebsschaden anzunehmen ist, zitierten ständigen Rechtsprechung zulässig, weil ein Sachverhalt wie der vorliegende (allein der der Entscheidung ZVR 1969/183 zugrundeliegende Sachverhalt weist eine gewisse Ähnlichkeit auf) bisher nicht Gegenstand einer Entscheidung des Revisionsgerichtes war, von einem Einzelfall aber gleichwohl nicht gesprochen werden kann. Sie ist jedoch nicht berechtigtDie Revision des Klägers ist ungeachtet der auch vom Berufungsgericht zur Frage, wann - im Sinne des Artikel römisch zwei, A römisch eins.2.e der AKIB - ein Unfall - und wann ein Betriebsschaden anzunehmen ist, zitierten ständigen Rechtsprechung zulässig, weil ein Sachverhalt wie der vorliegende (allein der der Entscheidung ZVR 1969/183 zugrundeliegende Sachverhalt weist eine gewisse Ähnlichkeit auf) bisher nicht Gegenstand einer Entscheidung des Revisionsgerichtes war, von einem Einzelfall aber gleichwohl nicht gesprochen werden kann. Sie ist jedoch nicht berechtigt
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht gegeben, da die zweite Instanz von den Feststellungen des Erstgerichtes nicht ohne Beweiswiederholung abgewichen ist. die "Beweiswiederholung durch Verlesung" ist entgegen den Revisionsausführungen keineswegs "bedenklich", sondern im § 281 a ZPO ausdrücklich vorgesehen, soferne nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt: Dies ist nicht geschehen. Die vom beigezogenen Sachverständigen vorgenommene rechtliche Qualifizierung des am Fahrzeug entstandenen Schadens ist im übrigen für das Gericht unerheblich.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht gegeben, da die zweite Instanz von den Feststellungen des Erstgerichtes nicht ohne Beweiswiederholung abgewichen ist. die "Beweiswiederholung durch Verlesung" ist entgegen den Revisionsausführungen keineswegs "bedenklich", sondern im Paragraph 281, a ZPO ausdrücklich vorgesehen, soferne nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt: Dies ist nicht geschehen. Die vom beigezogenen Sachverständigen vorgenommene rechtliche Qualifizierung des am Fahrzeug entstandenen Schadens ist im übrigen für das Gericht unerheblich.
Nach Art.II A I.2.e der Allgemeinen Bedingungen für die Kasko- und Insassenunfallversicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern (AKIB) umfaßt die Vollkaskoversicherung die Beschädigung des Fahrzeuges "durch Unfall, das heißt durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden fallen daher nicht unter den Versicherungsschutz".Nach Artikel römisch zwei, A römisch eins.2.e der Allgemeinen Bedingungen für die Kasko- und Insassenunfallversicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern (AKIB) umfaßt die Vollkaskoversicherung die Beschädigung des Fahrzeuges "durch Unfall, das heißt durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden fallen daher nicht unter den Versicherungsschutz".
Ein Betriebsschaden liegt vor, wenn der Schaden durch eine Einwirkung entstanden ist, der ein Kraftfahrzeug gewöhnlich ausgesetzt ist und die es ohne weiteres überstehen muß (SZ 38/90). Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden durch eine Gefahr herbeigeführt worden ist, die unter Berücksichtigung der Art, wie das Fahrzeug verwendet wurde, damit gewöhnlich verbunden ist und gewöhnlich auch überstanden wird (SZ 41/54). Das Gegenstück dazu bildet der Unfall, ein außergewöhnliches Ereignis (SZ 41/54). Um von einem Unfall im Sinne der AKIB sprechen zu können, muß noch hinzukommen, daß nach der Art, wie der versicherte Gegenstand im konkreten Fall verwendet wurde, das schädigende Ereignis außergewöhnlich erscheint, so daß mit ihm vorher nicht zu rechnen war (ZVR 1970/119). Kein Kriterium für den Unterschied zwischen den Begriffen "Unfall" und "Betriebsschaden" ist es, ob das Ereignis durch ein im Einzelfall mehr oder weniger selten vorkommendes fahrlässiges Verhalten des jeweiligen Kraftfahrzeuglenkers verursacht wurde (ZVR 1973/43). Entscheidend für die Abgrenzung ist es dagegen, ob mit Rücksicht auf den Verwendungszweck des Fahrzeuges im allgemeinen oder im Einzelfall das Schadensereignis dem Betriebsrisiko zugerechnet werden kann (ZVR 1969/324). Ereignisse die ohne weiteres vorausgesehen werden können, sind Betriebsgefahren, denen auf geeignete Weise zu begegnen ist (ZVR 1969/183). Schadensfälle, die unter Berücksichtigung der Verwendung des Fahrzeuges als normal anzusehen sind, fallen unter das Betriebsrisiko und werden als Betriebsschaden von der Kaskoversicherung nicht erfaßt (ZVR 1969/324). Das Abladen durch Kippen gehört schon nach der Beschaffenheit des gegenständlichen Sattelaufliegers zu dessen gewöhnlicher Verwendung. Die Verlagerung des Schwerpunktes beim Kippen fällt daher unter das normale Betriebsrisiko. Daß im vorliegenden Fall die Ladung nicht allmählich, sondern plötzlich abrutschte, ändert daran nichts, daß Schäden durch einen Bedienungsfehler - wie er nach den Ausführungen in der Revision Ursache des plötzlichen Abrutschens war - zu den Betriebsschäden