Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei, die ein Unternehmen zur Durchführung von Heizungs- und Sanitärinstallationen betreibt, ist bei der beklagten Partei haftpflichtversichert. Sie stellt das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, auf Grund des bestehenden Haftpflichtvertrages in das Schadensereignis bei Mathias S*** in Mellau vom 6. November 1985 einzutreten und ihr den daraus resultierenden Schaden von S 24.715,35 s.A. zu bezahlen. Die klagende Partei habe im Herbst 1985 im Auftrag des Mathias S*** durch ihren Monteur Reinhard M*** Arbeiten am Druckausgleichgefäß durchgeführt, da die Heizanlage Wasserverluste gehabt habe. Zur Behebung dieses Schadens habe das Expansionsgefäß ausgetauscht werden müssen. Um den Austausch durchführen zu können, hätten aus dem Rohrleitungssystem, das an den Heizkessel angeschlossen sei, einige Liter Wasser abgelassen und nach Durchführung der Reparatur wieder eingefüllt werden müssen. Dies habe zur Folge gehabt, daß im Heizkessel Spannungen aufgetreten seien. Der Kessel habe Risse bekommen und sei undicht geworden. Die klagende Partei habe deshalb einen neuen Heizkessel liefern müssen und hiedurch einen Aufwand in der Höhe des Klagebetrages gehabt. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Ursache der im Heizkessel aufgetretenen Spannungen und der in der Folge entstandenen Risse sei es gewesen, daß der Monteur der klagenden Partei nach der Reparatur kaltes Wasser eingefüllt habe, obwohl der Heizkessel noch warm gewesen sei. Gemäß Art. 5 III. 6. c der AHVB 1963 seien ausgeschlossen von der Versicherung Haftpflichtansprüche wegen Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. Das Expansionsgefäß sei durch zwei Wasserleitungsrohre mit dem etwa 50 cm entfernten Heizkessel verbunden. Expansionsgefäß, Heizkessel und Rohrleitungssystem bildeten eine einheitliche, unbewegliche Sache, die Heizungsanlage, auf die sich die Reparaturarbeiten insgesamt bezogen hätten. Das Erstgericht gab der Klage statt und traf folgende Feststellungen:Die klagende Partei, die ein Unternehmen zur Durchführung von Heizungs- und Sanitärinstallationen betreibt, ist bei der beklagten Partei haftpflichtversichert. Sie stellt das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, auf Grund des bestehenden Haftpflichtvertrages in das Schadensereignis bei Mathias S*** in Mellau vom 6. November 1985 einzutreten und ihr den daraus resultierenden Schaden von S 24.715,35 s.A. zu bezahlen. Die klagende Partei habe im Herbst 1985 im Auftrag des Mathias S*** durch ihren Monteur Reinhard M*** Arbeiten am Druckausgleichgefäß durchgeführt, da die Heizanlage Wasserverluste gehabt habe. Zur Behebung dieses Schadens habe das Expansionsgefäß ausgetauscht werden müssen. Um den Austausch durchführen zu können, hätten aus dem Rohrleitungssystem, das an den Heizkessel angeschlossen sei, einige Liter Wasser abgelassen und nach Durchführung der Reparatur wieder eingefüllt werden müssen. Dies habe zur Folge gehabt, daß im Heizkessel Spannungen aufgetreten seien. Der Kessel habe Risse bekommen und sei undicht geworden. Die klagende Partei habe deshalb einen neuen Heizkessel liefern müssen und hiedurch einen Aufwand in der Höhe des Klagebetrages gehabt. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Ursache der im Heizkessel aufgetretenen Spannungen und der in der Folge entstandenen Risse sei es gewesen, daß der Monteur der klagenden Partei nach der Reparatur kaltes Wasser eingefüllt habe, obwohl der Heizkessel noch warm gewesen sei. Gemäß Artikel 5, römisch drei. 6. c der AHVB 1963 seien ausgeschlossen von der Versicherung Haftpflichtansprüche wegen Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. Das Expansionsgefäß sei durch zwei Wasserleitungsrohre mit dem etwa 50 cm entfernten Heizkessel verbunden. Expansionsgefäß, Heizkessel und Rohrleitungssystem bildeten eine einheitliche, unbewegliche Sache, die Heizungsanlage, auf die sich die Reparaturarbeiten insgesamt bezogen hätten. Das Erstgericht gab der Klage statt und traf folgende Feststellungen:
