Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liegen soll, dass das Gericht zweiter Instanz die in der Berufung erhobene Mängelrüge nicht erledigt bzw mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen habe, liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liegen soll, dass das Gericht zweiter Instanz die in der Berufung erhobene Mängelrüge nicht erledigt bzw mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen habe, liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revisionswerberin vermag aber auch einen Rechtsirrtum der Vorinstanzen nicht aufzuzeigen.
Der Zweck der in Art 7.8.3 AHVB 1986 enthaltenen Tätigkeits- oder Bearbeitungsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko nicht auf den Haftpflichtversicherer überwälzen zu können (JBl 1992, 717 = VersR 1993, 511; 7 Ob 297/98x ua). Nach Jabornegg (Die Tätigkeitsklausel in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, VR 1991, 223 ff [230 f]) soll allerdings der Ausschluss nicht mit dem Unternehmerrisiko schlechthin, sondern mit dem durch die Vertragserfüllung verbundenen Risiko begründet werden. Apathy (Haftpflichtversicherungsschutz bei Beschädigung des arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges, JBl 1987, 69 ff [76]) meint, dass nur das erhöhte Schadensrisiko ua der Bearbeitung oder sonstigen Tätigkeit das Ausschlussrecht rechtfertige, das Unternehmerrisiko dabei aber nur ein hinzutretender Gesichtspunkt sein könne. Späte (AHB Rz 128 zu § 4) weist zur ganz vergleichbaren Bestimmung des § 4 AHB ebenfalls darauf hin, dass das besondere Risiko der unmittelbaren Tätigkeit an der bearbeiteten Sache für den Ausschluss maßgebend sein soll; der Unternehmer solle die ihm aus fehlerhafter Bearbeitung entstandene Nachteile nicht auf den Versicherer abwälzen können, weil sonst der Anreiz bestünde, nachlässig zu arbeiten. Aus der Rechtsprechung zum Begriff der "Tätigkeit" im Sinne der gegenständlichen Ausschlussklausel (RIS-Justiz RS0081800) ergibt sich aber bereits, dass nicht schlechthin das Unternehmerrisiko, sondern das Risiko bei der Vertragserfüllung den Ausschluss begründet (7 Ob 406/97z). Das Unternehmerrisiko manifestiert sich demnach in der der beruflichen bzw gewerblichen Tätigkeit entsprechenden, bewussten und gewollten, auf einen bestimmten Zweck abgestimmten, nicht nur zufälligen Einwirkung auf eine Sache (vgl 7 Ob 297/98x).Der Zweck der in Artikel 7 Punkt 8 Punkt 3, AHVB 1986 enthaltenen Tätigkeits- oder Bearbeitungsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko nicht auf den Haftpflichtversicherer überwälzen zu können (JBl 1992, 717 = VersR 1993, 511; 7 Ob 297/98x ua). Nach Jabornegg (Die Tätigkeitsklausel in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, VR 1991, 223 ff [230 f]) soll allerdings der Ausschluss nicht mit dem Unternehmerrisiko schlechthin, sondern mit dem durch die Vertragserfüllung verbundenen Risiko begründet werden. Apathy (Haftpflichtversicherungsschutz bei Beschädigung des arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges, JBl 1987, 69 ff [76]) meint, dass nur das erhöhte Schadensrisiko ua der Bearbeitung oder sonstigen Tätigkeit das Ausschlussrecht rechtfertige, das Unternehmerrisiko dabei aber nur ein hinzutretender Gesichtspunkt sein könne. Späte (AHB Rz 128 zu Paragraph 4,) weist zur ganz vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 4, AHB ebenfalls darauf hin, dass das besondere Risiko der unmittelbaren Tätigkeit an der bearbeiteten Sache für den Ausschluss maßgebend sein soll; der Unternehmer solle die ihm aus fehlerhafter Bearbeitung entstandene Nachteile nicht auf den Versicherer abwälzen können, weil sonst der Anreiz bestünde, nachlässig zu arbeiten. Aus der Rechtsprechung zum Begriff der "Tätigkeit" im Sinne der gegenständlichen Ausschlussklausel (RIS-Justiz RS0081800) ergibt sich aber bereits, dass nicht schlechthin das Unternehmerrisiko, sondern das Risiko bei der Vertragserfüllung den Ausschluss begründet (7 Ob 406/97z). Das Unternehmerrisiko manifestiert sich demnach in der der beruflichen bzw gewerblichen Tätigkeit entsprechenden, bewussten und gewollten, auf einen bestimmten Zweck abgestimmten, nicht nur zufälligen Einwirkung auf eine Sache vergleiche 7 Ob 297/98x).
