Rechtssatz RS0040064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040064
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens. Damit unterscheidet es sich vom Geständnis das sich auf bestimmte Tatsachen beschränkt. Es umfaßt nicht auch ein Zugeständnis der dem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 644/81
Entscheidungstext OGH 02.07.1981 7 Ob 644/81
- 7 Ob 20/84
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 7 Ob 20/84
nur: Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens. (T1)
- 9 ObA 205/98g
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 205/98g
nur: Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens. Damit unterscheidet es sich vom Geständnis das sich auf bestimmte Tatsachen beschränkt. (T2)
- 4 Ob 174/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 4 Ob 174/24b
vgl; Beisatz: Hier: Zur Bindungswirkung aus einer Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040064
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19810702_OGH0002_0070OB00644_8100000_002