Die Revision ist, da eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt erscheint, zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Vorweg sei darauf hingewiesen, dass der Zweck der in Art 7 Pkt 10.2 und 3 AHVB 1993 enthaltenen Tätigkeits- oder Bearbeitungsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung darin liegt, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko nicht auf den Haftpflichtversicherer überwälzen zu können (JBl 1992, 717 = VersR 1993, 511; 7 Ob 297/98x ua). Aus der Rechtsprechung zum Begriff der "Tätigkeit" im Sinne der gegenständlichen Ausschlussklausel (RIS-Justiz RS0081800) ergibt sich aber bereits, dass nicht schlechthin das Unternehmerrisiko, sondern das Risiko bei der Vertragserfüllung den Ausschluss begründet (7 Ob 406/97z). Das Unternehmerrisiko manifestiert sich demnach in der der beruflichen bzw gewerblichen Tätigkeit entsprechenden, bewussten und gewollten, auf einen bestimmten Zweck abgestimmten, nicht nur zufälligen Einwirkung auf eine Sache (vgl 7 Ob 297/98x; 7 Ob 228/99a).Vorweg sei darauf hingewiesen, dass der Zweck der in Artikel 7, Pkt 10.2 und 3 AHVB 1993 enthaltenen Tätigkeits- oder Bearbeitungsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung darin liegt, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko nicht auf den Haftpflichtversicherer überwälzen zu können (JBl 1992, 717 = VersR 1993, 511; 7 Ob 297/98x ua). Aus der Rechtsprechung zum Begriff der "Tätigkeit" im Sinne der gegenständlichen Ausschlussklausel (RIS-Justiz RS0081800) ergibt sich aber bereits, dass nicht schlechthin das Unternehmerrisiko, sondern das Risiko bei der Vertragserfüllung den Ausschluss begründet (7 Ob 406/97z). Das Unternehmerrisiko manifestiert sich demnach in der der beruflichen bzw gewerblichen Tätigkeit entsprechenden, bewussten und gewollten, auf einen bestimmten Zweck abgestimmten, nicht nur zufälligen Einwirkung auf eine Sache vergleiche 7, Ob 297/98x; 7 Ob 228/99a).
Nach den von der Judikatur zur Tätigkeitsklausel entwickelten Grundsätzen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die bei der Ausübung der Malertätigkeit in den Sanitärzellen an Gegenständen im unmittelbaren Gefahrenbereich durch den Kläger verursachten, gegenständlichen Schäden solche sind, deren Versicherungsdeckung durch die Tätigkeitsklausel ausgeschlossen werden soll bzw wird: Wenn bei der Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache unter den gegebenen Verhältnissen zwangsläufig auf die andere eingewirkt werden muss, dann ist die andere Sache jedenfalls dann Ausschlussobjekt, wenn diese Zwangsläufigkeit oder Unvermeidbarkeit für den verständigen Bearbeiter objektiv klar zutage liegt. Subjektiv ist eine bewusste und gewollte Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache erforderlich und ausreichend. Die schadensstifende Handlung selbst braucht nicht bewusst oder gewollt vorgenommen zu werden, wenn sie nur in den Rahmen der Tätigkeit fällt (Prölss-Martin/Voith VVG26 § 4 AHB Rz 55 ff; 7 Ob 297/98x; 7 Ob 228/99a).Nach den von der Judikatur zur Tätigkeitsklausel entwickelten Grundsätzen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die bei der Ausübung der Malertätigkeit in den Sanitärzellen an Gegenständen im unmittelbaren Gefahrenbereich durch den Kläger verursachten, gegenständlichen Schäden solche sind, deren Versicherungsdeckung durch die Tätigkeitsklausel ausgeschlossen werden soll bzw wird: Wenn bei der Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache unter den gegebenen Verhältnissen zwangsläufig auf die andere eingewirkt werden muss, dann ist die andere Sache jedenfalls dann Ausschlussobjekt, wenn diese Zwangsläufigkeit oder Unvermeidbarkeit für den verständigen Bearbeiter objektiv klar zutage liegt. Subjektiv ist eine bewusste und gewollte Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache erforderlich und ausreichend. Die schadensstifende Handlung selbst braucht nicht bewusst oder gewollt vorgenommen zu werden, wenn sie nur in den Rahmen der Tätigkeit fällt (Prölss-Martin/Voith VVG26 Paragraph 4, AHB Rz 55 ff; 7 Ob 297/98x; 7 Ob 228/99a).