Problematisch sind die Fälle, in denen eine andere Sache beschädigt oder zerstört wird, als die, auf die eigentlich eingewirkt werden sollte, auf die sich also beispielsweise der Werkvertrag bezieht. Diese andere Sache wird nicht schon dadurch zum Ausschlussobjekt, dass sie sich im Gefahrenbereich der Arbeit befindet. Wenn aber bei der Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache unter den gegebenen Verhältnissen zwangsläufig auf die andere eingewirkt werden muss, wenn sich das also praktisch nicht vermeiden lässt, dann ist die andere Sache jedenfalls dann Ausschlussobjekt, wenn diese Zwangsläufigkeit oder Unvermeidbarkeit für den verständigen Bearbeiter objektiv klar zutage liegt. Subjektiv ist eine bewusste und gewollte Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache erforderlich und ausreichend. Die schadensstiftende Handlung selbst braucht nicht bewusst oder gewollt vorgenommen zu werden, wenn sie nur in den Rahmen der Tätigkeit fällt (Prölss-Martin/Voit VGG26 § 4 AHB Rz 55 ff; 7 Ob 297/98x). Es genügt aber auch, dass gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewusst und gewollt durchgeführt wird (VersR 1991, 1093 = RdW 1992, 16; JBl 1992, 717 = VersR 1993, 511).Problematisch sind die Fälle, in denen eine andere Sache beschädigt oder zerstört wird, als die, auf die eigentlich eingewirkt werden sollte, auf die sich also beispielsweise der Werkvertrag bezieht. Diese andere Sache wird nicht schon dadurch zum Ausschlussobjekt, dass sie sich im Gefahrenbereich der Arbeit befindet. Wenn aber bei der Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache unter den gegebenen Verhältnissen zwangsläufig auf die andere eingewirkt werden muss, wenn sich das also praktisch nicht vermeiden lässt, dann ist die andere Sache jedenfalls dann Ausschlussobjekt, wenn diese Zwangsläufigkeit oder Unvermeidbarkeit für den verständigen Bearbeiter objektiv klar zutage liegt. Subjektiv ist eine bewusste und gewollte Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache erforderlich und ausreichend. Die schadensstiftende Handlung selbst braucht nicht bewusst oder gewollt vorgenommen zu werden, wenn sie nur in den Rahmen der Tätigkeit fällt (Prölss-Martin/Voit VGG26 Paragraph 4, AHB Rz 55 ff; 7 Ob 297/98x). Es genügt aber auch, dass gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewusst und gewollt durchgeführt wird (VersR 1991, 1093 = RdW 1992, 16; JBl 1992, 717 = VersR 1993, 511).
Ist - wie hier - zu untersuchen, ob ein Ausschlusstatbestand hinsichtlich eines Teiles einer unbeweglichen Sache vorliegt, kommt es darauf an, welche Leistungen der Versicherungsnehmer zu erbringen hatte, ob sich seine Erfüllungshandlungen auf einen abgrenzbaren Teil der unbeweglichen Sache zu erstrecken hatten, wie dieser abzugrenzen war sowie darauf, welche Teile der Sache durch die Haupttätigkeit zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen werden mussten (7 Ob 406/97z mwN). Maßgeblich für die Beantwortung dieser Fragen ist die Verkehrsanschauung (VR 1988/120 ua sowie Mecenovic, Herstellungs- und Lieferungsklausel, 163), also "die natürliche Betrachtungsweise eines verständigen unvoreingenommenen Beurteilers" (BGH VersR 1966, 434 uva).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Ansicht der Vorinstanzen, das gegenständliche Blechdach stelle kein Ausschlussobjekt dar, beizutreten. Ganz wesentlich ist dabei, dass nicht festgestellt wurde, dass die Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin bewusst und gewollt auf das Dach eingewirkt hätten, sondern vielmehr die Einwirkung so lange unbemerkt blieb, bis das Blech zufolge des Schneedrucks im Winter von den Schraubenspitzen durchstoßen wurde. Die Auffassung der Vorinstanzen, nach der Verkehrsanschauung sei zwischen den von der Fa. M***** zu bearbeitenden Teilen des Hauses und dem von einer anderen Firma bereits fertiggestellten Blechdach zu trennen und zu unterscheiden, wobei das Dach durch die gegenständlichen Arbeiten, wären sie ordnungsgemäß erfolgt, keineswegs zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen hätte werden müssen, ist zu billigen.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist die vorliegende Rechtssache deshalb mit der zu 7 Ob 40/87 = VR 1988/120 vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Causa nicht vergleichbar. Auch dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall VR 1973/509, auf den sich die Revision berufen will, liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort wurde nämlich die Einwirkung auf die Dachhaut "in ihrem ganzen Umfang von den Leuten der Klägerin auch bewusst und gewollt vorgenommen".
Der Ausschlussgrund des Art 7.8.3 der AHVB 1986 ist demnach nicht gegeben.Der Ausschlussgrund des Artikel 7 Punkt 8 Punkt 3, der AHVB 1986 ist demnach nicht gegeben.
