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Entscheidung 7 Ob 20/09f×

Entscheidung 7 Ob 20/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob20/09f

Entscheidungsdatum

01.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei V***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 31.242 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. November 2008, GZ 1 R 151/08v-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin releviert als Rechtsfragen (von vor allem im Transportgewerbe) erheblicher Bedeutung, das Berufungsgericht habe verkannt, dass sie die mangelnde Kausalität des von ihr zu vertretenden Verpackungsfehlers für den Schaden nach Artikel 18, Absatz 2, Satz 2 CMR dargelegt habe; es habe die Sorgfaltspflicht des Frachtführers unrichtig beurteilt, weil die Verletzung dessen Überprüfungspflicht angesichts erkennbarer Verpackungsmängel dazu führe, dass er sich nicht mehr auf die Haftungsbefreiung des Artikel 17, Absatz 4, Litera b, CMR berufen könne, und es habe auch die geltend gemachte Verletzung der Warnpflicht des Frachtführers betreffend die nicht transportgerechte Verpackung des Ladeguts unberücksichtigt gelassen.

Weil die Klägerin ihre Argumentation dazu auf Tatumstände aufbaut, die vom von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Sachverhalt abweichen, erweist sich die außerordentliche Revision mangels gesetzmäßiger Ausführung als unzulässig (RIS-Justiz RS0043603 [T8]).

1. Zur erstgenannten Rechtsfrage geht die Klägerin davon aus, dass unabhängig vom Verpackungsfehler schon allein durch die nicht transportgerechte Ladungssicherung der Schaden verursacht worden sei, wobei sich nicht genau unterscheiden lasse, welche Komponenten zu welchem Schadensanteil geführt hätten. Die entsprechende Feststellung geht aber dahin, dass wegen der mangelhaften Verpackung selbst bei ausreichender Ladungssicherung der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, die fehlerhafte Ladungssicherung habe sich daher im konkreten Fall nicht ausgewirkt. Demnach kann keine Rede davon sein, dass Fehler bei der Ladungssicherung ursächlich für den geltend gemachten Schaden waren und dass eine Zuordnung der Schadensanteile unmöglich sei. Vielmehr ist von der Verursachung des Schadens allein durch die nicht transportgerechte Verpackung auszugehen. Damit ist aber der Klägerin der ihr nach Artikel 18, Absatz 2, CMR offenstehende Nachweis, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus der nicht transportgerechten Verpackung entstanden ist, nicht gelungen, sodass eine Haftung der Beklagten und damit auch eine Schadensteilung nach Artikel 17, Absatz 5, CMR nicht zum Tragen kommen kann.

2. Ihn ihren Schlussfolgerungen betreffend Verletzung von Sorgfalts- und Warnpflichten unterstellt die Klägerin mehrfach, die unzureichende und nicht transportgerechte Verpackung sei offenkundig, offensichtlich, auffällig und deshalb für die Beklagte von vornherein erkennbar gewesen. Derartiges steht aber nicht fest, zumal die Klägerin eine derartige Behauptung in erster Instanz gar nicht erhoben hat. Der Versuch, aus der Art der Verpackung Sorgfalts- und/oder Warnpflichten abzuleiten, muss daher scheitern.

Im Übrigen bedeuten die Vorschriften des Artikel 8, Ziffer eins, Litera b, CMR, wonach der Frachtführer bei der Übernahme den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung zu überprüfen hat, und des Artikel 8, Ziffer 2, CMR, wonach er diesbezügliche Vorbehalte in den Frachtbrief einzutragen hat, nur, dass gemäß Artikel 9, Ziffer 2, CMR mangels eines am Frachtbrief eingetragenen Vorbehalts bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, das Gut und seine Verpackung seien bei der Übernahme äußerlich in gutem Zustand gewesen (RIS-Justiz RS0073721 = 3 Ob 547/85; Thume in Thume, Kommentar zur CMR² Artikel 17, Rz 140). Für die Annahme eines Einwendungsausschlusses im Fall der Unterlassung einer Prüfung bleibt bei dieser eindeutigen Rechtslage kein Raum.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E91393

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00020.09F.0701.000

Im RIS seit

31.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010

Dokumentnummer

JJT_20090701_OGH0002_0070OB00020_09F0000_000

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