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Rechtssatz RS0118106

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118106

Geschäftszahl

7Ob160/03k; 7Ob214/12i

Entscheidungsdatum

18.02.2013

Norm

AHVB 1993 Art7.10.2
AHVB2005 Art 7
MH1 Art4

Rechtssatz

Eine für den Einbau in ein Gebäude bestimmte Sanitärzelle ist schon vor dem Einbau als Gebäudeteil, also als Teil einer unbeweglichen Sache anzusehen. Die Einschätzung, ob bewegliche oder unbewegliche Sache, kann nicht losgelöst vom Versicherungszweck betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko der Malertätigkeit gesehen werden. Malerund Anstreicher arbeiten wohl in aller Regel an unbeweglichen Sachen, sodass ein Maler und Anstreicher mit dem gegenständlichen Risikoeinschluss praktisch seine gesamte berufliche Tätigkeit "haftpflichtversichert" und dafür auch entsprechend mehr Prämie zahlt. Ein Versicherungsnehmer darf daher objektiv betrachtet annehmen, dass er alles versichert hat und wird von Ausnahmen überrascht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 160/03k
    Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 160/03k
  • 7 Ob 214/12i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 214/12i
    nur: Eine für den Einbau in ein Gebäude bestimmte Sanitärzeile ist schon vor dem Einbau als Gebäudeteil als Teil einer unbeweglichen Sache anzusehen. Die Einschätzung, ob eine Sache beweglich oder unbeweglich ist, kann nicht losgelöst vom Versicherungszweck betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gesehen werden. (T1)
    Beisatz: Wärmepumpen gehören nach der Verkehrsanschauung zum Betrieb der Heizungsanlage und sind damit im Sinn der AHVB Teile einer unbeweglichen Sache. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118106

Im RIS seit

31.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20031001_OGH0002_0070OB00160_03K0000_001