Rechtssatz RS0073721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073721
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Rechtssatz
Die Vorschrift des Art 8 Z 1 lit b CMR, wonach der Frachtführer bei der Übernahme den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung zu überprüfen hat sowie des Art 8 Z 2 CMR, wonach er diesbezügliche Vorbehalte in den Frachtbrief einzutragen hat, bedeutet nur, dass gemäß Art 9 Z 2 CMR mangels eines am Frachtbrief eingetragenen Vorbehaltes bis zum Beweis des Gegenteiles vermutet wird, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme äußerlich in gutem Zustand waren. Ob man dabei Art 8 Z 1 CMR als Sollvorschrift oder Mussvorschrift auffasst, kann dabei auf sich beruhen, weil die Beweislast in beiden Fällen gleich ist.Die Vorschrift des Artikel 8, Ziffer eins, Litera b, CMR, wonach der Frachtführer bei der Übernahme den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung zu überprüfen hat sowie des Artikel 8, Ziffer 2, CMR, wonach er diesbezügliche Vorbehalte in den Frachtbrief einzutragen hat, bedeutet nur, dass gemäß Artikel 9, Ziffer 2, CMR mangels eines am Frachtbrief eingetragenen Vorbehaltes bis zum Beweis des Gegenteiles vermutet wird, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme äußerlich in gutem Zustand waren. Ob man dabei Artikel 8, Ziffer eins, CMR als Sollvorschrift oder Mussvorschrift auffasst, kann dabei auf sich beruhen, weil die Beweislast in beiden Fällen gleich ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 547/85
Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 547/85
Veröff: ZVR 1986/97 S 240
- 7 Ob 20/09f
Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 20/09f
Auch; Beisatz: Für die Annahme eines Einwendungsausschlusses im Fall der Unterlassung einer Prüfung bleibt bei dieser eindeutigen Rechtslage kein Raum. (T1)
- 7 Ob 45/16t
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 45/16t
Auch; Beisatz: Der Absender muss darlegen und beweisen, dass der Frachtführer das Gut unbeschädigt übernommen hat, dass es einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden vor der Ablieferung eingetreten ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073721
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19850703_OGH0002_0030OB00547_8500000_001