Bei der Heizanlage des Mathias S*** handelt es sich um einen Kessel mit aufgesetztem Boiler. Von diesem Kessel wird der Vor- und Rücklauf zu den Radiatoren geführt. Sowohl an der vom Kessel wegführenden Vorlaufleitung als auch an der zu ihm zurückführenden Rücklaufleitung befindet sich ein Absperrventil, damit bei Arbeiten am Kessel nicht der gesamte Wasserinhalt aus dem Versorgungsnetz und den Radiatoren abgelassen werden muß. Von der Vorlaufleitung zweigt - noch vor dem Absperrventil - die Zuleitung zum Expansions(Druckausgleich-)Gefäß ab, das jene Wassermenge aufnehmen soll, die bei Erwärmung des Wassers des Heizungsnetzes von 20 auf 90 Grad anfällt. In dem Expansionsgefäß ist eine Gummimembran eingebaut, die eine durchschnittliche Lebensdauer von 10 Jahren hat. Ist die Gummimembran, ein Verschleißteil, defekt, kann nur mehr ein Austausch des gesamten Expansionsgefäßes erfolgen. Das Expansionsgefäß gehört zu den Sicherheitseinrichtungen einer Heizanlage.
Bei der Überprüfung der Heizanlage des Mathias S*** wurde als Ursache des Wasserverlustes ein Defekt des Expansionsgefäßes festgestellt, so daß dessen Austausch erforderlich wurde. Der Monteur der klagenden Partei schloß bei Beginn der Reparaturarbeiten die Absperrventile der Vor- und Rücklaufleitung. Im Brennraum des Festbrennstoffkessels befand sich zu diesem Zeitpunkt noch Glut, die Wassertemperatur der Anlage betrug 45 bis 50 Grad. Die Zuleitung zum Expansionsgefäß weist einen Ablaufhahn auf. Der Monteur der klagenden Partei öffnete vor der Demontage des defekten Druckausgleichgefäßes diesen Ablaufhahn und ließ eine geringe Wassermenge ab. Es war nicht erforderlich, das im Kessel befindliche Wasser abzuleiten. Danach wurde das schadhafte Expansionsgefäß demontiert und ein neues montiert. In der Folge füllte der Monteur durch das Ablaufventil einige Liter Wasser nach und öffnete die Absperrventile der Vor- und Rücklaufleitung. Dadurch kam außer dem nachgefüllten Wasser auch das im Rohrnetz und in den Radiatoren befindliche Wasser, das sich während der etwa 10 Minuten dauernden Reparatur abgekühlt hatte, wieder in den Heizkessel. Die plötzliche Abkühlung des Heizkessels und die damit verbundene Dehnungsarbeit war für den Eintritt des Schadens am Kessel ursächlich. Nach Art. 5 III. 6. c der AHVB 1963 sind ausgeschlossen von der Versicherung Haftpflichtansprüche wegen Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.Bei der Überprüfung der Heizanlage des Mathias S*** wurde als Ursache des Wasserverlustes ein Defekt des Expansionsgefäßes festgestellt, so daß dessen Austausch erforderlich wurde. Der Monteur der klagenden Partei schloß bei Beginn der Reparaturarbeiten die Absperrventile der Vor- und Rücklaufleitung. Im Brennraum des Festbrennstoffkessels befand sich zu diesem Zeitpunkt noch Glut, die Wassertemperatur der Anlage betrug 45 bis 50 Grad. Die Zuleitung zum Expansionsgefäß weist einen Ablaufhahn auf. Der Monteur der klagenden Partei öffnete vor der Demontage des defekten Druckausgleichgefäßes diesen Ablaufhahn und ließ eine geringe Wassermenge ab. Es war nicht erforderlich, das im Kessel befindliche Wasser abzuleiten. Danach wurde das schadhafte Expansionsgefäß demontiert und ein neues montiert. In der Folge füllte der Monteur durch das Ablaufventil einige