Begründung:
Die klagende Partei begehrt mit der am 13. 12. 1982 erhobenen Klage im Rahmen einer Haftpflichtversicherung ihres Baugewerbes nach den ABHB den Ersatz einer Leistung, die sie an die Post- und Telegraphendirektion I***** (im Folgenden kurz: Postdirektion) für die Beschädigung eines Fernmeldekabels der Post erbracht hat, abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts. Die beklagte Partei wendete unter anderem die Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs 3 VersVG ein.Die klagende Partei begehrt mit der am 13. 12. 1982 erhobenen Klage im Rahmen einer Haftpflichtversicherung ihres Baugewerbes nach den ABHB den Ersatz einer Leistung, die sie an die Post- und Telegraphendirektion I***** (im Folgenden kurz: Postdirektion) für die Beschädigung eines Fernmeldekabels der Post erbracht hat, abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts. Die beklagte Partei wendete unter anderem die Versäumung der Klagefrist nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG ein.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen machte nach dem Schadensfall vom 25. 2. 1980 zunächst nur ein anderer Geschädigter, die T***** GesmbH & Co KG, einen Schaden von 5.600,17 ATS geltend. Den Beteiligten war aber bewusst, dass die Postdirektion einen wesentlich höheren Schaden erlitten hatte. Diese machte jedoch vorerst keine Ansprüche geltend. Am 19. 12. 1980 teilte vielmehr der von der beklagten Partei beauftragte Zivilingenieur Dipl.-Ing. F***** C***** der beklagten Partei mit, dass vom Telegraphenbauamt I***** alles abgeschlossen sei und keine Schadensansprüche mehr gestellt würden; das Telegraphenbauamt sei in dieser Sache finanziell befriedigt. Daraufhin übermittelte die beklagte Partei der klagenden Partei am 5. 1. 1981 ein Schreiben mit der Mitteilung einerseits, dass nun sämtliche Unterlagen vorlägen und nach der Mitteilung des von ihr beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. C***** das Telegraphenbauamt I***** aus dem gegenständlichen Schadensfall keinerlei Forderungen stelle, sodass der Gesamtschaden 5.600,17 ATS betrage, sowie andererseits, dass nach Meinung der beklagten Partei Haftungsfreiheit vorliege und deshalb die Klagsaufforderung nach § 12 VersVG erfolge. Die klagende Partei bestritt zwar mit Schreiben vom 13. 1. 1981 ein die Deckung ausschließendes Verschulden ihrer Arbeiter und forderte die beklagte Partei auf, den bereits selbst bezahlten Betrag von 5.600,17 ATS auf ihr Konto zu überweisen, brachte aber innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Ablehnungsschreibens vom 5. 1. 1981 die Deckungsklage nicht ein, weil sie aufgrund der Mitteilungen der beklagten Partei der Meinung war, die Postdirektion stelle keine Schadenersatzansprüche und es beschränke sich die Schadenshöhe auf die geringe Forderung von 5.600,17 ATS, deretwegen sie keinen möglicherweise aufwendigen Deckungsprozess führen wollte. Bei einer Besprechung am 7. 4. 1981 war fdie klagende Partei anlässlich der Besprechung eines anderen Schadensfalls in Bezug auf den vorliegenden dem Prokuristen der beklagten Partei kundenfeindliches Verhalten vor. Dieser erklärte darauf, die beklagte Partei würde für den Fall, dass neue Fakten auftauchen, eine Kulanzlösung ins Auge fassen, beschränkt aber auf eine Höchstgrenze von 50 % des Schadens. Er stellte klar, dass die Deckungsablehnung durch die beklagte Partei dennoch grundsätzlich aufrecht bleibe, und sicherte als Serviceleistung der beklagten Partei bloß eine Rechnungsprüfung für den Fall zu, dass die Postdirektion doch noch Forderungen stellen sollte. Mit Schreiben vom 28. 12. 1981 stellte das Telegraphenbauamt I***** tatsächlich aufgrund des Schadensfalls Ansprüche von 526.040 ATS. Die beklagte Partei übermittelte daraufhin der klagenden Partei mit Schreiben vom 26. 1. 1982 die Kopien der „nun doch entgegen allen Erwartungen zugestellten“ Rechnungen über die Sanierungskosten und teilte mit, dass sie die Rechnungsunterlagen an ihren Sachverständigen zur Prüfung weitergeleitet habe und „zwecks endgültiger Erledigung“ mit der klagenden Partei wieder Kontakt aufnehmen werde, sobald das Ergebnis dieser Prüfung vorliege. Mit Schreiben vom 12. 2. 1982 berief sich die beklagte Partei schließlich auf die Deckungsablehnung vom 5. 1. 1981 und lehnte die Liquidierung des Schadens an das Telegraphenbauamt ab. Nach mehreren Schreiben, in welchen die Parteien ihre Standpunkte darlegten, fand im Oktober 1982 in der Kanzlei des Klagevertreters ein Vergleichsgespräch statt, bei welchem die beklagte Partei einen Betrag von 100.000 ATS bot, während sich die klagende Partei einen Betrag von 400.000 ATS vorstellte. Der Vertreter der beklagten Partei erbat sich eine Überlegungsfrist bis 5. 11. 