Rechtssatz RS0080520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080520
Geschäftszahl
7Ob155/72; 7Ob2/84
Entscheidungsdatum
05.04.1984
Rechtssatz
Die Ablehnung des Versicherungsschutzes kann auch auf einen Teilanspruch begrenzt werden, in welchem Falle die Fristsetzung nur bezüglich dieses Teilanspruches wirkt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 155/72
Entscheidungstext OGH 12.07.1972 7 Ob 155/72
Veröff: VersR 1973,143 = ZVR 1973/224 S 390
- 7 Ob 2/84
Entscheidungstext OGH 05.04.1984 7 Ob 2/84
Beisatz: Beschränkt sich der Versicherer auf die Ablehnung eines bloßen Teilanspruches oder erweckt er den Anschein, daß nur auch ein Teilanspruch behandelt und abgelehnt werde, so setzt er damit in diesem Umfang eine Klagefrist nach § 12 Abs 3 VersVG nicht in Lauf, zumal gerade an diese Fristsetzung besonders strenge Maßstäbe gestellt werden müssen, weil der Versicherungsnehmer durch die Unterlassung der Klage die Versicherungsdeckung ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage verliert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0080520
Dokumentnummer
JJR_19720712_OGH0002_0070OB00155_7200000_002