Hätten die Streitteile die Zusatzvereinbarung HAFT E-04010 nicht getroffen, wäre demnach jedenfalls ein Ausschlusstatbestand nach Art 7 Pkt 10.2 bzw 3 AHVB 1993 gegeben und käme daher Versicherungsdeckung nicht in Betracht.Hätten die Streitteile die Zusatzvereinbarung HAFT E-04010 nicht getroffen, wäre demnach jedenfalls ein Ausschlusstatbestand nach Artikel 7, Pkt 10.2 bzw 3 AHVB 1993 gegeben und käme daher Versicherungsdeckung nicht in Betracht.
An seiner ursprünglich vertretenen, gegenteiligen Ansicht, Versicherungsdeckung bestünde auch dann, wenn die Sanitärzellen als bewegliche Sachen zu behandeln wären, weil die Schäden an Gegenständen entstanden seien, die nicht von ihm zu bearbeiten gewesen seien, hält der Kläger im Revisionsverfahren ohnehin nicht mehr fest. Es genügt daher dazu der Hinweis, dass sich nach ständiger, bereits vom Berufungsgericht zitierter, oberstgerichtlicher Rechtsprechung die Ausschlussklausel des (mit Art 7. Pkt 9.2 AHVB 1978, Art 7 Pkt 8.3 AHVB 1986 und Art 7 Pkt 10.2 AHVB 1995 wortgleichen) Art 7 Pkt 10.2 AHVB 1993 schon nach ihrem Wortlaut auf die ganze Sache erstreckt, auch wenn der Versicherungsnehmer nur einen Teil davon zu bearbeiten hatte (7 Ob 27/90, VR 1991, 202 = VersR 1991, 1043 mwH; RIS-Justiz RS0081797, zuletzt 7 Ob 262/02h).An seiner ursprünglich vertretenen, gegenteiligen Ansicht, Versicherungsdeckung bestünde auch dann, wenn die Sanitärzellen als bewegliche Sachen zu behandeln wären, weil die Schäden an Gegenständen entstanden seien, die nicht von ihm zu bearbeiten gewesen seien, hält der Kläger im Revisionsverfahren ohnehin nicht mehr fest. Es genügt daher dazu der Hinweis, dass sich nach ständiger, bereits vom Berufungsgericht zitierter, oberstgerichtlicher Rechtsprechung die Ausschlussklausel des (mit Artikel 7, Pkt 9.2 AHVB 1978, Artikel 7, Pkt 8.3 AHVB 1986 und Artikel 7, Pkt 10.2 AHVB 1995 wortgleichen) Artikel 7, Pkt 10.2 AHVB 1993 schon nach ihrem Wortlaut auf die ganze Sache erstreckt, auch wenn der Versicherungsnehmer nur einen Teil davon zu bearbeiten hatte (7 Ob 27/90, VR 1991, 202 = VersR 1991, 1043 mwH; RIS-Justiz RS0081797, zuletzt 7 Ob 262/02h).
Damit ist und bleibt die Frage, ob die Sanitärzellen im Sinne der sog. Tätigkeitsklausel (Pkte 2 und 3 des Art 7 Pkt 10 AHVB 1993) als bewegliche oder unbewegliche Sachen anzusehen sind und je nachdem daher ein Risikoausschlusstatbestand gegeben ist oder nicht, prozessentscheidend.Damit ist und bleibt die Frage, ob die Sanitärzellen im Sinne der sog. Tätigkeitsklausel (Pkte 2 und 3 des Artikel 7, Pkt 10 AHVB 1993) als bewegliche oder unbewegliche Sachen anzusehen sind und je nachdem daher ein Risikoausschlusstatbestand gegeben ist oder nicht, prozessentscheidend.
