Rechtssatz RS0051602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051602
Entscheidungsdatum
31.01.1985
Norm
ÄrzteG §7 Abs3
EHVB 1963 Pkt16 Z2
Rechtssatz
Die ständige Betrauung einer diplomierten Krankenschwester mit der Vornahme von Narkosen mit Wissen eines vertretungsbefugten Organes der Krankenanstalt stellte ein bewußtes Zuwiderhandeln gegen die für den Betrieb der Krankenanstalt geltenden gesetzlichen Bestimmungen dar. Dies begründet einen Ausschluß nach Pkt 16 Z 2 EHVB 1963.Die ständige Betrauung einer diplomierten Krankenschwester mit der Vornahme von Narkosen mit Wissen eines vertretungsbefugten Organes der Krankenanstalt stellte ein bewußtes Zuwiderhandeln gegen die für den Betrieb der Krankenanstalt geltenden gesetzlichen Bestimmungen dar. Dies begründet einen Ausschluß nach Pkt 16 Ziffer 2, EHVB 1963.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051602
Dokumentnummer
JJR_19850131_OGH0002_0070OB00002_8500000_001