gehören (Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung13, Rz 63 zu § 12 AKB; Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz24, 1181 f). Wurde der Sattelauflieger durch den zu rasch durchgeführten Entladungsvorgang und die damit verbundene Krafteinwirkung nach vorne bewegt, fehlt es an einem von außen her einwirkenden Ereignis. Die hiedurch entstandenen Schäden - Einknicken des rechten hinteren Stützfußes des Fahrzeuges, Verwindung des Aufliegerrahmens - sind Betriebsschäden (Prölss-Martin, aaO 1182, BGH 2.7.69 in VersR 1969, 940). Kommt es im weiteren Verlauf zu einem Aufschlagen auf dem Boden (hier: auf einem Gebäude), handelt es sich - insoweit - um einen Unfall, da ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis gegeben ist (Prölss-Martin aaO, Stiefel-Hofmann aaO, VersR 1969, 940): Dies aber wird auch im vorliegenden Fall von den Parteien nicht in Frage gestellt. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über einen Bedienungsfehler (nicht ordnungsgemäß angezogene oder nicht ordnungsgemäß funktionierende Handbremse) haben ihre Grundlage im Sachverständigengutachten bzw dessen Ergänzung in der Tagsatzung vom 6.4.1988. Es kann keine Rede davon sein, daß diese Ausführungen "nicht gesetzmäßig zustandegekommen" und "verfahrensmäßig nicht gedeckt" sind.Ein Betriebsschaden liegt vor, wenn der Schaden durch eine Einwirkung entstanden ist, der ein Kraftfahrzeug gewöhnlich ausgesetzt ist und die es ohne weiteres überstehen muß (SZ 38/90). Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden durch eine Gefahr herbeigeführt worden ist, die unter Berücksichtigung der Art, wie das Fahrzeug verwendet wurde, damit gewöhnlich verbunden ist und gewöhnlich auch überstanden wird (SZ 41/54). Das Gegenstück dazu bildet der Unfall, ein außergewöhnliches Ereignis (SZ 41/54). Um von einem Unfall im Sinne der AKIB sprechen zu können, muß noch hinzukommen, daß nach der Art, wie der versicherte Gegenstand im konkreten Fall verwendet wurde, das schädigende Ereignis außergewöhnlich erscheint, so daß mit ihm vorher nicht zu rechnen war (ZVR 1970/119). Kein Kriterium für den Unterschied zwischen den Begriffen "Unfall" und "Betriebsschaden" ist es, ob das Ereignis durch ein im Einzelfall mehr oder weniger selten vorkommendes fahrlässiges Verhalten des jeweiligen Kraftfahrzeuglenkers verursacht wurde (ZVR 1973/43). Entscheidend für die Abgrenzung ist es dagegen, ob mit Rücksicht auf den Verwendungszweck des Fahrzeuges im allgemeinen oder im Einzelfall das Schadensereignis dem Betriebsrisiko zugerechnet werden kann (ZVR 1969/324). Ereignisse die ohne weiteres vorausgesehen werden können, sind Betriebsgefahren, denen auf geeignete Weise zu begegnen ist (ZVR 1969/183). Schadensfälle, die unter Berücksichtigung der Verwendung des Fahrzeuges als normal anzusehen sind, fallen unter das Betriebsrisiko und werden als Betriebsschaden von der Kaskoversicherung nicht erfaßt (ZVR 1969/324). Das Abladen durch Kippen gehört schon nach der Beschaffenheit des gegenständlichen Sattelaufliegers zu dessen gewöhnlicher Verwendung. Die Verlagerung des Schwerpunktes beim Kippen fällt daher unter das normale Betriebsrisiko. Daß im vorliegenden Fall die Ladung nicht allmählich, sondern plötzlich abrutschte, ändert daran nichts, daß Schäden durch einen Bedienungsfehler - wie er nach den Ausführungen in der Revision Ursache des plötzlichen Abrutschens war - zu den Betriebsschäden gehören (Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung13, Rz 63 zu Paragraph 12, AKB; Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz24, 1181 f). Wurde der Sattelauflieger durch den zu rasch durchgeführten Entladungsvorgang und die damit verbundene Krafteinwirkung nach vorne bewegt, fehlt es an einem von außen her einwirkenden Ereignis. Die hiedurch entstandenen Schäden - Einknicken des rechten hinteren Stützfußes des Fahrzeuges, Verwindung des Aufliegerrahmens - sind Betriebsschäden (Prölss-Martin, aaO 1182, BGH 2.7.69 in VersR 1969, 940). Kommt es im weiteren Verlauf zu einem Aufschlagen auf dem Boden (hier: auf einem Gebäude), handelt es sich - insoweit - um einen Unfall, da ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis gegeben ist (Prölss-Martin aaO, Stiefel-Hofmann aaO, VersR 1969, 940): Dies aber wird auch im vorliegenden Fall von den Parteien nicht in Frage gestellt. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über einen Bedienungsfehler (nicht ordnungsgemäß angezogene oder nicht ordnungsgemäß funktionierende Handbremse) haben ihre Grundlage im Sachverständigengutachten bzw dessen Ergänzung in der Tagsatzung vom 6.4.1988. Es kann keine Rede davon sein, daß diese Ausführungen "nicht gesetzmäßig zustandegekommen" und "verfahrensmäßig nicht gedeckt" sind.
Mit Recht hat daher die zweite Instanz das Klagebegehren abgewiesen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Mit Recht hat daher die zweite Instanz das Klagebegehren abgewiesen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.