Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Gegenstand der Revision ist nur mehr eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die ständige Betrauung einer diplomierten Krankenschwester mit der Verabreichung von Narkosen ein bewußtes Zuwiderhandeln gegen die für den Krankenhausbetrieb geltenden Gesetze, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften darstellt. Bezüglich der anderen Fragen kann auf die zutreffenden und nicht mehr bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Nach § 1 Abs.2 des Ärztegesetzes in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1975 (BGBl.425/1975) und der Ärztegesetznovelle 1974 (BGBl.460/1974) umfaßt die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere (seinerzeit Abs.3 lit.c) die Vornahme operativer Eingriffe. Nach § 1 a Abs.1 der damaligen Fassung des Ärztegesetzes ist die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich den praktischen Ärzten und den Fachärzten vorbehalten. Nach § 7 Abs.3 des Krankenanstaltengesetzes darf der ärztliche Dienst in Krankenanstalten nur von Ärzten versehen werden.Gegenstand der Revision ist nur mehr eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die ständige Betrauung einer diplomierten Krankenschwester mit der Verabreichung von Narkosen ein bewußtes Zuwiderhandeln gegen die für den Krankenhausbetrieb geltenden Gesetze, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften darstellt. Bezüglich der anderen Fragen kann auf die zutreffenden und nicht mehr bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Nach Paragraph eins, Absatz 2, des Ärztegesetzes in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1975 (BGBl.425 aus 1975,) und der Ärztegesetznovelle 1974 (BGBl.460 aus 1974,) umfaßt die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere (seinerzeit Absatz 3, Litera c,) die Vornahme operativer Eingriffe. Nach Paragraph eins, a Absatz eins, der damaligen Fassung des Ärztegesetzes ist die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich den praktischen Ärzten und den Fachärzten vorbehalten. Nach Paragraph 7, Absatz 3, des Krankenanstaltengesetzes darf der ärztliche Dienst in Krankenanstalten nur von Ärzten versehen werden.
Der Hinweis der Revision auf die Ärztegesetznovellen 1974 und 1975 als Argument dafür, daß Narkosen erst durch diese Novellen einwandfrei als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet worden sind, ist deshalb unverständlich, weil diese beiden Novellen bereits vor dem vorliegenden Versicherungsfall in Kraft getreten sind und daher das Ärztegesetz in der Fassung dieser Novellen angewendet werden muß. Die Ärztegesetznovelle 1975 hat darüber hinaus eine Änderung des damaligen § 7 Ärztegesetz dahin gebracht, daß ein Abs.3 folgenden wesentlichen Inhalts angefügt wurde.Der Hinweis der Revision auf die Ärztegesetznovellen 1974 und 1975 als Argument dafür, daß Narkosen erst durch diese Novellen einwandfrei als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet worden sind, ist deshalb unverständlich, weil diese beiden Novellen bereits vor dem vorliegenden Versicherungsfall in Kraft getreten sind und daher das Ärztegesetz in der Fassung dieser Novellen angewendet werden muß. Die Ärztegesetznovelle 1975 hat darüber hinaus eine Änderung des damaligen Paragraph 7, Ärztegesetz dahin gebracht, daß ein Absatz 3, folgenden wesentlichen Inhalts angefügt wurde.
"Der Arzt darf im Einzelfall eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person, sowie eine Hebamme zur Vornahme subkutaner oder intramuskulärer Injektionen und zur Blutabnahme aus der Vene ..... nach seiner Anordnung ermächtigen."
Daraus ergibt sich aber eindeutig, daß derartige Vornahmen durch eine nicht dem Ärztestand angehörige Person vorher nicht zulässig waren. Dies läßt die Regierungsvorlage zur Ärztegesetznovelle 1975 (GP XIII,1587) eindeutig erkennen. Dort heißt es nämlich: "Gemäß § 1 Abs.2 des Ärztegesetzes umfaßt die Ausübung des ärztlichen Berufes die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut. Jede Injektion ist naturgemäß mit einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Menschen verbunden. Somit sind Injektionen vom rechtlichen Gesichtspunkt zu den operativen Eingriffen zu zählen." Bei diesen Ausführungen handelte es sich jedoch nicht um etwas neues, sondern es wird vielmehr die bereits bei Strobl, Das österreichische Ärztegesetz, 30 wiedergegebene Lehrmeinung zitiert. Dort heißt es nämlich, daß unter Operationen an sich jede ärztliche Behandlung verstanden wird, die mit dem Eindringen in die körperliche Substanz des Menschen verbunden ist. Als Beispiele wurden sogar die Anwendung von Röntgenstrahlen und sonstige Bestrahlungen angeführt. Demnach war bereits vor Erlassung der Ärztegesetznovelle 1975 klar, daß zu den ärztlichen Leistungen im Sinne des § 1 Abs.2 ÄrzteG jede Injektion gehörte. Es konnte daher nicht zweifelhaft sein, daß auch Narkosen darunter fielen. Dagegen spricht auch nicht der Wortlaut des in der Revision zitierten Erlasses des BM für Gesundheit und Umweltschutz. Vielmehr wird dort nur noch einmal ausdrücklich darauf verwiesen, daß die selbständige Einsetzung von Anästhesieschwestern bei der Durchführung von Narkosen unzulässig ist. Auch dieser Erlaß verweist nur auf die oben ausgeführten eindeutige Rechtslage. Auf