Da es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen nach stRsp auf das beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer vorauszusetzende Verständnis und nicht auf das spezielle Verständnis eines Juristen ankommt (7 Ob 6/92, JBl 1992, 717 = VersR 1993, 511; RIS-Justiz RS0081741), haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass diese Frage nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beantworten ist: Maßgebend ist also die Ansicht des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers (RIS-Justiz RS0008901 und RS0050063, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Nach stRsp sind die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (VR 1990, 57 = RdW 1989, 329 [Schauer]; VR 1992, 88; ecolex 1994, 610; 7 Ob 147/00v; 7 Ob 41/01g; 7 Ob 73/02i uva).
Die Revisionswerberin widerspricht den insbesondere auch die Art des Auftrages und die Tätigkeit des Versicherungsnehmers bedenkenden Erwägungen der Vorinstanzen und dem daraus gewonnenen Ergebnis, die Sanitärzellen würden von einem verständigen, unvoreingenommenen Versicherungsnehmer als unbewegliche Sachen angesehen. Sie meint, die Verkehrsauffassung hänge nicht von der Art der Tätigkeit des Versicherungsnehmers ab, sondern (allein) davon, ob die bearbeiteten Gegenstände, ohne Schaden zu nehmen, von einem zum anderen Ort gebracht werden könnten. Es sei auf die Funktion der Sache abzustellen bzw den Gesamteindruck, den der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei Ansichtigwerden der zu bearbeitenden Sache erhalte. Ein verständiger Versicherungsnehmer hätte die Sanitärzellen in der Fabrikshalle daher als bewegliche Sachen angesehen.
Der Revisionswerberin ist einzuräumen, dass der verständige unvoreingenommene Versicherungsnehmer, der die Sanitärzellen im Hinblick auf die gegenständliche Betriebshaftpflichtversicherung als beweglich oder unbeweglich zu qualifizieren hat, den Umstand, dass die aus Leichtbeton bestehenden Zellen bis zum Einbau mit einem Kran noch frei bewegt werden können, ins Kalkül ziehen wird. Sie selbst weist aber richtig darauf hin, dass der Gesamteindruck - also die Summe der bei der Beurteilung durch den verständigen Versicherungsnehmer beachteten Aspekte - den Ausschlag geben muss. Daher ist für die Verkehrsauffassung nicht, wie die Beklagte meint, allein die Transportierbarkeit entscheidend, sondern sind auch jene Überlegungen beachtenswert, die von den Vorinstanzen angestellt wurden. So etwa der Umstand, dass die praktisch eine fertige Baderäumlichkeit darstellende Sanitärzelle (die abgesehen von der speziellen Bauweise nur in Gebäuden, also in allgemein als unbeweglich angesehenen Sachen existiert) wohl als einer von vielen Fertigteilen betrachtet werden kann, aus denen das Gebäude zusammengesetzt wird. Es liegt daher nahe, eine für den Einbau in ein Gebäude bestimmte Sanitärzelle schon vor dem Einbau als Gebäudeteil, also als Teil einer unbeweglichen Sache (und damit nach der Bestimmung HAFT E-04010 ausdrücklich versichert) anzusehen. Insbesondere kann die Einschätzung ob bewegliche oder unbewegliche Sache, nicht - wie die Revisionswerberin behauptet - losgelöst vom Versicherungszweck betrachtet, sondern muss im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko der Malertätigkeit gesehen werden. Dabei spielt bei der Einschätzung, ob die Zellen als bewegliche und daher von der Tätigkeitsklausel umfasste, nicht versicherte, oder im Hinblick auf ihre Bestimmung bereits als versicherte unbewegliche Sachen anzusehen sind, wohl vor allem auch der von den Vorinstanzen erwogene Umstand eine Rolle, dass es für die Frage der Höhe des Risikos keinen wesentlichen Unterschied macht, ob das Ausmalen vor oder erst nach Einbau des "Fertigteiles" geschieht. Maler- und Anstreicher arbeiten wohl in aller Regel an unbeweglichen Sachen, sodass ein Maler und Anstreicher mit dem gegenständlichen Risikoeinschluss