Die von den Klägern gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Dass die Feststellungen des Erstgerichts bezüglich der Obligationäre mit einem Betrag von 19.000 RM auf dem eigenen Vorbringen der Kläger beruhen, geben diese in der Berufung selbst zu (S 73 d. A.), weshalb auch das Berufungsgericht davon ausgehen konnte. Ein weiteres Vorbringen über verschiedene Anmeldungsfristen und Anmeldungen haben die Kläger in erster Instanz nicht erstattet. Im Übrigen ist es auch unerheblich, aufgrund welcher Aufrufe Anmeldungen erfolgten, weil alle Fristen, auf die sich die Kläger datumsmäßig oder durch Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen berufen, vor dem Teilanerkenntnisurteil vom 6. 5. 1964 lagen.
Unerfindlich ist auch, welche Bedeutung die unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vermisste Präzisierung der verkürzten Wiedergabe der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht haben soll. Dass gerade die bereits verlosten 25 Teilschuldverschreibungen nicht unter den eingelösten Stücken waren, haben die Kläger gar nicht behauptet. Sie haben überhaupt eine Aufschlüsselung in der Richtung, in welche Kategorie die einzelnen Stücke fielen, unterlassen. Im Übrigen würde auch eine solche Aufschlüsselung auf die rechtliche Beurteilung keinen entscheidenden Einfluss haben.
Keinem Zweifel kann es unterliegen, dass die im Grundbuch intabulierte Forderung der deutschen Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandgesellschaft mbH, ungeachtet der Frage, ob auch die einzelnen Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen darunter fallen, zum deutschen Eigentum im Sinne des Art 22 des Staatsvertrags gehörte. Nach dem Wortlaut der Grundbuchseintragung war die erwähnte Gesellschaft allein Grundbuchsgläubiger. Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um eine juristische Person, die am 8. 5. 1945 ihren Sitz im Gebiet des deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. 12. 1937 gehabt hatte und die also nach § 2 Abs 4 des ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes als deutsche juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes galt. Nach § 1 Abs 2 des ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes gelten als beansprucht im Sinne des Art 22 des Staatsvertrags Vermögenswerte, die am 8. 5. 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person gehört haben. Dies trifft für die gegenständliche Grundbuchsforderung zu.Keinem Zweifel kann es unterliegen, dass die im Grundbuch intabulierte Forderung der deutschen Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandgesellschaft mbH, ungeachtet der Frage, ob auch die einzelnen Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen darunter fallen, zum deutschen Eigentum im Sinne des Artikel 22, des Staatsvertrags gehörte. Nach dem Wortlaut der Grundbuchseintragung war die erwähnte Gesellschaft allein Grundbuchsgläubiger. Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um eine juristische Person, die am 8. 5. 1945 ihren Sitz im Gebiet des deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. 12. 1937 gehabt hatte und die also nach Paragraph 2, Absatz 4, des ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes als deutsche juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes galt. Nach Paragraph eins, Absatz 2, des ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes gelten als beansprucht im Sinne des Artikel 22, des Staatsvertrags Vermögenswerte, die am 8. 5. 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person gehört haben. Dies trifft für die gegenständliche Grundbuchsforderung zu.
Auszugehen ist nun davon, dass die Kläger Ansprüche geltend machen, die auf Zahlungen der ihnen gehörigen Gesellschaft zurückgehen. Es kann hier unerörtert bleiben, inwieweit die Kläger legitimiert sind, Forderungen der zahlenden Kommanditgesellschaft geltend zu machen. Solche Rückforderungsansprüche könnten nur bestehen, wenn sie auch die zahlende Gesellschaft (Papierfabrik C***** R*****) hätte.
Im vorliegenden Fall hat der öffentliche Verwalter der deutschen Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandgesellschaft mbH aufgrund eines gegen die Papierfabrik C***** R***** ergangenen Anerkenntnisurteils Zahlung erlangt. Ob das diesem Anerkenntnisurteil zugrundeliegende Anerkenntnis auf richtigen Überlegungen der Anerkennenden beruhte, muss nicht untersucht werden, weil die Wirkung des prozessualen Anerkenntnisses nicht von Willensmängeln berührt wird. Wurde das Anerkenntnis zum Gegenstand einer gerichtlichen Verfügung oder Entscheidung gemacht, dann ist es nicht mehr nach den Regeln des bügerlichen Rechts, etwa wegen Willensmangels, anfechtbar (Fasching III, 606 f, SZ 32/69 JBl 1958, 44 ua). Es war daher nicht zu prüfen, ob sich die anerkennende Gesellschaft bei Abgabe des Anerkenntnisses in einem Irrtum über den Bestand oder Nichtbestand jener Forderungen befand, zu deren Deckung der eingeklagte Betrag gefordert worden war.Im vorliegenden Fall hat der öffentliche Verwalter der deutschen Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandgesellschaft mbH aufgrund eines gegen die Papierfabrik C***** R***** ergangenen Anerkenntnisurteils Zahlung erlangt. Ob das diesem Anerkenntnisurteil zugrundeliegende Anerkenntnis auf richtigen Überlegungen der Anerkennenden beruhte, muss nicht untersucht werden, weil die Wirkung des prozessualen Anerkenntnisses nicht von Willensmängeln berührt wird. Wurde das Anerkenntnis zum Gegenstand einer gerichtlichen Verfügung oder Entscheidung gemacht, dann ist es nicht mehr nach den Regeln des bügerlichen Rechts, etwa wegen Willensmangels, anfechtbar (Fasching römisch drei, 606 f, SZ 32/69 JBl 1958, 44 ua). Es war daher nicht zu prüfen, ob sich die anerkennende Gesellschaft bei Abgabe des Anerkenntnisses in einem Irrtum über den Bestand oder Nichtbestand jener Forderungen befand, zu deren Deckung der eingeklagte Betrag gefordert worden war.
