Rechtssatz RS0081542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081542
Entscheidungsdatum
18.02.2013
Norm
AHVB Art5 III Pkt6 litc
AHVB2005 Art 7
MH1 Art4
Rechtssatz
Ist der Ausschlußklausel von "Teilen" einer unbeweglichen Sache die Rede, kommt es darauf an, welche Leistungen der Versicherungsnehmer zu erbringen hatte, ob sich seine Erfüllungshandlung auf einen abgrenzbaren Teil der unbeweglichen Sache zu erstrecken hatte, wie dieser nach der Verkehrsauffassung abzugrenzen war, sowie darauf, welche Teile der Sache durch die Haupttätigkeit zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen werden mußten. (hier: Reparatur an der Heizungsanlage in ihrer Gesamtheit - Ausschluß).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2/88
Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 2/88
Veröff: VersRdSch 1988,267
- 7 Ob 406/97z
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 406/97z
nur: Ist der Ausschlußklausel von "Teilen" einer unbeweglichen Sache die Rede, kommt es darauf an, welche Leistungen der Versicherungsnehmer zu erbringen hatte, ob sich seine Erfüllungshandlung auf einen abgrenzbaren Teil der unbeweglichen Sache zu erstrecken hatte, wie dieser nach der Verkehrsauffassung abzugrenzen war, sowie darauf, welche Teile der Sache durch die Haupttätigkeit zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen werden mußten. (T1)
- 7 Ob 228/99a
Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 228/99a
nur T1; Beisatz: Maßgeblich für die Beantwortung dieser Fragen ist die Verkehrsanschauung, also "die natürliche Betrachtungsweise eines verständigen unvoreingenommenen Beurteilers". (T2)
- 7 Ob 214/12i
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 214/12i
nur T1; Beisatz: Wärmepumpen gehören nach der Verkehrsanschauung zum Betrieb der Heizungsanlage und sind damit im Sinn der AHVB Teile einer unbeweglichen Sache. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0081542
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19880121_OGH0002_0070OB00002_8800000_001