Liter Wasser nach und öffnete die Absperrventile der Vor- und Rücklaufleitung. Dadurch kam außer dem nachgefüllten Wasser auch das im Rohrnetz und in den Radiatoren befindliche Wasser, das sich während der etwa 10 Minuten dauernden Reparatur abgekühlt hatte, wieder in den Heizkessel. Die plötzliche Abkühlung des Heizkessels und die damit verbundene Dehnungsarbeit war für den Eintritt des Schadens am Kessel ursächlich. Nach Artikel 5, römisch drei. 6. c der AHVB 1963 sind ausgeschlossen von der Versicherung Haftpflichtansprüche wegen Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Austausch des Expansionsgefäßes sei nicht als Tätigkeit an dem später beschädigten Heizkessel anzusehen.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Unter einer "Tätigkeit" an einer Sache im Sinne der Ausschlußklausel des Art. 5 III. 6. c der AHVB 1963 sei eine bewußte und gewollte, also nicht nur zufällige Einwirkung auf eine Sache, die einem bestimmten Zweck diene, zu verstehen. Diese Einwirkung brauche nicht mit einer Veränderung der äußeren Gestalt oder der Substanz der Sache oder mit einer Einwirkung auf die Substanz verbunden sein. Die Intensität der Einwirkung sei belanglos. Durch das Nachfüllen von Wasser habe der Monteur der klagenden Partei auf den in der Folge beschädigten Heizkessel eingewirkt. Abgesehen davon, daß das Nachfüllen von Wasser offensichtlich erforderlich gewesen sei, komme es nicht darauf an, ob die Einwirkung zur Erfüllung des Auftrages notwendig und zweckmäßig ist. Für die Beurteilung der Frage, welcher Teil einer unbeweglichen Sache Gegenstand der Tätigkeit gewesen sei, sei die Verkehrsanschauung maßgebend. Wenngleich im Mittelpunkt der Bearbeitung das Expansionsgefäß gestanden sei, sei mit der Durchführung des Auftrages auch eine Tätigkeit am Heizkessel - durch Zuführen von Wasser - verbunden gewesen. Es sei daher auch der Heizkessel als Ausschlußobjekt anzusehen. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, was unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit im Sinne der Ausschlußklausel sei, und ob auch das Nachfüllen von Wasser in einen Heizkessel als Tätigkeit verstanden werden könne, nicht vorliege.Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Unter einer "Tätigkeit" an einer Sache im Sinne der Ausschlußklausel des Artikel 5, römisch drei. 6. c der AHVB 1963 sei eine bewußte und gewollte, also nicht nur zufällige Einwirkung auf eine Sache, die einem bestimmten Zweck diene, zu verstehen. Diese Einwirkung brauche nicht mit einer Veränderung der äußeren Gestalt oder der Substanz der Sache oder mit einer Einwirkung auf die Substanz verbunden sein. Die Intensität der Einwirkung sei belanglos. Durch das Nachfüllen von Wasser habe der Monteur der klagenden Partei auf den in der Folge beschädigten Heizkessel eingewirkt. Abgesehen davon, daß das Nachfüllen von Wasser offensichtlich erforderlich gewesen sei, komme es nicht darauf an, ob die Einwirkung zur Erfüllung des Auftrages notwendig und zweckmäßig ist. Für die Beurteilung der Frage, welcher Teil einer unbeweglichen Sache Gegenstand der Tätigkeit gewesen sei, sei die Verkehrsanschauung maßgebend. Wenngleich im Mittelpunkt der Bearbeitung das Expansionsgefäß gestanden sei, sei mit der Durchführung des Auftrages auch eine Tätigkeit am Heizkessel - durch Zuführen von Wasser - verbunden gewesen. Es sei daher auch der Heizkessel als Ausschlußobjekt anzusehen. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, was unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit im Sinne der Ausschlußklausel sei, und ob auch das Nachfüllen von Wasser in einen Heizkessel als Tätigkeit verstanden werden könne, nicht vorliege.