Gegenstand des prozessualen Anerkenntnisses ist der Streitgegenstand, also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens (Fasching III, 607). Der für die deutsche Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandgesellschaft mbH bestellte öffentliche Verwalter hat den Anspruch dieser Gesellschaft im Verfahren 1 Cg 6/64 des Landesgerichts Linz darauf gestützt, dass diese Gesellschaft als Treuhänder für die Obligationsinhaber auftrete und den eingeklagten Betrag als Deckung für Forderungen der Treugeber begehrt (siehe den vorbereitenden Schriftsatz in der beigelegten Fotokopie des Aktes 1 Cg 6/64 des Landesgerichts Linz). Demnach betraf das Anerkenntnis nur eine Forderung in diesem Umfang. Es schließt also grundsätzlich die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs wegen eines späteren Wegfalls jener Forderungen, für die die Zahlung als Sicherheit geleistet worden war, nicht aus. Voraussetzung hiefür wäre daber, dass der Wegfall der Forderungen ein nachträglicher, also ein nach dem Anerkenntnis eingetretener wäre (siehe sowohl § 1435 ABGB als auch § 812 BGB). Durch das Anerkenntnis hat die damalige Beklagte das Bestehen des Sicherungsanspruchs der seinerzeitigen Klägerin anerkannt, wobei nur der Vollständigkeit halber darauf verwiesen sei, dass die Problematik des Erlöschens der Obligationsforderungen Gegenstand eingehender schriftlicher Erörterungen im Verfahren vor dem Landesgericht Linz war (siehe die bereits erwähnte Fotokopie). Das Zurechtbestehen der dem Anerkenntnis zugrunde gelegenen Forderungen wurde in diesem Verfahren außer Streit gestellt. Die damals beklagte Gesellschaft und damit die Kläger, die einen angeblichen Rückforderungsanspruch dieser Firma geltend machen, können daher im Hinblick auf das gefällte Anerkenntnisurteil nicht mehr mit Erfolg davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses ein Anspruch der damaligen Klägerin wegen bereits vorangegangenen Erlöschens der dem Sicherungsbegehren zugrunde gelegenen Forderungen nicht bestanden habe. Sie könnten lediglich ein nach dem Anerkenntnis eingetretenes Erlöschen der Forderungen zur Grundlage für ihr Begehren machen. Ein solches nachträgliches Erlöschen von Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen haben sie nie behauptet. Sie berufen sich nur auf Umstände, die vor dem Anerkenntnis gelegen sind bzw bezüglich derer ein zeitlich bestimmter Rechtsverlust gar nicht behauptet wird, wie zB die Vernichtung oder den Verlust des Papiers bzw die Versäumung von Fristen, sei es die vom öffentlichen Verwalter gesetzte (17. 6. 1961), sei es die sich aus § 1 Abs 4 des 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes ergebende.Gegenstand des prozessualen Anerkenntnisses ist der Streitgegenstand, also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens (Fasching römisch drei, 607). Der für die deutsche Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandgesellschaft mbH bestellte öffentliche Verwalter hat den Anspruch dieser Gesellschaft im Verfahren 1 Cg 6/64 des Landesgerichts Linz darauf gestützt, dass diese Gesellschaft als Treuhänder für die Obligationsinhaber auftrete und den eingeklagten Betrag als Deckung für Forderungen der Treugeber begehrt (siehe den vorbereitenden Schriftsatz in der beigelegten Fotokopie des Aktes 1 Cg 6/64 des Landesgerichts Linz). Demnach betraf das Anerkenntnis nur eine Forderung in diesem Umfang. Es schließt also grundsätzlich die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs wegen eines späteren Wegfalls jener Forderungen, für die die Zahlung als Sicherheit geleistet worden war, nicht aus. Voraussetzung hiefür wäre daber, dass der Wegfall der Forderungen ein nachträglicher, also ein nach dem Anerkenntnis eingetretener wäre (siehe sowohl Paragraph 1435, ABGB als auch Paragraph 812, BGB). Durch das Anerkenntnis hat die damalige Beklagte das Bestehen des Sicherungsanspruchs der seinerzeitigen Klägerin anerkannt, wobei nur der Vollständigkeit halber darauf verwiesen sei, dass die Problematik des Erlöschens der Obligationsforderungen Gegenstand