praktisch seine gesamte berufliche Tätigkeit "haftpflichtversichert" und dafür auch entsprechend mehr Prämie zahlt. Ein Versicherungsnehmer wie der Kläger darf daher objektiv betrachtet annehmen, dass er alles versichert hat und wird von Ausnahmen überrascht (vgl Baumann in BK, Vorb. §§ 149 bis 158k Rn 33 ff). Bedenkt man all dies, so erscheinen die Argumente der Vorinstanzen auf die im einzelnen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3, zweiter Satz ZPO), überzeugend.Der Revisionswerberin ist einzuräumen, dass der verständige unvoreingenommene Versicherungsnehmer, der die Sanitärzellen im Hinblick auf die gegenständliche Betriebshaftpflichtversicherung als beweglich oder unbeweglich zu qualifizieren hat, den Umstand, dass die aus Leichtbeton bestehenden Zellen bis zum Einbau mit einem Kran noch frei bewegt werden können, ins Kalkül ziehen wird. Sie selbst weist aber richtig darauf hin, dass der Gesamteindruck - also die Summe der bei der Beurteilung durch den verständigen Versicherungsnehmer beachteten Aspekte - den Ausschlag geben muss. Daher ist für die Verkehrsauffassung nicht, wie die Beklagte meint, allein die Transportierbarkeit entscheidend, sondern sind auch jene Überlegungen beachtenswert, die von den Vorinstanzen angestellt wurden. So etwa der Umstand, dass die praktisch eine fertige Baderäumlichkeit darstellende Sanitärzelle (die abgesehen von der speziellen Bauweise nur in Gebäuden, also in allgemein als unbeweglich angesehenen Sachen existiert) wohl als einer von vielen Fertigteilen betrachtet werden kann, aus denen das Gebäude zusammengesetzt wird. Es liegt daher nahe, eine für den Einbau in ein Gebäude bestimmte Sanitärzelle schon vor dem Einbau als Gebäudeteil, also als Teil einer unbeweglichen Sache (und damit nach der Bestimmung HAFT E-04010 ausdrücklich versichert) anzusehen. Insbesondere kann die Einschätzung ob bewegliche oder unbewegliche Sache, nicht - wie die Revisionswerberin behauptet - losgelöst vom Versicherungszweck betrachtet, sondern muss im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko der Malertätigkeit gesehen werden. Dabei spielt bei der Einschätzung, ob die Zellen als bewegliche und daher von der Tätigkeitsklausel umfasste, nicht versicherte, oder im Hinblick auf ihre Bestimmung bereits als versicherte unbewegliche Sachen anzusehen sind, wohl vor allem auch der von den Vorinstanzen erwogene Umstand eine Rolle, dass es für die Frage der Höhe des Risikos keinen wesentlichen Unterschied macht, ob das Ausmalen vor oder erst nach Einbau des "Fertigteiles" geschieht. Maler- und Anstreicher arbeiten wohl in aller Regel an unbeweglichen Sachen, sodass ein Maler und Anstreicher mit dem gegenständlichen Risikoeinschluss praktisch seine gesamte berufliche Tätigkeit "haftpflichtversichert" und dafür auch entsprechend mehr Prämie zahlt. Ein Versicherungsnehmer wie der Kläger darf daher objektiv betrachtet annehmen, dass er alles versichert hat und wird von Ausnahmen überrascht vergleiche Baumann in BK, Vorb. Paragraphen 149 bis 158 k Rn 33 ff). Bedenkt man all dies, so erscheinen die Argumente der Vorinstanzen auf die im einzelnen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3,, zweiter Satz ZPO), überzeugend.
Demnach haben die Vorinstanzen aber das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach Art 7 Pkt 10.2 AHVB 1993 ohne Rechtsirrtum verneint. Da die Beklagte die Versicherungsdeckung der gegenständlichen Schäden nach der dargestellten Bedingungslage demnach zu Unrecht verweigerte, muss die Revision erfolglos bleiben.Demnach haben die Vorinstanzen aber das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach Artikel 7, Pkt 10.2 AHVB 1993 ohne Rechtsirrtum verneint. Da die Beklagte die Versicherungsdeckung der gegenständlichen Schäden nach der dargestellten Bedingungslage demnach zu Unrecht verweigerte, muss die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.