Aber auch das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach Art 7.9. AHVB 1986 wurde von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum verneint.Aber auch das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach Artikel 7 Punkt 9, AHVB 1986 wurde von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum verneint.
Nach im wesentlichen übereinstimmender Ansicht der Lehre (Prölss-Martin/Voit aaO Rz 14 ff); Wussow, AHB7 340 ff; Bruck-Möller/Johannsen VVG8 IV, 402) und der Rechtsprechung (VR 1987/17; VersR 1988, 1086; VR 1991, 231 ua) muss die allmähliche Einwirkung im Sinne der Bestimmung des Art 7.9. der AHVB 1986 (der im wesentlichen mit § 4 I Z 5 der deutschen AHB ident ist) hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadenereignisses gegeben sein. Angesichts der Verschiedenartigkeit der in Betracht kommenden Ursachen lässt sich kein bestimmter Zeitraum als Voraussetzung für die allmähliche Einwirkung aufstellen. Es kommt auch nicht so sehr darauf an, wie lange die Einwirkung dauert, als dass sie sich ihrer Natur nach allmählich vollzieht. Der Gegensatz zu "allmählich" ist nicht nur "plötzlich", sondern auch "rasch" oder "kurzfristig", sodass sich feste zeitliche Grenzen nicht ziehen lassen (Johannsen aaO). Das Wesen der allmählichen Einwirkung besteht im längeren Vorhandensein einer Ursache in etwa gleichbleibendem Umfang, sodass der Schaden nicht durch einmalige kurzfristige Einwirkung herbeigeführt werden kann, sondern die Ursache gerade in dem ständigen Einwirken liegt (Wussow aaO). Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluss von Gefahrenlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprunges sowie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist (vgl 7 Ob 15/92 = VR 1993/299; RIS-Justiz RS0081824; RS0081842). Während das Berufungsgericht zutreffend darauf hinweist, dass es sich bei der Schadensursache des durch Schneedruck ausgelösten Durchstoßens des Bleches um ein "eher punktuelles Ereignis" handelte, verwechselt die Revisionswerberin offenbar Ursache und allmähliche Wirkung, wenn sie die aufgetretene Schimmelbildung ins Treffen führt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist der Schaden im Winter 1995/96 eingetreten und wurde Anfang 1996 bemerkt. Beizupflichten ist den Vorinstanzen demnach auch darin, dass kein "Allmählichkeitsschaden" iSd Art 7.9 AHVB 1986 vorliegt.Nach im wesentlichen übereinstimmender Ansicht der Lehre (Prölss-Martin/Voit aaO Rz 14 ff); Wussow, AHB7 340 ff; Bruck-Möller/Johannsen VVG8 römisch vier, 402) und der Rechtsprechung (VR 1987/17; VersR 1988, 1086; VR 1991, 231 ua) muss die allmähliche Einwirkung im Sinne der Bestimmung des Artikel 7 Punkt 9, der AHVB 1986 (der im wesentlichen mit Paragraph 4, römisch eins Ziffer 5, der deutschen AHB ident ist) hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadenereignisses gegeben sein. Angesichts der Verschiedenartigkeit der in Betracht kommenden Ursachen lässt sich kein bestimmter Zeitraum als Voraussetzung für die allmähliche Einwirkung aufstellen. Es kommt auch nicht so sehr darauf an, wie lange die Einwirkung dauert, als dass sie sich ihrer Natur nach allmählich vollzieht. Der Gegensatz zu "allmählich" ist nicht nur "plötzlich", sondern auch "rasch" oder "kurzfristig", sodass sich feste zeitliche Grenzen nicht ziehen lassen (Johannsen aaO). Das Wesen der allmählichen Einwirkung besteht im längeren Vorhandensein einer Ursache in etwa gleichbleibendem Umfang, sodass der Schaden nicht durch einmalige kurzfristige Einwirkung herbeigeführt werden kann, sondern die Ursache gerade in dem ständigen Einwirken liegt (Wussow aaO). Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluss von Gefahrenlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprunges sowie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist vergleiche 7 Ob 15/92 = VR 1993/299; RIS-Justiz RS0081824; RS0081842). Während das Berufungsgericht zutreffend darauf hinweist, dass es sich bei der Schadensursache des durch Schneedruck ausgelösten Durchstoßens des Bleches um ein "eher punktuelles Ereignis" handelte, verwechselt die Revisionswerberin offenbar Ursache und allmähliche Wirkung, wenn sie die aufgetretene Schimmelbildung ins Treffen führt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist der Schaden im Winter 1995/96 eingetreten und wurde Anfang 1996 bemerkt. Beizupflichten ist den Vorinstanzen demnach auch darin, dass kein "Allmählichkeitsschaden" iSd Artikel 7 Punkt 9, AHVB 1986 vorliegt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.