eingehender schriftlicher Erörterungen im Verfahren vor dem Landesgericht Linz war (siehe die bereits erwähnte Fotokopie). Das Zurechtbestehen der dem Anerkenntnis zugrunde gelegenen Forderungen wurde in diesem Verfahren außer Streit gestellt. Die damals beklagte Gesellschaft und damit die Kläger, die einen angeblichen Rückforderungsanspruch dieser Firma geltend machen, können daher im Hinblick auf das gefällte Anerkenntnisurteil nicht mehr mit Erfolg davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses ein Anspruch der damaligen Klägerin wegen bereits vorangegangenen Erlöschens der dem Sicherungsbegehren zugrunde gelegenen Forderungen nicht bestanden habe. Sie könnten lediglich ein nach dem Anerkenntnis eingetretenes Erlöschen der Forderungen zur Grundlage für ihr Begehren machen. Ein solches nachträgliches Erlöschen von Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen haben sie nie behauptet. Sie berufen sich nur auf Umstände, die vor dem Anerkenntnis gelegen sind bzw bezüglich derer ein zeitlich bestimmter Rechtsverlust gar nicht behauptet wird, wie zB die Vernichtung oder den Verlust des Papiers bzw die Versäumung von Fristen, sei es die vom öffentlichen Verwalter gesetzte (17. 6. 1961), sei es die sich aus Paragraph eins, Absatz 4, des 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes ergebende.
Dass unter Zugrundelegung der deutschen Verjährungsvorschriften (insbesondere § 801 BGB, nach dem die 30-jährige Verjährungsfrist mit dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit beginnt) nach dem Anerkenntnis ein Rechtsverlust durch Verjährung eingetreten wäre, ist ebenfalls nicht richtig, wobei unerörtert bleiben kann, ob nicht überhaupt § 223 Abs 2 BGB einer Verjährung entgegensteht. Nach den getroffenen Feststellungen bewirkte nämlich die Umstellung des Großteils der Teilobligationen im Jahre 1941 ein Hinausschieben der Fälligkeit der letzten Stücke bis 1961. Dass schon vorher verloste Stücke nicht eingelöst wurden und diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Verjährung eingetreten sind, haben die Kläger konkret nicht vorgebracht, weil sie eine Aufschlüsselung unterlassen haben. Im Übrigen würde die Möglichkeit einer früheren Fälligstellung durch einzelne Gläubiger wegen Verzugs der Schuldnerin für sich allein nicht den lauf der Verjährung für sämtliche Gläubiger in Gang setzen. Vor allem könnte sich der Schuldner, der durch seinen Verzug die Voraussetzungen für eine vorzeitige Fälligstellung durch die Gläubiger geschaffen hat, nicht zum Nachteil dieser Gläubiger auf die Nichtfälligstellung berufen.Dass unter Zugrundelegung der deutschen Verjährungsvorschriften (insbesondere Paragraph 801, BGB, nach dem die 30-jährige Verjährungsfrist mit dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit beginnt) nach dem Anerkenntnis ein Rechtsverlust durch Verjährung eingetreten wäre, ist ebenfalls nicht richtig, wobei unerörtert bleiben kann, ob nicht überhaupt Paragraph 223, Absatz 2, BGB einer Verjährung entgegensteht. Nach den getroffenen Feststellungen bewirkte nämlich die Umstellung des Großteils der Teilobligationen im Jahre 1941 ein Hinausschieben der Fälligkeit der letzten Stücke bis 1961. Dass schon vorher verloste Stücke nicht eingelöst wurden und diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Verjährung eingetreten sind, haben die Kläger konkret nicht vorgebracht, weil sie eine Aufschlüsselung unterlassen haben. Im Übrigen würde die Möglichkeit einer früheren Fälligstellung durch einzelne Gläubiger wegen Verzugs der Schuldnerin für sich allein nicht den lauf der Verjährung für sämtliche Gläubiger in Gang setzen. Vor allem könnte sich der Schuldner, der durch seinen Verzug die Voraussetzungen für eine vorzeitige Fälligstellung durch die Gläubiger geschaffen hat, nicht zum Nachteil dieser Gläubiger auf die Nichtfälligstellung berufen.
Da sohin der geltend gemachte Anspruch nach dem Vorbringen der Kläger zumindest derzeit keinesfalls besteht, musste auf die weiteren aufgeworfenen Fragen nicht mehr eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.