die Ausführungen der Revision bezüglich jenes Verschuldensgrades, der einem Arzt vorzuwerfen ist, der in einem Einzelfall die Vornahme einer Narkose durch eine Krankenschwester zuläßt, muß nicht eingegangen werden. Im vorliegenden Fall ist nämlich nicht das Verschulden eines einzelnen Arztes entscheidend, sondern vielmehr die Frage, inwieweit die ständige Betrauung einer Krankenschwester zur Vornahme von Narkosen mit Wissen eines vertretungsbefugten Organes des Trägers der Krankenanstalt als bewußtes Zuwiderhandeln gegen die für den Betrieb geltenden Gesetze anzusehen ist. Wie bereits oben ausgeführt wurde, war bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich den Ärzten vorbehalten. Schon damals umfaßte die Ausübung der Heilkunde jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen, insbesondere auch die Vornahme operativer Eingriffe. Bereits damals mußte von einer Auslegung dieser Bestimmungen dahin ausgegangen werden, daß jede Injektion, daher auch jede Narkose unter den Begriff des operativen Eingriffes fiel. Vor allem konnte nach der Einfügung des Abs.3 im § 7 des Ärztegesetzes durch die Ärztegesetznovelle 1975 in dieser Richtung kein Zweifel mehr offen bleiben. Die ständige Betrauung einer diplomierten Krankenschwester mit der Vornahme von Narkosen mit Wissen eines vertretungsbefugten Organes der Klägerin stellte daher ein bewußtes Zuwiderhandeln gegen die für den Betrieb des Krankenhauses geltenden gesetzlichen Bestimmungen dar. Dies begründet aber einen Ausschluß nach Punkt 16 Z. 2 EHVB 1963.Daraus ergibt sich aber eindeutig, daß derartige Vornahmen durch eine nicht dem Ärztestand angehörige Person vorher nicht zulässig waren. Dies läßt die Regierungsvorlage zur Ärztegesetznovelle 1975 Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn,1587) eindeutig erkennen. Dort heißt es nämlich: "Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Ärztegesetzes umfaßt die Ausübung des ärztlichen Berufes die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut. Jede Injektion ist naturgemäß mit einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Menschen verbunden. Somit sind Injektionen vom rechtlichen Gesichtspunkt zu den operativen Eingriffen zu zählen." Bei diesen Ausführungen handelte es sich jedoch nicht um etwas neues, sondern es wird vielmehr die bereits bei Strobl, Das österreichische Ärztegesetz, 30 wiedergegebene Lehrmeinung zitiert. Dort heißt es nämlich, daß unter Operationen an sich jede ärztliche Behandlung verstanden wird, die mit dem Eindringen in die körperliche Substanz des Menschen verbunden ist. Als Beispiele wurden sogar die Anwendung von Röntgenstrahlen und sonstige Bestrahlungen angeführt. Demnach war bereits vor Erlassung der Ärztegesetznovelle 1975 klar, daß zu den ärztlichen Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ÄrzteG jede Injektion gehörte. Es konnte daher nicht zweifelhaft sein, daß auch Narkosen darunter fielen. Dagegen spricht auch nicht der Wortlaut des in der Revision zitierten Erlasses des BM für Gesundheit und Umweltschutz. Vielmehr wird dort nur noch einmal ausdrücklich darauf verwiesen, daß die selbständige Einsetzung von Anästhesieschwestern bei der Durchführung von Narkosen unzulässig ist. Auch dieser Erlaß verweist nur auf die oben ausgeführten eindeutige Rechtslage. Auf die Ausführungen der Revision bezüglich jenes Verschuldensgrades, der einem Arzt vorzuwerfen ist, der in einem Einzelfall die Vornahme einer Narkose durch eine Krankenschwester zuläßt, muß nicht eingegangen werden. Im vorliegenden Fall ist nämlich nicht das Verschulden eines einzelnen Arztes entscheidend, sondern vielmehr die Frage, inwieweit die ständige Betrauung einer Krankenschwester zur Vornahme von Narkosen mit Wissen eines vertretungsbefugten Organes des Trägers der Krankenanstalt als bewußtes Zuwiderhandeln gegen die für den Betrieb geltenden Gesetze anzusehen ist. Wie bereits oben ausgeführt wurde, war bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich den Ärzten vorbehalten. Schon damals umfaßte die Ausübung der Heilkunde jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen, insbesondere auch die Vornahme operativer Eingriffe. Bereits damals mußte von einer Auslegung dieser Bestimmungen dahin ausgegangen werden, daß jede Injektion, daher auch jede Narkose unter den Begriff des operativen Eingriffes fiel. Vor allem konnte nach der Einfügung des Absatz 3, im Paragraph 7, des Ärztegesetzes durch die Ärztegesetznovelle 1975 in dieser Richtung kein Zweifel mehr offen bleiben. Die ständige Betrauung einer diplomierten Krankenschwester mit der Vornahme von Narkosen mit Wissen eines vertretungsbefugten Organes der Klägerin stellte daher ein bewußtes Zuwiderhandeln gegen die für den Betrieb des Krankenhauses geltenden gesetzlichen Bestimmungen dar. Dies begründet aber einen Ausschluß nach Punkt 16 Ziffer 2, EHVB 1963.
Auf die in der Revision genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 376/54 war hier nicht einzugehen, weil dieser eine andere Rechtslage als die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles gegebene zugrunde lag. Insbesondere war damals weder die Regierungsvorlage zur Ärztegesetznovelle 1975 noch die oben wiedergegebene Lehrmeinung Strobls bekannt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.