Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt auf der Liegenschaft Haidermoos 2 eine Gastwirtschaft, für die sie bei der beklagten Partei eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1963) und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB 1963) zugrunde. Im Sommer 1985 ließ die Klägerin auf der Liegenschaft eine sogenannte Knittelbahn errichten. Der Grundnachbar behauptet, daß durch die für die Errichtung der Knittelbahn vorgenommene Schotter- und Erdaufschüttung das Niederschlags- und Schmelzwasser auf sein Grundstück abgeleitet werde, wodurch ihm anläßlich eines starken Regenfalles ein Schaden von S 55.246,- entstanden sei; er verlangt den Ersatz dieses Schadens von der Klägerin. Diese begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei. Die beklagte Partei bestreitet eine Deckungspflicht. Die gesetzliche Haftpflicht aus der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten sei nach Art. 2 I lit a AHVB 1963 nur dann vom Versicherungsschutz umfaßt, wenn die Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten ausschließlich für den versicherten Betrieb benützt würden. Das Grundstück, auf dem sich die Knittelbahn befinde, diene nicht nur dem Betrieb der Gastwirtschaft, sondern auch dem Betrieb einer Landwirtschaft. Die Knittelbahn sei nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke errichtet worden, sie werde vorwiegend privat benützt. Nach Pkt. 10 1 lit a EHVB 1963 sei ein Versicherungsschutz nicht gegeben, wenn die vom Versicherungsnehmer aufgewendeten Kosten für die von ihm errichteten Bauten S 20.000,-Die Klägerin betreibt auf der Liegenschaft Haidermoos 2 eine Gastwirtschaft, für die sie bei der beklagten Partei eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1963) und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB 1963) zugrunde. Im Sommer 1985 ließ die Klägerin auf der Liegenschaft eine sogenannte Knittelbahn errichten. Der Grundnachbar behauptet, daß durch die für die Errichtung der Knittelbahn vorgenommene Schotter- und Erdaufschüttung das Niederschlags- und Schmelzwasser auf sein Grundstück abgeleitet werde, wodurch ihm anläßlich eines starken Regenfalles ein Schaden von S 55.246,- entstanden sei; er verlangt den Ersatz dieses Schadens von der Klägerin. Diese begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei. Die beklagte Partei bestreitet eine Deckungspflicht. Die gesetzliche Haftpflicht aus der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten sei nach Artikel 2, römisch eins Litera a, AHVB 1963 nur dann vom Versicherungsschutz umfaßt, wenn die Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten ausschließlich für den versicherten Betrieb benützt würden. Das Grundstück, auf dem sich die Knittelbahn befinde, diene nicht nur dem Betrieb der Gastwirtschaft, sondern auch dem Betrieb einer Landwirtschaft. Die Knittelbahn sei nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke errichtet worden, sie werde vorwiegend privat benützt. Nach Pkt. 10 1 Litera a, EHVB 1963 sei ein Versicherungsschutz nicht gegeben, wenn die vom Versicherungsnehmer aufgewendeten Kosten für die von ihm errichteten Bauten S 20.000,-
übersteigen. Der Bauaufwand für die Knittelbahn habe diesen Betrag überschritten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen sind die Klägerin und ihr Ehemann Johann S*** je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft
Haidermoos 2. Die Klägerin betreibt auf der Liegenschaft die Gastwirtschaft, ihr Ehemann eine Landwirtschaft mit 12 Joch nutzbarer landwirtschaftlicher Fläche. Die vom Ehemann der Klägerin mit deren Einverständnis im Sommer 1985 errichtete Knittelbahn besteht aus einer ca. 30 m langen, 4 m breiten und ca. 50 cm hohen, abgeschrägten Aufschüttung. An den Kopfenden ist die Bahn mit einer Holzumrahmung versehen. Die Knittelbahn wurde von Johann S*** unter Verwendung von Altmaterial aufgeschüttet. Sie befindet sich ca. 10 m vom Hausstock des Hauses entfernt und schließt an den für die Gäste des Gasthauses zur Verfügung stehenden Parkplatz an. Die Errichtungskosten betrugen S 5.000,- bis S 6.000,-. Der Neuwert der Baumaßnahme beträgt incl. Umsatzsteuer S 30.570,-. Die Knittelbahn wurde zum Zwecke der Förderung des Gasthausbetriebes errichtet. Eine private Nutzung durch die Klägerin ist nicht feststellbar.
Nach der Ansicht des Erstgerichtes kommt es nach der Risikobeschreibung des Art. 2 I lit a AHVB 1963 darauf an, ob jener Teil des Grundstückes, auf dem sich die Knittelbahn befindet, ausschließlich für eine unter das versicherte Risiko fallende Tätigkeit benutzt wird. Dies sei der Fall, sodaß die aus der Innehabung des Grundstückes entstehende gesetzliche Haftpflicht vom Versicherungsschutz umfaßt werde. Der Deckungsausschluß nach Z 10 Punkt 1 lit a EHVB liege nicht vor, weil der Wert der Baumaßnahme S 20.000,- nicht übersteige.Nach der Ansicht des Erstgerichtes kommt es nach der Risikobeschreibung des Artikel 2, römisch eins Litera a, AHVB 1963 darauf an, ob jener Teil des Grundstückes, auf dem sich die Knittelbahn befindet, ausschließlich für eine unter das versicherte Risiko fallende Tätigkeit benutzt wird. Dies sei der Fall, sodaß die aus der Innehabung des Grundstückes entstehende gesetzliche Haftpflicht vom Versicherungsschutz umfaßt werde. Der Deckungsausschluß nach Ziffer 10, Punkt 1 Litera a, EHVB liege nicht vor, weil der Wert der Baumaßnahme S 20.000,- nicht übersteige.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,- übersteigt und erklärte die Revision für nicht zulässig. Auch nach der Auffassung des Berufungsgerichtes sei unter Grundstück im Sinne des Art. 2 I lit a AHVB auch ein räumlich begrenzter Teil eines solchen zu verstehen.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,- übersteigt und erklärte die Revision für nicht zulässig. Auch nach der Auffassung des Berufungsgerichtes sei unter Grundstück im Sinne des Artikel 2, römisch eins Litera a, AHVB auch ein räumlich begrenzter Teil eines solchen zu verstehen.
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil zur Frage, ob sich die Erweiterungsklausel des Art. 2 I lit a AHVB 1963 auch auf räumlich begrenzte Teile eines Grundstückes erstreckt, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Da räumliche Teilflächen eines Grundstückes nicht selten einer unterschiedlichen Nutzung auch durch verschiedene Besitzer unterliegen, kommt der Beantwortung der Frage auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu.Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil zur Frage, ob sich die Erweiterungsklausel des Artikel 2, römisch eins Litera a, AHVB 1963 auch auf räumlich begrenzte Teile eines Grundstückes erstreckt, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Da räumliche Teilflächen eines Grundstückes nicht selten einer unterschiedlichen Nutzung auch durch verschiedene Besitzer unterliegen, kommt der Beantwortung der Frage auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu.