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Entscheidung 7 Ob 214/12i×

Entscheidung 7 Ob 214/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0081482 Rechtssatz 14.11.1974Zivilrecht
Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne der Ausschlussklausel des Art 5 III Pkt 6 lit c AHVB 1963 setzt ein bewusstes und gewolltes, auf einen bestimmten Zweck abgestelltes Verhalten voraus, bei dem sich auch der Handlungswille auf die unbewegliche …
RS0081507 Rechtssatz 14.11.1974Zivilrecht
Der Risikoausschluss des Art 5 III Pkt 6 lit c AHVB 1963 greift nur dann Platz, wenn die Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen eintreten, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. Dies hat aber zur …
RS0081542 Rechtssatz 21.01.1988Zivilrecht
Ist der Ausschlußklausel von "Teilen" einer unbeweglichen Sache die Rede, kommt es darauf an, welche Leistungen der Versicherungsnehmer zu erbringen hatte, ob sich seine Erfüllungshandlung auf einen abgrenzbaren Teil der unbeweglichen Sache zu erstrecken ha …
RS0114204 Rechtssatz 27.09.2000Zivilrecht
Nach den AHVB 1986 werden weder Ansprüche aus Verletzung vertraglicher Erfüllungsansprüche noch Gewährleistungsansprüche abgedeckt, wohl aber sogenannte Mängelfolgeschäden, also Schäden die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werkes beziehen, sond …
RS0118106 Rechtssatz 01.10.2003Zivilrecht
Eine für den Einbau in ein Gebäude bestimmte Sanitärzelle ist schon vor dem Einbau als Gebäudeteil, also als Teil einer unbeweglichen Sache anzusehen. Die Einschätzung, ob bewegliche oder unbewegliche Sache, kann nicht losgelöst vom Versicherungszweck betra …