Rechtssatz RS0118106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118106
Entscheidungsdatum
18.02.2013
Norm
AHVB 1993 Art7.10.2
AHVB2005 Art 7
MH1 Art4
Rechtssatz
Eine für den Einbau in ein Gebäude bestimmte Sanitärzelle ist schon vor dem Einbau als Gebäudeteil, also als Teil einer unbeweglichen Sache anzusehen. Die Einschätzung, ob bewegliche oder unbewegliche Sache, kann nicht losgelöst vom Versicherungszweck betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko der Malertätigkeit gesehen werden. Malerund Anstreicher arbeiten wohl in aller Regel an unbeweglichen Sachen, sodass ein Maler und Anstreicher mit dem gegenständlichen Risikoeinschluss praktisch seine gesamte berufliche Tätigkeit "haftpflichtversichert" und dafür auch entsprechend mehr Prämie zahlt. Ein Versicherungsnehmer darf daher objektiv betrachtet annehmen, dass er alles versichert hat und wird von Ausnahmen überrascht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 160/03k
Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 160/03k
- 7 Ob 214/12i
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 214/12i
nur: Eine für den Einbau in ein Gebäude bestimmte Sanitärzeile ist schon vor dem Einbau als Gebäudeteil als Teil einer unbeweglichen Sache anzusehen. Die Einschätzung, ob eine Sache beweglich oder unbeweglich ist, kann nicht losgelöst vom Versicherungszweck betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gesehen werden. (T1)
Beisatz: Wärmepumpen gehören nach der Verkehrsanschauung zum Betrieb der Heizungsanlage und sind damit im Sinn der AHVB Teile einer unbeweglichen Sache. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118106
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20031001_OGH0002_0070OB00160_03K0000_001