1982, die dann noch um 14 Tage verlängert wurde, lehnte schließlich aber eine Liquidierung des Schadens endgültig ab.Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen machte nach dem Schadensfall vom 25. 2. 1980 zunächst nur ein anderer Geschädigter, die T***** GesmbH & Co KG, einen Schaden von 5.600,17 ATS geltend. Den Beteiligten war aber bewusst, dass die Postdirektion einen wesentlich höheren Schaden erlitten hatte. Diese machte jedoch vorerst keine Ansprüche geltend. Am 19. 12. 1980 teilte vielmehr der von der beklagten Partei beauftragte Zivilingenieur Dipl.-Ing. F***** C***** der beklagten Partei mit, dass vom Telegraphenbauamt I***** alles abgeschlossen sei und keine Schadensansprüche mehr gestellt würden; das Telegraphenbauamt sei in dieser Sache finanziell befriedigt. Daraufhin übermittelte die beklagte Partei der klagenden Partei am 5. 1. 1981 ein Schreiben mit der Mitteilung einerseits, dass nun sämtliche Unterlagen vorlägen und nach der Mitteilung des von ihr beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. C***** das Telegraphenbauamt I***** aus dem gegenständlichen Schadensfall keinerlei Forderungen stelle, sodass der Gesamtschaden 5.600,17 ATS betrage, sowie andererseits, dass nach Meinung der beklagten Partei Haftungsfreiheit vorliege und deshalb die Klagsaufforderung nach Paragraph 12, VersVG erfolge. Die klagende Partei bestritt zwar mit Schreiben vom 13. 1. 1981 ein die Deckung ausschließendes Verschulden ihrer Arbeiter und forderte die beklagte Partei auf, den bereits selbst bezahlten Betrag von 5.600,17 ATS auf ihr Konto zu überweisen, brachte aber innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Ablehnungsschreibens vom 5. 1. 1981 die Deckungsklage nicht ein, weil sie aufgrund der Mitteilungen der beklagten Partei der Meinung war, die Postdirektion stelle keine Schadenersatzansprüche und es beschränke sich die Schadenshöhe auf die geringe Forderung von 5.600,17 ATS, deretwegen sie keinen möglicherweise aufwendigen Deckungsprozess führen wollte. Bei einer Besprechung am 7. 4. 1981 war fdie klagende Partei anlässlich der Besprechung eines anderen Schadensfalls in Bezug auf den vorliegenden dem Prokuristen der beklagten Partei kundenfeindliches Verhalten vor. Dieser erklärte darauf, die beklagte Partei würde für den Fall, dass neue Fakten auftauchen, eine Kulanzlösung ins Auge fassen, beschränkt aber auf eine Höchstgrenze von 50 % des Schadens. Er stellte klar, dass die Deckungsablehnung durch die beklagte Partei dennoch grundsätzlich aufrecht bleibe, und sicherte als Serviceleistung der beklagten Partei bloß eine Rechnungsprüfung für den Fall zu, dass die Postdirektion doch noch Forderungen stellen sollte. Mit Schreiben vom 28. 12. 1981 stellte das Telegraphenbauamt I***** tatsächlich aufgrund des Schadensfalls Ansprüche von 526.040 ATS. Die beklagte Partei übermittelte daraufhin der klagenden Partei mit Schreiben vom 26. 1. 1982 die Kopien der „nun doch entgegen allen Erwartungen zugestellten“ Rechnungen über die Sanierungskosten und teilte mit, dass sie die Rechnungsunterlagen an ihren Sachverständigen zur Prüfung weitergeleitet habe und „zwecks endgültiger Erledigung“ mit der klagenden Partei wieder Kontakt aufnehmen werde, sobald das Ergebnis dieser Prüfung vorliege. Mit Schreiben vom 12. 2. 1982 berief sich die beklagte Partei schließlich auf die Deckungsablehnung vom 5. 1. 1981 und lehnte die Liquidierung des Schadens an das Telegraphenbauamt ab. Nach mehreren Schreiben, in welchen die Parteien ihre Standpunkte darlegten, fand im Oktober 1982 in der Kanzlei des Klagevertreters ein Vergleichsgespräch statt, bei welchem die beklagte Partei einen Betrag von 100.000 ATS bot, während sich die klagende Partei einen Betrag von 400.000 ATS vorstellte. Der Vertreter der beklagten Partei erbat sich eine Überlegungsfrist bis 5. 11. 1982, die dann noch um 14 Tage verlängert wurde, lehnte schließlich aber eine Liquidierung des Schadens endgültig ab.
Nach der Rechtsansicht des Erstrichters habe die klagende Partei die im Ablehnungsschreiben gesetzte Klagefrist versäumt, sodass die beklagte Partei ohne Rücksicht auf materielle Gründe leistungsfrei sei. Auf die Ursachen der Versäumung der Klagefrist komme es nicht an.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es hielt für entscheidend, dass im Zeitpunkt der Deckungsablehnung durch die Beklagte nur der der T***** GesmbH & Co KG entstandene Schaden geltend gemacht worden war, während seitens der Post und auch nicht von der Klägerin Forderungen auf Liquidierung des der Post entstandenen Schadens erhoben worden seien. Der Deckungsanspruch für solche Leistungen sei deshalb ungeachtet der Klagsfristsetzung nicht untergegangen.
Der Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.